{"id":57704,"date":"2020-03-07T17:11:01","date_gmt":"2020-03-07T15:11:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57704"},"modified":"2020-03-07T17:11:01","modified_gmt":"2020-03-07T15:11:01","slug":"ungarische-sondersteuern-auf-umsatz-von-telekommunikations-und-einzelhandelsunternehmen-unionsrechtskonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ungarische-sondersteuern-auf-umsatz-von-telekommunikations-und-einzelhandelsunternehmen-unionsrechtskonform\/","title":{"rendered":"Ungarische Sondersteuern auf Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen unionsrechtskonform"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern sind mit dem Unionsrecht vereinbar.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>In den am 3. M\u00e4rz 2020 verk\u00fcndeten Urteilen Vodafone Magyarorsz\u00e1g (C-75\/18) und Tesco-Global \u00c1ruh\u00e1zak (C-323\/18) hat die Gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und mit der Richtlinie 2006\/112<sup>1<\/sup>\u00a0(im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar sind. Der Umstand, dass diese progressive (bzw. im zweiten Fall sogar stark progressive) Sondersteuer auf den Umsatz haupts\u00e4chlich von Unternehmen getragen wird, die von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden, weil diese Unternehmen auf den betreffenden ungarischen M\u00e4rkten die h\u00f6chsten Ums\u00e4tze erzielen, spiegelt n\u00e4mlich die wirtschaftliche Realit\u00e4t dieser M\u00e4rkte wider und stellt keine Diskriminierung der betreffenden Unternehmen dar. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Steuer, der die Telekommunikationsunternehmen unterliegen, nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erf\u00fcllt und ihr somit nicht gleichgestellt werden kann, sodass sie das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems der Union nicht beeintr\u00e4chtigt und daher mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.<\/p>\n<p>Da der Gerichtshof auch nach der Vereinbarkeit der ungarischen Rechtsvorschriften \u00fcber die Einf\u00fchrung dieser Sondersteuern mit den Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen gefragt wurde, hat er sich in einem ersten Schritt zur Zul\u00e4ssigkeit dieser Fragen ge\u00e4u\u00dfert<sup>2<\/sup>. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Steuern nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags \u00fcber staatliche Beihilfen fallen, sofern sie nicht die Finanzierungsweise einer Beihilfema\u00dfnahme darstellen und damit Bestandteil dieser Ma\u00dfnahme sind. Eine Steuer kann aber nur dann Bestandteil einer Beihilfema\u00dfnahme sein, wenn nach der einschl\u00e4gigen nationalen Regelung zwischen der Steuer und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass die von den klagenden Gesellschaften bei den ungarischen Steuerbeh\u00f6rden gestellten Antr\u00e4ge auf Befreiung von den Sondersteuern allgemeine Steuern betreffen, deren Einnahmen dem Staatshaushalt zuflie\u00dfen, ohne speziell zur Finanzierung eines Vorteils f\u00fcr eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen verwendet zu werden. Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen den zulasten der klagenden Gesellschaften erhobenen Sondersteuern und der Befreiung bestimmter Steuerpflichtiger gibt, sodass die etwaige Rechtswidrigkeit einer solchen Befreiung im Hinblick auf das Beihilferecht der Union die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Sondersteuern nicht ber\u00fchren kann. Folglich k\u00f6nnen sich die klagenden Gesellschaften vor den nationalen Gerichten nicht auf diese m\u00f6gliche Rechtswidrigkeit berufen, um sich der Zahlung der Steuern zu entziehen.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof gepr\u00fcft, ob die ungarischen Rechtsvorschriften, mit denen die in Rede stehenden Sondersteuern eingef\u00fchrt wurden, eine nach den Bestimmungen des AEU-Vertrags \u00fcber die Niederlassungsfreiheit verbotene Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften darstellen. Hierzu hat der Gerichtshof zun\u00e4chst festgestellt, dass die Muttergesellschaften der Kl\u00e4gerinnen ihren Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich bzw. in den Niederlanden haben und dass deren Niederlassungsfreiheit, soweit sie ihre T\u00e4tigkeit durch Tochtergesellschaften auf dem ungarischen Markt aus\u00fcben, durch jede die Tochtergesellschaft treffende Beschr\u00e4nkung beeintr\u00e4chtigt werden kann. Nachdem der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung zum Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierungen hingewiesen hat, hat er sodann festgestellt, dass im vorliegenden Fall die streitigen Sondersteuern nicht nach dem Ort des Gesellschaftssitzes unterscheiden.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof erstens hervorgehoben, dass alle Unternehmen, die in Ungarn in den betreffenden Wirtschaftszweigen t\u00e4tig sind, den beanstandeten Steuern unterliegen und dass die jeweiligen Steuers\u00e4tze f\u00fcr die verschiedenen Umsatzstufen f\u00fcr alle diese Unternehmen gelten, sodass die ungarischen Rechtsvorschriften zur Einf\u00fchrung dieser Steuern nicht zu einer unmittelbaren Diskriminierung von Unternehmen f\u00fchren, die von (nat\u00fcrlichen oder juristischen) Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden.<\/p>\n<p>Zweitens hat der Gerichtshof gepr\u00fcft, ob die (starke) Progression der Sondersteuern als eine Quelle mittelbarer Diskriminierung dieser Unternehmen angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Bezug auf die in Rede stehenden Steuerjahre, d. h. die Zeitr\u00e4ume vom 1. April 2011 bis 31. M\u00e4rz 2015 in der Rechtssache Vodafone und vom 1. M\u00e4rz 2010 bis 28. Februar 2013 in der Rechtssache Tesco, alle nur der ersten Steuerstufe von 0 % unterworfenen Steuerpflichtigen von Personen aus Ungarn gehalten wurden, w\u00e4hrend die Steuerpflichtigen in den h\u00f6heren Steuerstufen mehrheitlich von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten wurden. Der gr\u00f6\u00dfte Teil der Sondersteuer wurde somit von Steuerpflichtigen getragen, die von Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten wurden.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuf\u00fchren und eine progressive Besteuerung des Umsatzes vorzunehmen, da die H\u00f6he des Umsatzes ein neutrales Unterscheidungskriterium darstellt und ein relevanter Indikator f\u00fcr die Leistungsf\u00e4higkeit der Steuerpflichtigen ist. In diesem Kontext kann der Umstand, dass der gr\u00f6\u00dfte Teil der in Rede stehenden Sondersteuern von Steuerpflichtigen getragen wird, die von nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen aus anderen Mitgliedstaaten gehalten werden, kein hinreichender Grund sein, um das Vorliegen einer Diskriminierung zu ihren Lasten festzustellen. Dieser Umstand erkl\u00e4rt sich n\u00e4mlich dadurch, dass die in den vorliegenden Rechtssachen betroffenen M\u00e4rkte von Steuerpflichtigen beherrscht werden, die dort die h\u00f6chsten Ums\u00e4tze erzielen. Dieser Umstand stellt somit keinen zwingenden, sondern einen aleatorischen Indikator dar, der immer dann vorliegen kann, wenn der betreffende Markt von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten dominiert wird oder von inl\u00e4ndischen Unternehmen, deren Eigent\u00fcmer Personen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sind. \u00dcberdies betrifft die Basisstufe von 0 % nicht ausschlie\u00dflich Steuerpflichtige, die von Personen aus Ungarn gehalten werden, denn von dieser Verg\u00fcnstigung profitieren alle auf dem betreffenden Markt t\u00e4tigen Unternehmen f\u00fcr den Teil ihres Umsatzes, der die f\u00fcr diese Stufe festgelegte Obergrenze nicht \u00fcbersteigt. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden (stark) progressiven S\u00e4tze der Sondersteuer ihrem Wesen nach nicht zu einer auf dem Sitz der Gesellschaften beruhenden Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Eigent\u00fcmer Personen aus Ungarn sind, und Steuerpflichtigen, deren Eigent\u00fcmer Personen aus anderen Mitgliedstaaten sind, f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof in der Rechtssache C-75\/18 zur Vereinbarkeit der Einf\u00fchrung der Sondersteuer auf den Umsatz von Telekommunikationsunternehmen mit der Mehrwertsteuerrichtlinie<sup>3<\/sup>\u00a0befragt worden. Insoweit hat er darauf hingewiesen, dass dies vor allem davon abh\u00e4ngt, ob die in Rede stehende Steuer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeintr\u00e4chtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und dabei kommerzielle Ums\u00e4tze so belastet, wie es f\u00fcr die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.<\/p>\n<p>Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Steuern die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen. Die ungarischen Rechtsvorschriften, mit denen die in Rede stehende Sondersteuer eingef\u00fchrt wurde, sehen jedoch weder die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe noch den Abzug der auf der vorhergehenden Stufe bereits entrichteten Steuer vor. Da die betreffende Sondersteuer somit zwei der vier wesentlichen Merkmale, die der Gerichtshof in seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht erf\u00fcllt, steht die Mehrwertsteuerrichtlinie ihrer Einf\u00fchrung nicht entgegen.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union hat im Jahr 2019 zwei Beschl\u00fcsse der Kommission \u00fcber die Einstufung der polnischen Einzelhandelssteuer und der ungarischen Werbesteuer als staatliche Beihilfen f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019, Polen\/Kommission, verbundene Rechtssachen T-836\/16 und T-624\/17, Pressemitteilung 64\/19 und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019, Ungarn\/Kommission, T-20\/17, Pressemitteilung 84\/19). Gegen diese Urteile sind derzeit Rechtsmittel beim Gerichtshof anh\u00e4ngig (C-562\/19 P und C-596\/19 P).<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Art. 401.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2020 zu den Urteilen C-75\/18 und C-323\/18 vom 03.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen erhobenen Sondersteuern sind mit dem Unionsrecht vereinbar. In den am 3. 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