{"id":57866,"date":"2020-03-24T19:00:06","date_gmt":"2020-03-24T17:00:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57866"},"modified":"2020-03-24T19:00:06","modified_gmt":"2020-03-24T17:00:06","slug":"sind-fahrzeuge-mit-denen-eilige-bluttransporte-durchgefuehrt-werden-von-der-kraftfahrzeugsteuer-befreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sind-fahrzeuge-mit-denen-eilige-bluttransporte-durchgefuehrt-werden-von-der-kraftfahrzeugsteuer-befreit\/","title":{"rendered":"Sind Fahrzeuge, mit denen eilige Bluttransporte durchgef\u00fchrt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg bejahte diese Frage mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 15. November 2019 (Az. 13 K 2373\/17).<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist im Rettungsdienst t\u00e4tig und f\u00fchrt f\u00fcr eine Blutzentrale den Transport von Blutkonserven durch. Sie hielt im Streitzeitraum drei Kraftfahrzeuge f\u00fcr den Transport von eilig ben\u00f6tigten Blutkonserven vor. Diese Fahrzeuge wurden ausschlie\u00dflich zum Transport von Blutkonserven zum Beispiel bei Unf\u00e4llen und \u00e4hnlichen Akutsituationen genutzt. Die Eiltransporte erfolgten bundesweit sowie nach \u00d6sterreich und in die Schweiz. Die Fahrzeuge waren in bestimmten Farben lackiert mit reflektierenden Streifen an der Seite und mit Aufschriften versehen. Sie hatten eine Blaulichtanlage, ein Martinshorn und ein analoges Funkger\u00e4t. Die Kl\u00e4gerin beantragte f\u00fcr diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Beklagte setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Zwischenzeitlich wurden die Fahrzeuge ver\u00e4u\u00dfert und abgemeldet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Nach Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg ist das Halten von Fahrzeugen, die ausschlie\u00dflich im Rettungsdienst verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unter Rettungsdienst \u201efallen solche Eins\u00e4tze, durch die akuten Notst\u00e4nden begegnet werden soll\u201c. Umfasst seien Situationen, in denen unmittelbar Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben besteht, \u201ealso F\u00e4lle, in denen Sofortma\u00dfnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen\u201c. Es sei auch auf das Verkehrsrecht abzustellen. Danach seien Fahrzeuge des Rettungsdiensts von verkehrsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn h\u00f6chste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Sch\u00e4den abzuwenden. Danach geh\u00f6rten auch Fahrzeuge zum Rettungsdienst, die zum Blut- oder Organtransport verwendet werden. Es mache keinen Unterschied, ob der Patient zu einer Einrichtung, die das erforderliche Blut habe, oder das Blut zu ihm gebracht werde. Dies gelte umso mehr als der Transport eiliger Blutkonserven in Baden-W\u00fcrttemberg ausdr\u00fccklich gesetzlich als Bestandteil des Rettungsdiensts aufgenommen wurde. Die Fahrzeuge seien \u00e4u\u00dferlich als zum Rettungsdienst bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung dem bezeichneten Verwendungszweck angepasst gewesen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 2373\/17 vom 15.11.2019 (rkr)<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg bejahte diese Frage mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 15. November 2019 (Az. 13 K 2373\/17). 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