{"id":57706,"date":"2020-03-07T17:11:40","date_gmt":"2020-03-07T15:11:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57706"},"modified":"2020-03-07T17:11:40","modified_gmt":"2020-03-07T15:11:40","slug":"sanktionssystem-der-ungarischen-werbesteuer-nicht-mit-dem-unionsrecht-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sanktionssystem-der-ungarischen-werbesteuer-nicht-mit-dem-unionsrecht-vereinbar\/","title":{"rendered":"Sanktionssystem der ungarischen Werbesteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenh\u00e4ngende Sanktionssystem ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Hingegen steht das Unionsrecht der Anmeldepflicht, der ausl\u00e4ndische Werbedienstleister im Zusammenhang mit dieser Steuer unterliegen, nicht entgegen.<\/i><\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 3. M\u00e4rz 2020, Google Ireland (C-482\/18), hat die Gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV der ungarischen Regelung, nach der in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Werbedienstleister f\u00fcr die Zwecke ihrer Besteuerung mit der ungarischen Werbesteuer anmeldepflichtig sind, nicht entgegensteht. Dies gilt trotz des Umstands, dass die in Ungarn ans\u00e4ssigen Werbedienstleister von dieser Pflicht mit der Begr\u00fcndung befreit sind, dass sie wegen ihrer Steuerpflicht bez\u00fcglich anderer im ungarischen Hoheitsgebiet geltender Steuern Anmelde- oder Registrierungspflichten unterliegen.<\/p>\n<p>Hingegen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der genannte Grundsatz der ungarischen Regelung entgegensteht, mit der gegen diese Dienstleister, wenn sie der Pflicht zur Anmeldung nicht nachgekommen sind, innerhalb weniger Tage eine Reihe von Geldbu\u00dfen verh\u00e4ngt wird, die sich auf mehrere Millionen Euro belaufen k\u00f6nnen, ohne dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde vor dem Erlass ihrer Entscheidung, mit der der kumulierte Betrag dieser Geldbu\u00dfen endg\u00fcltig festgesetzt wird, diesen Dienstleistern die zur Erf\u00fcllung ihrer Pflichten erforderliche Zeit gew\u00e4hrt, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und die Schwere des Versto\u00dfes selbst pr\u00fcft. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betrag der Geldbu\u00dfe, die gegebenenfalls gegen einen in Ungarn ans\u00e4ssigen Werbedienstleister verh\u00e4ngt wird, der einer \u00e4hnlichen Anmelde- oder Registrierungspflicht unter Versto\u00df gegen die allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht nachgekommen ist, wesentlich geringer ist und bei fortgesetzter Nichterf\u00fcllung einer solchen Pflicht weder im gleichen Verh\u00e4ltnis noch zwingend innerhalb so kurzer Fristen erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat Google Ireland, eine Gesellschaft irischen Rechts, die eine der ungarischen Werbesteuer unterliegende T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, gegen ihre Pflicht zur Anmeldung im Zusammenhang mit dieser Steuer versto\u00dfen. In Anwendung des mit der Werbesteuer zusammenh\u00e4ngenden Sanktionssystems wurde Google Ireland zun\u00e4chst eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 10 Mio. ungarischen Forint (HUF) (ca. 31.000 Euro) und innerhalb weniger Tage eine weitere Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von insgesamt 1 Mrd. HUF (ca. 3,1 Mio. Euro) auferlegt. Dieser Betrag entsprach dem H\u00f6chstbetrag, den das ungarische Recht f\u00fcr Geldbu\u00dfen vorsieht, die wegen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Steuer verh\u00e4ngt werden. Google Ireland stellt vor dem F\u0151v\u00e1rosi K\u00f6zigazgat\u00e1si \u00e9s Munka\u00fcgyi B\u00edr\u00f3s\u00e1g (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) die Vereinbarkeit zum einen der Anmeldepflicht f\u00fcr ausl\u00e4ndische Werbedienstleister und zum anderen des an die Werbesteuer ankn\u00fcpfenden Sanktionssystems mit dem Unionsrecht in Abrede. Dieses Gericht hat den Gerichtshof ersucht, \u00fcber diese Fragen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegen\u00fcber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaats erschweren kann. Dieser Grundsatz verlangt somit die Aufhebung aller Beschr\u00e4nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird. Jedoch hat der Gerichtshof klargestellt, dass von diesem Verbot solche Ma\u00dfnahmen nicht erfasst sind, deren einzige Wirkung es ist, zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Anmeldepflicht im vorliegenden Fall keine Bedingung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Verbreitung von Werbung auf ungarischem Hoheitsgebiet ist und dass diese Pflicht unabh\u00e4ngig vom Ort der Niederlassung aller dieser Dienstleister ist. Diese Verwaltungsformalit\u00e4t stellt als solche kein Hindernis f\u00fcr den freien Dienstleistungsverkehr dar.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall konnte n\u00e4mlich keine Ungleichbehandlung festgestellt werden, die eine Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen k\u00f6nnte, da jeder Dienstleister von der Anmeldepflicht befreit ist, wenn er bereits f\u00fcr irgendeine andere in Ungarn erhobene direkte oder indirekte Steuer angemeldet oder registriert ist. Dieser Befreiung kommt keine abschreckende Wirkung zu, vielmehr vermeidet sie eine unn\u00f6tige Formalit\u00e4t f\u00fcr bereits registrierte Dienstleister.<\/p>\n<p>Was die Sanktionen auf steuerlichem Gebiet anbelangt, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Sanktionsregelungen auf steuerlichem Gebiet zwar mangels unionsrechtlicher Harmonisierung in die Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten fallen, aber nicht dazu f\u00fchren d\u00fcrfen, dass die im AEU-Vertrag vorgesehenen Freiheiten beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>In diesem Rahmen hat der Gerichtshof gepr\u00fcft, ob die Sanktionen, mit denen die Unterlassung der nach der im vorliegenden Fall in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Anmeldung bewehrt ist, gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV versto\u00dfen. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass das Sanktionssystem formal gesehen unterschiedslos f\u00fcr alle Steuerpflichtigen gilt, die ihre Anmeldepflicht nicht erf\u00fcllen, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ans\u00e4ssig sind. Jedoch laufen nur Personen, die nicht in Ungarn steuerlich ans\u00e4ssig sind, tats\u00e4chlich Gefahr, mit diesen Sanktionen belegt zu werden.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen in Ungarn ans\u00e4ssige Werbedienstleister sanktioniert werden, wenn sie \u00e4hnliche Anmelde- und Registrierungspflichten, denen sie nach den allgemeinen Vorschriften des nationalen Steuerrechts unterliegen, nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das mit dem Werbesteuergesetz zusammenh\u00e4ngende Sanktionssystem erm\u00f6glicht jedoch die Verh\u00e4ngung von Geldbu\u00dfen, die wesentlich h\u00f6her sind als die Geldbu\u00dfen, die f\u00fcr den Fall vorgesehen sind, dass ein in Ungarn ans\u00e4ssiger Werbedienstleister seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt. Zudem sind weder die Betr\u00e4ge noch die Fristen letzterer Regelung ebenso rigoros wie diejenigen, die im Rahmen der nach dem Werbesteuergesetz vorgesehenen Sanktionen gelten.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass diese Ungleichbehandlung, die er als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und somit nicht gerechtfertigt ansieht, eine nach Art. 56 AEUV verbotene Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2020 zum Urteil C-482\/18 vom 03.03.2020<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenh\u00e4ngende Sanktionssystem ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Hingegen steht das Unionsrecht der Anmeldepflicht, der ausl\u00e4ndische Werbedienstleister im Zusammenhang mit dieser Steuer unterliegen, nicht entgegen. Mit seinem Urteil vom 3. 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