{"id":57695,"date":"2020-03-07T17:04:41","date_gmt":"2020-03-07T15:04:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57695"},"modified":"2020-03-07T17:04:41","modified_gmt":"2020-03-07T15:04:41","slug":"fahrzeuggeschwindigkeit-bei-gegenverkehr-und-dunkelheit-anpassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrzeuggeschwindigkeit-bei-gegenverkehr-und-dunkelheit-anpassen\/","title":{"rendered":"Fahrzeuggeschwindigkeit bei Gegenverkehr und Dunkelheit anpassen!"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><b style=\"font-size: 16px;\">Autofahrer m\u00fcssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Stra\u00dfen auf halbe Sicht fahren.<\/b><\/h2>\n<\/article>\n<article>Im September 2017 ereignete sich im Landkreis Rotenburg (W\u00fcmme) bei Dunkelheit auf einer 4,95 m breiten Gemeindestra\u00dfe ohne Fahrbahnmarkierungen ein Verkehrsunfall zwischen einem etwa 75 bis 85 km\/h (bei erlaubten 80 km\/h) fahrenden Pkw und einem ordnungsgem\u00e4\u00df beleuchteten, \u00fcberbreiten landwirtschaftlichen Gespann (Schlepper und Anh\u00e4nger) mit einer Breite von 2,95 m, das etwa 25 bis 35 km\/h fuhr. Es entstand erheblicher Sach- und Personenschaden.<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer des landwirtschaftlichen Gespanns und der Haftpflichtversicherer des Pkw stritten dar\u00fcber, in welchem Verh\u00e4ltnis die jeweiligen Unfallsch\u00e4den zu ersetzen seien. Der Haftpflichtversicherer meinte, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns den Schaden zu 50 % verursacht habe, und zahlte deshalb nur die H\u00e4lfte des an dem Schlepper und dem Anh\u00e4nger entstandenen Schadens. Demgegen\u00fcber meinte der Eigent\u00fcmer des landwirtschaftlichen Gespanns, dass die Fahrerin des Pkw den Unfall alleine verursacht habe. Er verlangte vor dem Landgericht Verden deshalb Ersatz des gesamten Schadens.<\/p>\n<p>Das Landgericht Verden (Az. 8 O 23\/19) hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen und meinte, der Unfall sei \u00fcberwiegend (65 %) von dem Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns verursacht worden.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat der u. a. f\u00fcr Verkehrssachen zust\u00e4ndige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle das Urteil des Landgerichts teilweise ge\u00e4ndert und dem Eigent\u00fcmer des landwirtschaftlichen Gespanns weiteren Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 4. M\u00e4rz 2020 &#8211; Az. 14 U 182\/19).<\/p>\n<p>Die Fahrerin des Pkw habe den Unfall verursacht, weil sie &#8211; trotz einer allenfalls geringen \u00dcberschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km\/h &#8211; nicht die den Stra\u00dfen-, Verkehrs- und Sichtverh\u00e4ltnissen angepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Stra\u00dfe ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (Fahrzeugbeleuchtung) in einer leichten Rechtskurve seien selbst 75 km\/h zu schnell, um den Anforderungen des \u00a7 3 Abs. 1 StVO zu gen\u00fcgen. Vielmehr habe die Fahrerin des Pkw einkalkulieren m\u00fcssen, dass das f\u00fcr sie im Gegenverkehr erkennbare Gespann \u00fcberbreit war und ihr weniger Platz zur Verf\u00fcgung stand als bei einem entgegenkommenden Pkw. Sie habe deshalb so langsam fahren m\u00fcssen, dass sie ihr Fahrzeug mindestens innerhalb der H\u00e4lfte der \u00fcbersehbaren Strecke h\u00e4tte anhalten k\u00f6nnen (\u00a7 3 Abs. 1 Satz 5 StVO [halbe Sicht]).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die Fahrerin des Pkw entgegen \u00a7 2 Abs. 2 StVO nicht weit genug rechts gefahren, denn der von ihr gelenkte Pkw war lediglich ca. 1,70 m breit, sodass auch angesichts des ihr auf der 4,95 m breiten Stra\u00dfe trotz des entgegenkommenden 2,95 m breiten Gespanns ausreichend Platz zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um aneinander vorbeizufahren.<\/p>\n<p>Trotz dieser Verkehrsverst\u00f6\u00dfe auf Seiten der Unfallgegnerin hat der Eigent\u00fcmer des landwirtschaftlichen Gespanns nach der Entscheidung des 14. Zivilsenats aber keinen Anspruch auf vollst\u00e4ndigen Ersatz seiner Sch\u00e4den. Er m\u00fcsse sich die &#8211; bei einem \u00fcberbreiten landwirtschaftlichen Gespann mit einem Gewicht von 18 t erh\u00f6hte &#8211; Betriebsgefahr anrechnen lassen und k\u00f6nne deshalb nur 70 % seiner Sch\u00e4den ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>Die sog. Betriebsgefahr ist in \u00a7 7 StVG normiert und begr\u00fcndet eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des Fahrzeughalters. Daraus folgt, dass ein Fahrzeughalter sich bei einem Unfall unter bestimmten Umst\u00e4nden auch dann eine Mithaftung anrechnen lassen muss, wenn sich der Fahrer seines Fahrzeugs nicht verkehrswidrig verhalten hat.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zum Urteil 14 U 182\/19 vom 04.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Autofahrer m\u00fcssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Stra\u00dfen auf halbe Sicht fahren. 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