{"id":57862,"date":"2020-03-24T18:57:54","date_gmt":"2020-03-24T16:57:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57862"},"modified":"2020-03-24T18:57:54","modified_gmt":"2020-03-24T16:57:54","slug":"tante-kann-nahestehende-person-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tante-kann-nahestehende-person-sein\/","title":{"rendered":"Tante kann nahestehende Person sein"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Gew\u00e4hrt eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremd\u00fcbliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fchren, denn auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde eine nahestehende Person sein. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Az. 10 K 3930\/18 K,G,F) entschieden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist eine UG, deren Alleingesellschafterin im Streitjahr 2013 die Nichte der alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war. Im Jahr 2008 war die Kl\u00e4gerin von der Tochter der Tante als Alleingesellschafterin gegr\u00fcndet worden. \u00dcber das Verm\u00f6gen der Tante, die von Anfang an Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war, lief bereits zu diesem Zeitpunkt ein Privatinsolvenzverfahren. Im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag aus dem Jahr 2008, der allein von der Tante als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin unterzeichnet wurde, wurde ein festes Gehalt von 18.000 Euro pro Jahr bei einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. In der Folgezeit wurde die H\u00f6he des Gehalts durch ebenfalls allein von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin unterzeichnete Gesellschafterbeschl\u00fcsse mehrfach ge\u00e4ndert, zuletzt am 29. Dezember 2012. Danach sollte das Gehalt nur bis Juni 2013 gezahlt und f\u00fcr die Folgezeit ein Beratungshonorar festgesetzt werden, dessen H\u00f6he noch festzulegen sei. Am 1. November 2014 wurde ein Beratervertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin abgeschlossen, wonach diese eine Verg\u00fctung von 30 Euro pro Stunde zuz\u00fcglich Umsatzsteuer erhalten sollte. Zum 31. Dezember 2013 verbuchte die Kl\u00e4gerin ein Beraterhonorar i. H. v. 60.000 Euro (netto) auf dem Forderungsverrechnungskonto der Tante f\u00fcr Beratungsleistungen von Januar bis Dezember 2013. Ende 2015 \u00fcbertrug die Alleingesellschafterin ihren gesamten Gesch\u00e4ftsanteil an der Kl\u00e4gerin zu einem symbolischen Kaufpreis von 1,- Euro an ihre Tante. Zur \u201eUnternehmensgruppe&#8220; geh\u00f6ren zwei weitere Gesellschaften in Form von UG, deren Gesellschaftsanteile ebenfalls im Jahr 2013 von der Nichte auf die Tante \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar aufgrund der Gesamtschau der Umst\u00e4nde als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass das Honorar auf Grundlage einer eindeutigen Vereinbarung gezahlt worden sei und legte hierzu einen weiteren Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 vor, wonach die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin ab dem 1. Januar 2013 ein monatliches Beratungshonorar von 5.000 Euro erhalten sollte.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgericht M\u00fcnster hat die Tante der Alleingesellschafterin zun\u00e4chst als deren nahestehende Person angesehen, weil sie als alleinige einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar \u00fcber ihre formalen Kompetenzen hinaus f\u00fcr sich in Anspruch genommen habe. Dies zeige sich daran, dass sie die unterschiedlichen Anpassungen ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergeh\u00e4lter im Rahmen von Gesellschafterbeschl\u00fcssen und den Beratungsvertrag allein unterzeichnet habe. Ferner sei sie die alleinige Akteurin im gesamten Unternehmensverbund gewesen, wodurch es an einem nat\u00fcrlichen Interessengegensatz gefehlt habe. Dementsprechend seien auch die weiteren Gesellschaften im Unternehmensverbund nach Abschluss ihrer Privatinsolvenz auf die Tante \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung \u00fcber das Beraterhonorar halte einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Es liege bereits keine im Vorhinein abgeschlossene zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor, da die Tante ihre Leistungen bereits vor Abschluss des Beratervertrags vom 1. November 2014 erbracht habe. Dar\u00fcber hinaus sei dieser Vertrag auch zivilrechtlich unwirksam, da hierf\u00fcr die Gesellschafterversammlung und nicht der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zust\u00e4ndig gewesen sei. Der nachtr\u00e4glich eingereichte Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2012 stelle ebenfalls keine klare und eindeutige Vereinbarung dar, da er inhaltlich dem Beschluss vom selben Tag widerspreche.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon sei der Beratervertrag nicht tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Tante neben ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit, die nach dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag ihre gesamte Arbeitskraft in Anspruch nehmen sollte, weitere Beratungsleistungen erbracht habe.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 10 K 3930\/18 vom 16.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gew\u00e4hrt eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremd\u00fcbliches Beraterhonorar, kann dies zu verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fchren, denn auch eine Tante kann unter Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde eine nahestehende Person sein. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Az. 10 K 3930\/18 K,G,F) entschieden. 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