{"id":57693,"date":"2020-03-07T17:04:01","date_gmt":"2020-03-07T15:04:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57693"},"modified":"2020-03-07T17:04:01","modified_gmt":"2020-03-07T15:04:01","slug":"kein-elterngeld-bei-wohnsitz-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-elterngeld-bei-wohnsitz-im-ausland\/","title":{"rendered":"Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 22px; font-weight: bold;\">Postbeamter in Elternzeit erh\u00e4lt mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Elterngeld wird Personen gew\u00e4hrt, die einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Personen anspruchsberechtigt sein, die vor\u00fcbergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung t\u00e4tig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten w\u00e4hrend der von seinem Dienstherrn gew\u00e4hrten Elternzeit nicht vor, wie der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 04.03.2020 ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden hat.<\/p>\n<h3>Beamter zieht in die USA und beantragt Elterngeld in Deutschland<\/h3>\n<p>Der 1973 geborene Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gew\u00e4hrt wurde, l\u00f6ste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner T\u00f6chter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegen\u00fcber dem Land Hessen die Gew\u00e4hrung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass er \u00fcber keinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland verf\u00fcge.<\/p>\n<h3>Voraussetzungen f\u00fcr einen Elterngeldanspruch liegen nicht vor<\/h3>\n<p>Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Der Kl\u00e4ger habe weder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Er habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kl\u00e4ger sei schlie\u00dflich nicht vor\u00fcbergehend bei einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung t\u00e4tig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kl\u00e4ger seit September 2015 als Pf\u00f6rtner teilzeitbesch\u00e4ftigt sei, sei eine deutsche Beh\u00f6rde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Charakter.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)<\/p>\n<p>(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,<\/li>\n<li>mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,<\/li>\n<li>dieses Kind selbst betreut und erzieht und<\/li>\n<li>keine oder keine volle Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erf\u00fcllen,<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>nach \u00a7 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh\u00e4ltnisses vor\u00fcbergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,<\/li>\n<li>Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des \u00a7 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlichcharismatischer Missionen sind, t\u00e4tig ist oder<\/li>\n<li>die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt und nur vor\u00fcbergehend bei einer zwischen- oder \u00fcberstaatlichen Einrichtung t\u00e4tig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vor\u00fcbergehend eine nach \u00a7 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder \u00a7 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene T\u00e4tigkeit im Ausland wahrnimmt. (&#8230;)<\/li>\n<\/ol>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Urteil L 5 EG 9\/18 vom 24.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Postbeamter in Elternzeit erh\u00e4lt mangels Wohnsitz in Deutschland kein Elterngeld Elterngeld wird Personen gew\u00e4hrt, die einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 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