{"id":57741,"date":"2020-03-15T16:45:11","date_gmt":"2020-03-15T14:45:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57741"},"modified":"2020-03-15T16:45:11","modified_gmt":"2020-03-15T14:45:11","slug":"schmiergeldzahlung-oder-darlehensgewaehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schmiergeldzahlung-oder-darlehensgewaehrung\/","title":{"rendered":"\u201eSchmiergeldzahlung\u201c oder Darlehensgew\u00e4hrung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><strong><span style=\"font-size: 16px;\">Oberlandesgericht konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen nicht \u00fcberzeugen<\/span><\/strong><\/h2>\n<\/article>\n<article>Die A. V.-GmbH, deren jetziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Jahre 2014 ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundst\u00fcck gekauft hatte, hat keinen Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch gegen\u00fcber der i-P. B. GmbH. Das hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 12.03.2020 entschieden.<\/p>\n<h3>Zum Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die A. V.-GmbH, macht gegen\u00fcber der Beklagten, der i.-P. B. GmbH, einen Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch in H\u00f6he von 50.000 Euro geltend. Im September 2014 unterzeichneten die damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin, die damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten und der Zeuge S., handelnd f\u00fcr die Team Vivendi Betriebs GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden Team Vivendi), ein als \u201eDarlehensvertrag\u201c \u00fcberschriebenes Dokument. Nach dieser Urkunde sollte die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein Darlehen gew\u00e4hren; die Team Vivendi sollte sich f\u00fcr die R\u00fcckzahlung des Darlehens verb\u00fcrgen. Ebenfalls anwesend war der jetzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der zu diesem Termin einen Geldbetrag in H\u00f6he von 50.000 Euro mitgebracht hatte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tats\u00e4chlich ein Bardarlehen an die beklagte GmbH gegeben wurde (so die Kl\u00e4gerin) oder ob der ganze Vorgang nur der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcckskaufvertrag geschlossenen \u201eSchmiergeldabrede\u201c (so die Beklagte) diente. Der jetzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin hatte drei Tage zuvor von der Team Vivendi ein direkt an der Schlei gelegenes Teilgrundst\u00fcck erworben. Das Landgericht Flensburg hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 50.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat das erstinstanzliche Urteil abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht kein Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Kl\u00e4gerin hat nicht bewiesen, dass der Barbetrag in H\u00f6he von 50.000 Euro an die Beklagte, und nicht an den Zeugen S., geflossen ist. Der Beweis wird nicht bereits durch die Vertragsurkunde gef\u00fchrt, denn aus der Darlehensurkunde ergibt sich nicht, wer den Geldbetrag tats\u00e4chlich erhalten hat. Die als \u201eDarlehensvertrag\u201c \u00fcberschriebene Vereinbarung enth\u00e4lt unter dem Zusatz \u201eBetrag in bar erhalten\u201c sowohl die Unterschrift der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten als auch die Unterschrift des Zeugen S. Auch bieten weder die Buchhaltung noch die Jahresabschl\u00fcsse der Beklagten einen sicheren Nachweis daf\u00fcr, dass der behauptete Darlehensbetrag tats\u00e4chlich der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist. Die Unsicherheit, wem der Darlehensbetrag tats\u00e4chlich zugeflossen ist, konnte auch nicht durch die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des jetzigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin beseitigt werden. Der Umstand, dass die Team Vivendi im Darlehensvertrag als B\u00fcrgin bezeichnet ist, steht der M\u00f6glichkeit eines direkten Geldflusses an den Zeugen S. nicht entgegen. Insoweit ist unstreitig, dass der Zeuge S. damals einen akuten Finanzbedarf hatte. Letztlich spricht auch die Abwicklung des Gesch\u00e4fts in bar eher f\u00fcr einen direkten Zufluss des Geldes an den Zeugen S.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zum Urteil 7 U 53\/19 vom 12.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht konnte sich von der Hingabe eines Geldbetrages als Darlehen nicht \u00fcberzeugen Die A. 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