{"id":57841,"date":"2020-03-24T18:46:18","date_gmt":"2020-03-24T16:46:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57841"},"modified":"2026-07-10T20:00:55","modified_gmt":"2026-07-10T18:00:55","slug":"staatliche-beihilfen-kommission-genehmigt-massnahmen-deutschlands-zur-unterstuetzung-der-wirtschaft-nach-coronavirus-ausbruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/staatliche-beihilfen-kommission-genehmigt-massnahmen-deutschlands-zur-unterstuetzung-der-wirtschaft-nach-coronavirus-ausbruch\/","title":{"rendered":"Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Ma\u00dfnahmen Deutschlands zur Unterst\u00fctzung der Wirtschaft nach Coronavirus-Ausbruch"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 22.03.2020 zwei Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterst\u00fctzen beabsichtigt. Die von Deutschland angemeldeten Regelungen wurden auf der Grundlage des von der Kommission am 19.03.2020 erlassenen <\/span><a class=\"extern \" style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\" title=\"Befristeten Rahmens f\u00fcr staatliche Beihilfen zur St\u00fctzung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19\" href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/competition\/state_aid\/what_is_new\/sa_covid19_temporary-framework.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Befristeten Rahmens f\u00fcr staatliche Beihilfen zur St\u00fctzung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19<\/a><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0genehmigt.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die f\u00fcr Wettbewerbspolitik zust\u00e4ndige Exekutiv-Vizepr\u00e4sidentin der Kommission Margrethe Vestager erkl\u00e4rte dazu: \u201eDie Bundesregierung hat vor einigen Tagen angek\u00fcndigt, dass sie beabsichtigt, der deutschen Wirtschaft f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs unbegrenzt Liquidit\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen. Am 22.03.2020, kurz nach der Annahme unseres neuen Befristeten Rahmens, haben wir verschiedene von Deutschland angemeldete Ma\u00dfnahmen genehmigt. Wir arbeiten mit den Mitgliedstaaten zusammen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass so schnell und so wirksam wie m\u00f6glich nationale Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.&#8220;<\/p>\n<h3>Die von Deutschland angemeldeten Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen<\/h3>\n<p>Auf der Grundlage des Befristeten Rahmens meldete Deutschland bei der Kommission zwei separate Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen an, die von der deutschen F\u00f6rderbank Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau (\u201eKfW&#8220;) umgesetzt werden sollen.<\/p>\n<p class=\"opening\">Dabei handelt es sich um:<\/p>\n<p>(i) ein Darlehensprogramm, das bis zu 90 Prozent des Risikos f\u00fcr Darlehen an Unternehmen jeder Gr\u00f6\u00dfe abdeckt, wobei die Darlehen eine Laufzeit von f\u00fcnf Jahren haben k\u00f6nnen und je nach Liquidit\u00e4tsbedarf des Unternehmens bis zu 1 Mrd. Euro betragen d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>ii) ein Darlehensprogramm, bei dem die KfW mit Privatbanken zusammenarbeitet, um als Konsortium gr\u00f6\u00dfere Darlehen bereitstellen zu k\u00f6nnen. Bei dieser Regelung kann das staatlich gedeckte Risiko bis zu 80 Prozent eines Darlehens betragen (jedoch nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahmen werden es der KfW erm\u00f6glichen, den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen Liquidit\u00e4t in Form verg\u00fcnstigter Darlehen bereitzustellen. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Gesch\u00e4ftsbanken.<\/p>\n<p>Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldeten Ma\u00dfnahmen die im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen erf\u00fcllen. So muss der einem Unternehmen gew\u00e4hrte Darlehensbetrag im Verh\u00e4ltnis zu dessen absehbarem Liquidit\u00e4tsbedarf stehen, und Darlehen d\u00fcrfen nur bis Ende dieses Jahres und mit einer H\u00f6chstlaufzeit von sechs Jahren vergeben werden. Dar\u00fcber hinaus wird die KfW in ihren Vereinbarungen mit den Gesch\u00e4ftsbanken sicherstellen, dass der im Wege der verg\u00fcnstigten Darlehen entstehende Vorteil an die Unternehmen mit Liquidit\u00e4tsbedarf weitergegeben wird.<\/p>\n<p>Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Ma\u00dfnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine betr\u00e4chtliche St\u00f6rung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang stehen.<\/p>\n<p>Daher hat sie die Ma\u00dfnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.<\/p>\n<h3>Hintergrund<\/h3>\n<p>Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p class=\"opening\">Dieser Befristete Rahmen sieht f\u00fcnf Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>i) Direkte Zusch\u00fcsse, r\u00fcckzahlbare Vorsch\u00fcsse oder selektive Steuervorteile: Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen Regelungen einf\u00fchren, um einzelnen Unternehmen f\u00fcr die Deckung ihres dringenden Liquidit\u00e4tsbedarfs bis zu 800.000 Euro zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>ii) Staatliche Garantien f\u00fcr Bankdarlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen mit staatlichen Garantien daf\u00fcr sorgen, dass die Banken Firmenkunden mit Liquidit\u00e4tsbedarf weiterhin Kredite gew\u00e4hren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.<\/p>\n<p>iii) Verg\u00fcnstigte \u00f6ffentliche Darlehen an Unternehmen: Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen Unternehmen zinsverg\u00fcnstigte Darlehen gew\u00e4hren, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>iv) Zusicherungen f\u00fcr Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen &#8211; insbesondere kleine und mittlere Unternehmen &#8211; \u00fcber die bestehenden Darlehenskapazit\u00e4ten der Banken zu unterst\u00fctzen. In dem Befristeten Rahmen wird klargestellt, dass solche F\u00f6rderma\u00dfnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, und erl\u00e4utert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>v) Kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der Rahmen erleichtert es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass bestimmte L\u00e4nder nicht als Staaten mit marktf\u00e4higen Risiken betrachtet werden k\u00f6nnen, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann. Die Kommission wird die Lage weiterhin verfolgen und ist bereit, erforderlichenfalls \u00c4nderungen am Verzeichnis der Staaten mit marktf\u00e4higen Risiken vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um f\u00fcr Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist pr\u00fcfen, ob eine Verl\u00e4ngerung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der Befristete Rahmen erg\u00e4nzt die vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verf\u00fcgung stehen, um die sozio\u00f6konomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. M\u00e4rz 2020 eine\u00a0<a class=\"extern \" title=\"Mitteilung \u00fcber eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie \" href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/commission\/presscorner\/detail\/de\/ip_20_459\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Mitteilung \u00fcber eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie\u00a0<\/a>angenommen\u201a in der diese M\u00f6glichkeiten erl\u00e4utert werden. So k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende \u00c4nderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sie Unternehmen f\u00fcr Verluste entsch\u00e4digen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten gekl\u00e4rt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses \u00fcber das\u00a0Beihilfenregister\u00a0auf der Website der\u00a0GD Wettbewerb\u00a0der Kommission unter der Nummer SA.56714 zug\u00e4nglich gemacht. \u00dcber neu im Internet und im Amtsblatt ver\u00f6ffentlichte Beihilfebeschl\u00fcsse informiert der elektronische Newsletter\u00a0<a class=\"extern \" title=\"State Aid Weekly e-News\" href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/state_aid\/newsletter\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">State Aid Weekly e-News<\/a>\u00a0.<\/p>\n<p>Weitere Informationen \u00fcber den Befristeten Rahmen und andere Ma\u00dfnahmen, die die Kommission zur Bew\u00e4ltigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, sind hier verf\u00fcgbar.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat am 22.03.2020 zwei Beihilferegelungen genehmigt, mit denen Deutschland seine Wirtschaft infolge des Ausbruchs des Coronavirus zu unterst\u00fctzen beabsichtigt. 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