{"id":57739,"date":"2020-03-15T16:43:41","date_gmt":"2020-03-15T14:43:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57739"},"modified":"2020-03-15T16:43:41","modified_gmt":"2020-03-15T14:43:41","slug":"eilantrag-gegen-mietendeckel-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eilantrag-gegen-mietendeckel-erfolglos\/","title":{"rendered":"Eilantrag gegen \u201eMietendeckel\u201c erfolglos"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit am 12.03.2020 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorl\u00e4ufige Au\u00dferkraftsetzung der Bu\u00dfgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. Mietendeckel) abgelehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller, die Wohnungen in Berlin vermieten, wollten erreichen, dass die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlich bestimmten H\u00f6chstmiete vorl\u00e4ufig nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Soll ein Gesetz au\u00dfer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Ma\u00dfstab. Die Kammer hatte dar\u00fcber im Rahmen einer Folgenabw\u00e4gung aufgrund summarischer Pr\u00fcfung zu entscheiden. Danach sind die Nachteile, die sich aus einer vorl\u00e4ufigen Anwendung der Bu\u00dfgeldvorschriften ergeben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese, zwar von besonderem Gewicht. Sie \u00fcberwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen w\u00fcrden, wenn die Bu\u00dfgeldvorschriften au\u00dfer Kraft tr\u00e4ten, sich das Gesetz aber sp\u00e4ter doch als verfassungsgem\u00e4\u00df erweisen w\u00fcrde. Die Antragstellenden selbst r\u00e4umen ein, dass sich Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten w\u00fcrden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Mit Beschl\u00fcssen vom selben Tage hat die Kammer eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidungen angenommen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Beschwerdef\u00fchrenden nicht hinreichend dargetan haben, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind (1 BvR 475\/20) beziehungsweise dass ihnen durch die angegriffenen Regelungen des Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht (1 BvR 515\/20).<\/p>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verbietet es im Land Berlin, h\u00f6here Mieten als im laufenden Mietverh\u00e4ltnis am 18. Juni 2019 geschuldet oder als bei Neu- beziehungsweise Wiedervermietung nach dem 18. Juni 2019 vereinbart zu fordern. Bei Neu- oder Erstvermietung von Wohnraum ist ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Miete verboten, die bestimmte H\u00f6chstgrenzen \u00fcbersteigt. Ab dem 23. November 2020 ist dar\u00fcber hinaus in allen Mietverh\u00e4ltnissen eine Miete verboten, die die H\u00f6chstgrenzen um mehr als 20 % \u00fcbersteigt und nicht im Einzelfall genehmigt wurde. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, Mieterinnen und Mietern sowie Beh\u00f6rden Auskunft \u00fcber die am 18. Juni 2019 f\u00fcr die jeweilige Wohnung geschuldete Miete beziehungsweise die zur Berechnung der Mietobergrenzen ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu erteilen. Nach \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln sind Verst\u00f6\u00dfe gegen diese Vorgaben als Ordnungswidrigkeiten definiert und k\u00f6nnen mit Bu\u00dfgeldern belegt werden. Die Antragstellenden sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin und beantragen, diese Vorschrift vorl\u00e4ufig au\u00dfer Kraft zu setzen.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/h3>\n<p>I. Nach \u00a7 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl\u00e4ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzul\u00e4ssig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Ist der Ausgang der Verfassungsbeschwerde offen, so sind die Folgen, die eintreten w\u00fcrden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber sp\u00e4ter Erfolg h\u00e4tte, gegen\u00fcber den Nachteilen abzuw\u00e4gen, die entst\u00fcnden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.<\/p>\n<p>II.1. Die hier beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet. Jedenfalls die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besa\u00df, muss als offen bezeichnet werden.<\/p>\n<p>2. \u00dcber den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Ma\u00dfgabe einer Folgenabw\u00e4gung zu entscheiden. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist dabei ein besonders strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit gr\u00f6\u00dfter Zur\u00fcckhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. M\u00fcssen die f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Regelung sprechenden Gr\u00fcnde schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so m\u00fcssen sie im Fall des Antrags, ein Gesetz au\u00dfer Vollzug zu setzen, dar\u00fcber hinaus besonderes Gewicht haben.<\/p>\n<p>3. Die f\u00fcr die Vermieterinnen und Vermieter mit der vorl\u00e4ufigen Anwendbarkeit der Norm verbundenen Nachteile \u00fcberwiegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit die Nachteile, die mit einem vorl\u00e4ufigen Wegfall der Bu\u00dfgeldbewehrung f\u00fcr die Wirksamkeit des Gesetzes insgesamt einhergehen.<\/p>\n<p>Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde sp\u00e4ter jedoch als begr\u00fcndet, sind die Nachteile, die sich aus der vorl\u00e4ufigen Anwendung der Bu\u00dfgeldvorschriften ergeben, zwar von besonderem Gewicht. So liegt in der Belegung mit einer Geldbu\u00dfe eine nachdr\u00fcckliche Pflichtenmahnung und eine f\u00f6rmliche Missbilligung der Betroffenen. Auch kann die Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von bis zu 500.000 Euro eine empfindliche Belastung darstellen. Dabei liegt die Verantwortung f\u00fcr die Kenntnis der sanktionierten Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen bei den Vermieterinnen und Vermietern. Mit einer Geldbu\u00dfe werden vors\u00e4tzliche und fahrl\u00e4ssige Fehlentscheidungen belegt. Insoweit verbindet sich die Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte mit dem Risiko pers\u00f6nlicher Sanktionen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass das Gesetz auf Kriterien abstellt, die den Vermieterinnen und Vermietern bereits bekannt sind. Die f\u00fcr den Anwendungsbereich des Gesetzes und f\u00fcr die Berechnung der zul\u00e4ssigen Mieth\u00f6he ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde haben weitgehend schon bislang zur Bildung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete gem\u00e4\u00df \u00a7 558 Abs. 2 BGB in den Berliner Mietspiegel Eingang gefunden. Zudem unterliegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit dem Opportunit\u00e4tsprinzip; von der Verh\u00e4ngung eines Bu\u00dfgelds kann daher insbesondere dann abgesehen werden, wenn erkennbar \u00fcberforderte Vermieterinnen oder Vermieter tats\u00e4chlich nur fahrl\u00e4ssig gehandelt haben. Schlie\u00dflich gilt das Verbot des Forderns oder Entgegennehmens einer nach \u00a7 5 MietenWoG Bln unzul\u00e4ssigen Miete erst ab dem 23. November 2020, denn die Kappung der Bestandsmieten tritt erst neun Monate nach Verk\u00fcndung des Gesetzes in Kraft. Vermieterinnen und Vermieter haben damit Zeit, um sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellenden ist auch nicht erkennbar, dass Vermieterinnen und Vermieter jenseits des durch \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 4 MietenWoG Bln sanktionierten Forderns und Entgegennehmens einer unzul\u00e4ssigen Miete daran gehindert w\u00e4ren, sich f\u00fcr den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine h\u00f6here Miete versprechen zu lassen und ihnen deshalb ein irreversibler Schaden entstehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>W\u00fcrde dagegen die einstweilige Anordnung erlassen und erweist sich das Gesetz sp\u00e4ter als verfassungsgem\u00e4\u00df, entfiele die Bu\u00dfgeldbewehrung. Das lie\u00dfe zwar die in den \u00a7\u00a7 3 ff. MietenWoG Bln geregelten Verbote und Pflichten selbst unber\u00fchrt. Mieterinnen und Mieter k\u00f6nnten sich gegen die Verletzung von Auskunftspflichten und gegen \u00fcberh\u00f6hte Mietverlangen grunds\u00e4tzlich auch zur Wehr setzen und es w\u00e4re ein beh\u00f6rdliches Einschreiten m\u00f6glich. Doch entfiele mit der vorl\u00e4ufigen Au\u00dferkraftsetzung der Bu\u00dfgeldbewehrung der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu bef\u00fcrchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einr\u00e4umen. Die Wirksamkeit des Gesetzes w\u00e4re also deutlich gemindert. Zudem d\u00fcrften Mieterinnen und Mieter &#8211; und sei es nur aus Unwissenheit &#8211; vielfach davon absehen, ihre Rechte zu verfolgen. Auch eine beh\u00f6rdliche Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten erforderte in Anbetracht von etwa 1,5 Millionen betroffener Wohnungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte ohne die Bu\u00dfgeldbewehrung daher erheblich. Damit waren die strengen Anforderungen f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Au\u00dferkraftsetzung eines Gesetzes nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Beschluss 1 BvQ 15\/20 vom 10.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 12.03.2020 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorl\u00e4ufige Au\u00dferkraftsetzung der Bu\u00dfgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sog. Mietendeckel) abgelehnt. 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