{"id":57765,"date":"2020-03-15T17:02:26","date_gmt":"2020-03-15T15:02:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57765"},"modified":"2020-03-15T17:02:26","modified_gmt":"2020-03-15T15:02:26","slug":"erbschaftsteuer-schenkungsteuer-massgebende-steuerklasse-beim-erwerb-vom-biologischen-vater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-schenkungsteuer-massgebende-steuerklasse-beim-erwerb-vom-biologischen-vater\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer\/ Schenkungsteuer: Ma\u00dfgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><strong><span style=\"font-size: 16px;\">Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die f\u00fcr Kinder g\u00fcnstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.12.2019 entschieden. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.<\/span><\/strong><\/h2>\n<\/article>\n<article>\u00a7 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse f\u00e4llt bei einem Erwerb bis 75.000 Euro eine Steuer in H\u00f6he von 7 % an. In der Steuerklasse III sind daf\u00fcr bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibetr\u00e4gen weg. Sie erhalten 400.000 Euro, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 Euro.<\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kl\u00e4ger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kl\u00e4ger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro und beantragte beim Finanzamt (FA) die Anwendung der g\u00fcnstigen Steuerklasse I. Das FA lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verh\u00e4ltnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschl\u00e4gige Bestimmung des \u00a7 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.<\/p>\n<p>Der BFH sah dies anders. F\u00fcr die Steuerklasseneinteilung nach \u00a7 15 Abs. 1 ErbStG sind die b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vorschriften der \u00a7\u00a7 1589 ff. BGB \u00fcber die Abstammung und Verwandtschaft ma\u00dfgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen k\u00f6nnen. Nur der rechtliche Vater hat gegen\u00fcber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Au\u00dferdem ist das Kind nur gegen\u00fcber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. K\u00f6nnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, w\u00e4re dies schlie\u00dflich eine Besserstellung gegen\u00fcber Kindern, die, wie in den allermeisten F\u00e4llen, nur \u201eeinen einzigen&#8220; Vater haben und nur von diesem steuerg\u00fcnstig erwerben k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 13\/20 vom 12.03.2020 zum Urteil II R 5\/17 vom 05.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die f\u00fcr Kinder g\u00fcnstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.12.2019 entschieden. 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