{"id":57896,"date":"2020-03-24T19:19:30","date_gmt":"2020-03-24T17:19:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57896"},"modified":"2020-03-24T19:19:30","modified_gmt":"2020-03-24T17:19:30","slug":"umsatzsteuerliche-behandlung-von-miet-und-leasingvertraegen-als-lieferung-oder-sonstige-leistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-behandlung-von-miet-und-leasingvertraegen-als-lieferung-oder-sonstige-leistung\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Behandlung von Miet- und Leasingvertr\u00e4gen als Lieferung oder sonstige Leistung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><span style=\"font-size: 22px;\">I. Grunds\u00e4tzliches<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Oktober 2017, Rs. C-164\/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, entschieden, dass die in Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b MwStSystRL verwendete Formulierung \u201eMietvertrag, der die Klausel enth\u00e4lt, dass das Eigentum unter normalen Umst\u00e4nden sp\u00e4testens mit Zahlung der letzten f\u00e4lligen Rate erworben wird\u201c dahin auszulegen ist, dass f\u00fcr die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zum einen muss der Vertrag, aufgrund dessen die \u00dcbergabe des Gegenstands erfolgt, ausdr\u00fccklich eine Klausel zum \u00dcbergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erf\u00fcllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption f\u00fcr den Leasinggegenstand vorsieht.<\/p>\n<p>Zum anderen muss aus den &#8211; zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden &#8211; Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer \u00fcbergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planm\u00e4\u00dfig ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zur\u00fcckgeben oder weiter mieten kann. Bei einer im Vertrag enthaltenen &#8211; formal zwar v\u00f6llig unverbindlichen &#8211; Kaufoption ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsaus\u00fcbung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Leasingnehmer erscheint.<\/p>\n<p>Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasing- und Mietvertr\u00e4gen in Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE steht teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung.<\/p>\n<p>Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE stellt f\u00fcr die Annahme einer Lieferung darauf ab, ob der Leasingnehmer wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber den Gegenstand verf\u00fcgen kann, und verweist hierzu auf die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Gegenstandes. Danach sind f\u00fcr eine Zurechnung des Leasinggegenstands &#8211; unabh\u00e4ngig von einer Kaufoption &#8211; u. a. das Verh\u00e4ltnis der unk\u00fcndbaren Grundmietzeit zur betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer, eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und das Verh\u00e4ltnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Nach Abschnitt 3.5 Abs. 6 Satz 1 UStAE liegt bei Mietvertr\u00e4gen i. S. des \u00a7 535 BGB mit dem Recht zum Kauf, nach denen der \u00dcbergang des zivilrechtlichen Eigentums von weiteren Willenserkl\u00e4rungen abh\u00e4ngig ist, eine Lieferung erst zum Zeitpunkt der \u00fcbereinstimmenden Willenserkl\u00e4rung vor. Dies widerspricht der Auffassung des EuGHs, nach der sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig kl\u00e4ren lassen muss.<\/p>\n<p>Die Abs. 5 und 6 des Abschnitts 3.5 UStAE sind in ihrer derzeitigen Fassung insoweit nicht mehr anwendbar.<\/p>\n<h3>II. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird Abschnitt 3.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 &#8211; III C 3 &#8211; S-7156 \/ 19 \/ 10002 :001 (2020\/0057950), BStBl I S. 235, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p class=\"opening\">1. Nach Absatz 4 wird die Zwischen\u00fcberschrift wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eLieferungen und sonstige Leistungen bei Miet &#8211; und Leasingvertr\u00e4gen \u201c<\/p>\n<p class=\"opening\">2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Werden Gegenst\u00e4nde im Leasingverfahren \u00fcberlassen, ist die \u00dcbergabe des Gegenstands durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer nur dann eine Lieferung, wenn:<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>der Vertrag ausdr\u00fccklich eine Klausel zum \u00dcbergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enth\u00e4lt und<\/li>\n<li>aus den &#8211; zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden &#8211; Vertragsbedingungen deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer \u00fcbergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planm\u00e4\u00dfig ausgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p><sup>2<\/sup>Eine ausdr\u00fcckliche Klausel zum Eigentums\u00fcbergang liegt auch vor, wenn der Vertrag eine Kaufoption f\u00fcr den Gegenstand enth\u00e4lt.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei einer im Vertrag enthaltenen &#8211; formal zwar v\u00f6llig unverbindlichen &#8211; Kaufoption ist die zweite Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsaus\u00fcbung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Leasingnehmer erscheint.\u00a0<sup>4<\/sup>Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zur\u00fcckgeben oder weiter mieten kann.\u00a0<sup>5<\/sup>Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn nach dem Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem die Option ausge\u00fcbt werden darf, die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschlie\u00dflich der Finanzierungskosten entspricht und der Leasingnehmer wegen der Aus\u00fcbung der Option nicht zus\u00e4tzlich eine erhebliche Summe entrichten muss (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 10 2017, C-164\/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, BStBl II 2020, S. XXX).\u00a0<sup>6<\/sup>Eine erhebliche Summe ist im Sinne des Satzes 5 zu entrichten, wenn der zus\u00e4tzlich zu entrichtende Betrag 1 Prozent des Verkehrswertes des Gegenstandes im Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der Option \u00fcbersteigt.\u00a0<sup>7<\/sup>F\u00fcr die \u00dcberlassung eines Gegenstands au\u00dferhalb des Leasingverfahrens (z. B. Mietvertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 535 BGB mit Recht zum Kauf) gelten die S\u00e4tze 1 bis 5 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p class=\"opening\">3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e(6) Erfolgt bei einer grenz\u00fcberschreitenden \u00dcberlassung eines Leasing- Gegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands auf Grund eines Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von Absatz 5 bei dem im Inland ans\u00e4ssigen Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endg\u00fcltigen Steuerausf\u00e4llen zu folgen; ist die Zuordnung abweichend von Absatz 5 bei dem im anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die \u00dcberlassung in dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.\u201c<\/p>\n<p class=\"opening\">4. Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e5 Daher ist z. B. bei einer nach Absatz 5 als Lieferung zu qualifizierenden Nutzungs\u00fcberlassung mit vorangehender Eigentums\u00fcbertragung auf den \u00dcberlassenden (sog. sale-and-Mietkauf-back) ein Finanzierungsgesch\u00e4ft anzunehmen.\u201c<\/p>\n<h3>III. Anwendung<\/h3>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. F\u00fcr vor dem 18. M\u00e4rz 2020 abgeschlossene Leasing- und Mietvertr\u00e4ge wird es jedoch &#8211; auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs &#8211; nicht beanstandet, wenn die Beteiligten Abschnitt 3.5 Abs. 5 und 6 UStAE \u00fcbereinstimmend in der am 17. M\u00e4rz 2020 geltenden Fassung anwenden.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7100 \/ 19 \/ 10008 :003 vom 18.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Grunds\u00e4tzliches Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Oktober 2017, Rs. 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