{"id":57843,"date":"2020-03-24T18:47:21","date_gmt":"2020-03-24T16:47:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57843"},"modified":"2020-03-24T18:48:07","modified_gmt":"2020-03-24T16:48:07","slug":"die-wirtschaftliche-existenz-in-der-corona-krise-sichern-formulierungshilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-wirtschaftliche-existenz-in-der-corona-krise-sichern-formulierungshilfe\/","title":{"rendered":"Die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise sichern &#8211; \u201eFormulierungshilfe\u201c"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Bundesregierung beschlie\u00dft Ma\u00dfnahmenpaket: K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Mieterinnen und Mieter, Zahlungsaufschub f\u00fcr Verbraucherinnen und Verbraucher, Handlungsf\u00e4higkeit f\u00fcr Unternehmen und Vereine, Flexibilit\u00e4t f\u00fcr Strafgerichte<\/span><\/article>\n<article>Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe f\u00fcr die Koalitionsfraktionen beschlossen. Der von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Entwurf enth\u00e4lt eine Vielzahl von Erleichterungen f\u00fcr jene, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen k\u00f6nnen:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Mieterinnen und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor K\u00fcndigungen gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen.<\/li>\n<li>Zudem erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensvertr\u00e4gen.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"opening\">Dar\u00fcber hinaus trifft der Gesetzentwurf folgende Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Durch verschiedene Ma\u00dfnahmen insbesondere im Insolvenzrecht wird Unternehmen, die infolge der Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind, die Fortf\u00fchrung des Unternehmens erm\u00f6glicht und erleichtert.<\/li>\n<li>Die Handlungsf\u00e4higkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften wird auch bei stark beschr\u00e4nkten Versammlungsm\u00f6glichkeiten sichergestellt. Damit wird erstmals auch die M\u00f6glichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen.<\/li>\n<li>Im Strafverfahren wird eine l\u00e4ngere Unterbrechung der Hautverhandlung erm\u00f6glicht, um das Platzen von Prozessen zu verhindern.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Bundesministerin Christine Lambrecht erkl\u00e4rt dazu:<\/strong><br \/>\n\u201eWir tun alles, um die wirtschaftliche Existenz der Menschen in der Coronakrise zu sichern. Existenziell sind vor allem die eigene Wohnung und die Versorgung mit Strom, Wasser und Kommunikation. Laufende Verbindlichkeiten k\u00f6nnen schnell existenzbedrohend werden, wenn Eink\u00fcnfte fehlen. Wer wegen seiner Verdienstausf\u00e4lle kurzfristig nicht zahlen und Hilfen nicht rechtzeitig erhalten kann, dem darf jetzt nicht gek\u00fcndigt werden. Das stellen wir gesetzlich sicher.<br \/>\nBei der Versorgung mit wichtigen Grundleistungen wie Telefon und Internet oder Wasser und Strom darf es keine Unterbrechungen geben. Die Unternehmen m\u00fcssen ihren Kunden nun deutlich mehr Zeit f\u00fcr die Zahlungen geben. Hiermit flankieren wir die umfassenden wirtschaftlichen Hilfen, die jetzt anlaufen.<\/p>\n<p>Auch die Unternehmen werden h\u00e4ufig mehr Zeit brauchen, um L\u00f6sungen zu finden, wie sie die Folgen der Krise bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen. Deshalb sehen wir Erleichterungen im Insolvenzrecht vor, um Insolvenzen nach M\u00f6glichkeit abzuwenden.<br \/>\nDie gegenw\u00e4rtig stark eingeschr\u00e4nkten Versammlungsm\u00f6glichkeiten k\u00f6nnen sich auf die Handlungsf\u00e4higkeit vieler Unternehmen auswirken, wenn dadurch wichtige Beschl\u00fcsse verhindert werden. Aber auch Vereine, Genossenschaften und Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften k\u00f6nnen davon betroffen sein. Deshalb treffen wir verschiedene Ma\u00dfnahmen, um die Handlungs- und Beschlussf\u00e4higkeit zu gew\u00e4hrleisten. Aktiengesellschaften k\u00f6nnen nun erstmals virtuelle Hauptversammlungen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Verfahrensrecht gibt den Gerichten bereits vielf\u00e4ltige M\u00f6glichkeiten, um angemessen auf die Situation zu reagieren und zugleich die Arbeitsf\u00e4higkeit der Justiz im erforderlichen Ma\u00dfe aufrecht zu erhalten. Wir m\u00fcssen jedoch verhindern, dass Strafprozesse platzen und von neuem beginnen m\u00fcssen, wenn eine l\u00e4ngere Unterbrechung des Verfahrens unumg\u00e4nglich ist. Daf\u00fcr schaffen wir jetzt eine vor\u00fcbergehende L\u00f6sung.\u201c<\/p>\n<h3>Zu den Inhalten des Entwurfs im Einzelnen:<\/h3>\n<p class=\"opening\">K\u00fcndigungsschutz von Mieterinnen und Mietern<\/p>\n<p>F\u00fcr Mietverh\u00e4ltnisse soll das Recht der Vermieter zur K\u00fcndigung von Mietverh\u00e4ltnissen eingeschr\u00e4nkt werden. Dies gilt sowohl f\u00fcr Wohn- als auch f\u00fcr Gewerberaummietvertr\u00e4ge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 d\u00fcrfen Vermieter das Mietverh\u00e4ltnis nicht k\u00fcndigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt f\u00fcr Pachtverh\u00e4ltnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zun\u00e4chst bis zum 30. Juni 2020 und k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">Zahlungsaufschub f\u00fcr Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen<\/p>\n<p>Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vor\u00fcbergehend f\u00fcr bedeutsame Dauerschuldverh\u00e4ltnisse die M\u00f6glichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Damit wird f\u00fcr die Betroffenen gew\u00e4hrleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen, die bis zum 30. Juni 2020 f\u00e4llig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann Soweit f\u00fcr die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche L\u00f6sung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer \u00dcbergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden m\u00fcssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verl\u00e4ngert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine regul\u00e4re Rate weiterabzahlen m\u00fcssen. Eine K\u00fcndigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auch diese Regelungen gelten zun\u00e4chst bis zum 30. Juni 2020 und k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">Ma\u00dfnahmen im Insolvenzrecht<\/p>\n<p>Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht f\u00fcr Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Sch\u00e4den durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsleiter f\u00fcr Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidit\u00e4t zuzuf\u00fchren und die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen dreimonatigen \u00dcbergangszeitraum soll auch das Recht der Gl\u00e4ubiger, die Er\u00f6ffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschr\u00e4nkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. M\u00e4rz 2021 verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">Handlungsf\u00e4higkeit von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften<\/p>\n<p>Es sollen vor\u00fcbergehende M\u00f6glichkeiten geschaffen werden, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschr\u00e4nkungen der Versammlungsm\u00f6glichkeiten erforderliche Beschl\u00fcsse zu fassen und handlungsf\u00e4hig zu bleiben.<\/p>\n<p>Hierzu werden vor\u00fcbergehend substantielle Erleichterungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europ\u00e4ischen Gesellschaft (SE) sowie f\u00fcr Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.<\/p>\n<p>Wesentliche Aspekte f\u00fcr die AG, KGaA und SE sind dabei die M\u00f6glichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungserm\u00e4chtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung erm\u00f6glichen kann. Au\u00dferdem soll erstmals auch die M\u00f6glichkeit einer pr\u00e4senzlosen Hauptversammlung mit geschaffen werden.<\/p>\n<p>Ferner soll eine Verk\u00fcrzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage erm\u00f6glicht sowie dem Vorstand erm\u00f6glicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Gesch\u00e4ftsjahres durchzuf\u00fchren, das hei\u00dft die bisherige Achtmonatsfrist wird verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Pr\u00e4senz der Aktion\u00e4re in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schlie\u00dft der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.<\/p>\n<p>F\u00fcr Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vor\u00fcbergehend Erleichterungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Versammlungen ohne physische Pr\u00e4senz oder die Beschlussfassung au\u00dferhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werden f\u00fcr Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften Regelungen f\u00fcr den vor\u00fcbergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigent\u00fcmer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.<\/p>\n<p>Die Regelungen sollen zun\u00e4chst f\u00fcr das Jahr 2020 gelten und k\u00f6nnen durch das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">Mehr Flexibilit\u00e4t f\u00fcr Strafgerichte<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist ein zus\u00e4tzlicher Hemmungstatbestand f\u00fcr die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung f\u00fcr maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMJV, Mitteilung vom 23.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesregierung beschlie\u00dft Ma\u00dfnahmenpaket: K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Mieterinnen und Mieter, Zahlungsaufschub f\u00fcr Verbraucherinnen und Verbraucher, Handlungsf\u00e4higkeit f\u00fcr Unternehmen und Vereine, Flexibilit\u00e4t f\u00fcr Strafgerichte Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe f\u00fcr die Koalitionsfraktionen beschlossen. 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