{"id":57743,"date":"2020-03-15T16:45:39","date_gmt":"2020-03-15T14:45:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57743"},"modified":"2020-03-15T16:45:39","modified_gmt":"2020-03-15T14:45:39","slug":"rueckforderung-von-ausbildungskosten-bei-vorzeitiger-entlassung-aus-der-bundeswehr-nach-kriegsdienstverweigerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rueckforderung-von-ausbildungskosten-bei-vorzeitiger-entlassung-aus-der-bundeswehr-nach-kriegsdienstverweigerung\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den fr\u00fcheren Soldaten f\u00fcr ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, f\u00fcr die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12.03.2020 entschieden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die beiden Kl\u00e4ger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universit\u00e4t der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum gro\u00dfen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. F\u00fcr Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kl\u00e4ger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschlie\u00dfend nahmen sie eine T\u00e4tigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.<\/p>\n<p>Die Bundeswehr forderte von beiden Kl\u00e4gern die teilweise Erstattung der f\u00fcr ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i. H. v. jeweils rund 130.000 Euro unter Gew\u00e4hrung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbetr\u00e4ge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beiden Kl\u00e4ger zur\u00fcckgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere f\u00fcr Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragf\u00e4higer Bemessungsgrunds\u00e4tze festgesetzt worden. Der Anspruch des fr\u00fcheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realit\u00e4ts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine f\u00fcr den jeweiligen Soldaten g\u00fcnstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten f\u00fcr die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen R\u00fcckzahlungsbetrag von 74.000 Euro f\u00fcr fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsaufl\u00f6sung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren d\u00fcrfen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p>Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)<\/p>\n<p>(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in \u00a7 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. (&#8230;) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie f\u00fcr den Soldaten eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 46 Abs. 3 SG 1995<\/p>\n<p>(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine milit\u00e4rische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschlie\u00dfenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, l\u00e4ngstens nach zehn Jahren.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 12.03.2020 zu den Urteilen 2 C 37.18 und 2 C 38.18 vom 12.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den fr\u00fcheren Soldaten f\u00fcr ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. 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