{"id":57714,"date":"2020-03-07T17:15:30","date_gmt":"2020-03-07T15:15:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57714"},"modified":"2020-03-07T17:15:30","modified_gmt":"2020-03-07T15:15:30","slug":"anwendungsfragen-zu-%c2%a7-14-abs-2-kstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendungsfragen-zu-%c2%a7-14-abs-2-kstg\/","title":{"rendered":"Anwendungsfragen zu \u00a7 14 Abs. 2 KStG"},"content":{"rendered":"<article><b style=\"font-size: 16px;\">1<\/b><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0Mit Urteil vom 10. Mai 2017 &#8211; I R 93\/15 (BStBl 2019 II S. 278) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen au\u00dfenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurde in \u00a7 14 Abs. 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) zus\u00e4tzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an au\u00dfenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis einer Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder nehme ich zu Anwendungsfragen zu \u00a7 14 Abs. 2 KStG wie folgt Stellung:<\/p>\n<h3>I. Anwendungsbereich des \u00a7 14 Abs. 2 KStG<\/h3>\n<p><b>2<\/b>\u00a0F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 14 Abs. 2 KStG ist es unerheblich, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organtr\u00e4ger geleistet werden. Es kommt auch nicht darauf an, wer die Ausgleichszahlungen zivilrechtlich schuldet. Dies entspricht im \u00dcbrigen dem Rechtsgedanken des \u00a7 16 KStG, wonach stets die Organgesellschaft die Ausgleichszahlungen zu versteuern hat &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob sie selbst oder der Organtr\u00e4ger die Ausgleichszahlungen geleistet hat.<\/p>\n<p><b>3<\/b>\u00a0Der Anwendungsbereich des \u00a7 14 Abs. 2 KStG ist nur er\u00f6ffnet, wenn Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.<\/p>\n<p><b>4<\/b>\u00a0In F\u00e4llen, in denen neben dem aktienrechtlichen Mindestbetrag i. S. d. \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 AktG weitere, gewinnabh\u00e4ngige Ausgleichszahlungen zwar vereinbart sind, die variablen Betragskomponenten aber z. B. wegen eines niedrigen oder negativen Ergebnisses der Organgesellschaft in einem konkreten Wirtschaftsjahr nicht zu leisten sind und auch tats\u00e4chlich nicht geleistet werden, kommt \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 KStG f\u00fcr dieses Wirtschaftsjahr nicht zur Anwendung. In solchen F\u00e4llen bestimmt sich allein nach \u00a7 14 Abs. 1 KStG und \u00a7 16 KStG, dass die tats\u00e4chlich geleisteten Ausgleichszahlungen in der nach \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 AktG angeordneten H\u00f6he unsch\u00e4dlich f\u00fcr die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind.<\/p>\n<p><b>5<\/b>\u00a0Der Anwendungsbereich des \u00a7 14 Abs. 2 KStG ist er\u00f6ffnet, wenn die Vereinbarung zu Ausgleichszahlungen keine Festbetragskomponente i. S. d \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enth\u00e4lt, sondern die Ausgleichszahlungen nach dem Gewinn des Organtr\u00e4gers bemessen werden (variable Ausgleichszahlung i. S. d. \u00a7 304 Abs. 2 Satz 2 AktG). Der mindestens zugesicherte Betrag i. S. d. \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 AktG bel\u00e4uft sich in diesem Fall auf null. Somit geht der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen \u00fcber diesen Betrag hinaus und unterliegt in voller H\u00f6he der betragsm\u00e4\u00dfigen Begrenzung nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 KStG; siehe hierzu Randnummer 6.<\/p>\n<h3>II. H\u00f6chstbetrag der Ausgleichszahlungen i. S. d. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 KStG<\/h3>\n<p><b>6<\/b>\u00a0Als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den fiktiven Gewinnanteil eines au\u00dfenstehenden Gesellschafters i. S. d. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist stets auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen.<\/p>\n<p class=\"opening\">1. Disquotale Gewinnverteilungsabreden<\/p>\n<p><b>7<\/b>\u00a0Der H\u00f6chstbetrag der Ausgleichszahlungen bemisst sich ausschlie\u00dflich nach dem Gewinnanteil, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht, und kann durch vertragliche Vereinbarung einer disquotalen Gewinnverteilung nicht beeinflusst werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">2. Ausgleichszahlungen, die an dem Ergebnis bestimmter Bereiche der Organgesellschaft bemessen werden (Spartengewinne, sogenannte Trackingstock-Strukturen)<\/p>\n<p><b>8\u00a0<\/b>Soweit mit einem au\u00dfenstehenden Gesellschafter Ausgleichzahlungen vereinbart werden, die sich z. B. an dem Ergebnis einer einzelnen (gewinntr\u00e4chtigen) Sparte orientieren, ist dies f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Begrenzung der steuerlich anzuerkennenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 KStG unbeachtlich. Auch in diesen F\u00e4llen ist als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe bei der Berechnung des fiktiven Gewinnanteils auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft (d. h. die Gesamtsumme aller Spartenergebnisse) abzustellen.<\/p>\n<p class=\"opening\">3. Ermittlung des fiktiv f\u00fcr eine Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung stehenden Gewinnanteils<\/p>\n<p><b>9<\/b>\u00a0Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Ermittlung des H\u00f6chstbetrages nach \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist der Betrag, der in dem Wirtschaftsjahr ohne Bestehen des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages an den au\u00dfenstehenden Gesellschafter h\u00e4tte geleistet werden k\u00f6nnen (Stand-alone-Betrachtung).<\/p>\n<p><b>10<\/b>\u00a0Bei der Ermittlung des fiktiv f\u00fcr eine Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung stehenden Gewinnanteils ist der handelsrechtliche Jahres\u00fcberschuss vor Gewinnabf\u00fchrung als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe um Betr\u00e4ge zu bereinigen, die bei einer Aussch\u00fcttung an den au\u00dfenstehenden Gesellschafter ohne Bestehen der Organschaft nicht zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Insbesondere folgende Positionen sind abzuziehen:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Zuf\u00fchrungen in gesetzliche R\u00fccklagen<\/li>\n<li>Zuf\u00fchrungen in andere Gewinnr\u00fccklagen i. S. d. \u00a7 272 Abs. 3 HGB<\/li>\n<li>Aussch\u00fcttungsgesperrte Betr\u00e4ge (z. B. nach \u00a7 253 Abs. 6 HGB)<\/li>\n<li>Fiktive Ertragsteuerbetr\u00e4ge (K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer), die ohne Bestehen der Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft entstanden w\u00e4ren. Soweit Steuerumlagen den Jahres\u00fcberschuss der Organgesellschaft gemindert bzw. erh\u00f6ht haben, sind diese Betr\u00e4ge im Rahmen der Ermittlung der fiktiven Ertragsteuerbelastung der Organgesellschaft gegenzurechnen bzw. einzubeziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>11<\/b>\u00a0Insbesondere folgende Betr\u00e4ge sind hinzuzurechnen:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Die Aufl\u00f6sung von in organschaftlicher Zeit gebildeten R\u00fccklagen i. S. d. Randnummer 10<\/li>\n<li>Ausgleichszahlungen an den au\u00dfenstehenden Gesellschafter, soweit sie den Jahres\u00fcberschuss gemindert haben<\/li>\n<li>K\u00f6rperschaftsteuerbetr\u00e4ge auf Ausgleichszahlungen nach \u00a7 16 KStG, soweit sie den Jahres\u00fcberschuss gemindert haben.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">4. Wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise<\/p>\n<p><b>12<\/b>\u00a0Die Ermittlung des H\u00f6chstbetrages i. S. d. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 KStG ist f\u00fcr jedes Wirtschaftsjahr gesondert vorzunehmen. Soweit in einem Wirtschaftsjahr die an den au\u00dfenstehenden Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen (Summe aus dem Festbetrag nach \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 AktG und den dar\u00fcberhinausgehenden Betr\u00e4gen) geringer sind als dessen fiktiver Gewinnanteil i. S. d. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 KStG, kann der nicht voll ausgesch\u00f6pfte Teil des H\u00f6chstbetrages nicht in die Ermittlung des H\u00f6chstbetrages f\u00fcr die folgenden Wirtschaftsjahre einbezogen werden.<\/p>\n<h3>III. \u201eKaufmannstest\u201c i. S. d. \u00a7 14 Abs. 2 Satz 3 KStG<\/h3>\n<p><b>13<\/b>\u00a0Mit dem Kaufmannstest soll verhindert werden, dass die besonderen Voraussetzungen der Sondervorschriften f\u00fcr die Organschaft &#8211; insbesondere das Erfordernis der Gesamtgewinnabf\u00fchrung &#8211; zweck- und systemwidrig durch die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen in beliebiger H\u00f6he unterlaufen werden k\u00f6nnen. Insbesondere rein steuerlich motivierte variable Ausgleichszahlungen, bei denen es an einer sachlichen Begr\u00fcndung fehlt, sind sch\u00e4dlich f\u00fcr die steuerliche Anerkennung der Organschaft. Sofern Organtr\u00e4ger und Minderheitsgesellschafter nicht in einem N\u00e4heverh\u00e4ltnis zueinanderstehen, wird es in der Regel aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Vereinbarung der zus\u00e4tzlichen Ausgleichszahlung geben, sodass der Kaufmannstest regelm\u00e4\u00dfig einer steuerlichen Anerkennung der Organschaft nicht entgegensteht.<\/p>\n<h3>IV. Rechtsfolgen<\/h3>\n<p><b>14<\/b>\u00a0Wenn die an au\u00dfenstehende Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach \u00a7 14 Abs. 2 KStG zul\u00e4ssigen H\u00f6chstbetrag nicht \u00fcbersteigen, greift die gesetzliche Fiktion und der ganze Gewinn gilt als abgef\u00fchrt i. S. d. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 KStG. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (\u00a7\u00a7 14 ff KStG) ist die Organschaft f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum anzuerkennen. Die Organgesellschaft hat nach \u00a7 16 KStG in H\u00f6he von 20\/17 der Ausgleichszahlungen ein eigenes Einkommen zu versteuern.<\/p>\n<p><b>15<\/b>\u00a0Sofern die an den au\u00dfenstehenden Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach \u00a7 14 Abs. 2 KStG zul\u00e4ssigen H\u00f6chstbetrag \u00fcbersteigen, steht dies der steuerlichen Anerkennung der Organschaft entgegen. Die in R 14.5 Abs. 8 KStR 2015 dargelegten Grunds\u00e4tze sind anzuwenden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 2 &#8211; S-2770 \/ 19 \/ 10003 :002 vom 04.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1\u00a0Mit Urteil vom 10. 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