{"id":57900,"date":"2020-03-24T19:20:54","date_gmt":"2020-03-24T17:20:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57900"},"modified":"2020-03-24T19:20:54","modified_gmt":"2020-03-24T17:20:54","slug":"erweiterung-der-steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-%c2%a7-1-3b-ustg-auf-die-uebertragung-von-gas-und-elektrizitaetszertifikaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erweiterung-der-steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-%c2%a7-1-3b-ustg-auf-die-uebertragung-von-gas-und-elektrizitaetszertifikaten\/","title":{"rendered":"Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers (\u00a7 1 3b UStG) auf die \u00dcbertragung von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Durch Artikel 12 Nr. 9 i. V. m. Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG zum 1. Januar 2020 neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers wurde auf die \u00dcbertragung von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten ausgeweitet. Die \u00c4nderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2019 ausgef\u00fchrten \u00dcbertragungen von Gasund Elektrizit\u00e4tszertifikaten an Unternehmer der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner nach \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die \u00dcbertragung von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach \u00a7 3 Abs. 9 UStG.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt Folgendes:<\/p>\n<h3>I. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. M\u00e4rz 2020 &#8211; III C 2 &#8211; S-7100 \/ 19 \/ 10008 :003 (2020\/0256754) , BStBl S. XXX, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e8.\u00a0<sup>1<\/sup>\u00dcbertragung von Berechtigungen nach \u00a7 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. 7. 2011 (BGBl. I S. 1475), Emissionsreduktionseinheiten nach \u00a7 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach \u00a7 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes sowie Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten (\u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).\u00a0<sup>2<\/sup>Zu den Elektrizit\u00e4tszertifikaten geh\u00f6ren insbesondere Herkunftsnachweise nach \u00a7 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz und Regionalnachweise nach \u00a7 79a Erneuerbare-Energien-Gesetz.\u201c<\/p>\n<p>2. In Abschnitt 13b.18 wird nach Satz 10 folgender Satz 11 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e<sup>11<\/sup>Zum \u00dcbergang auf die Anwendung der \u00c4nderung des \u00a7 13b UStG ab 1. 1. 2020 auf \u00dcbertragungen von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten vgl. Teil II des BMF- Schreibens vom xx. xx. 2020, BStBl I S. xxx.\u201c<\/p>\n<h3>II. Anwendungsregelungen<\/h3>\n<p class=\"opening\">1. Anwendung<\/p>\n<p>Die Regelungen sind auf Ums\u00e4tze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">a) Schlussrechnung \u00fcber nach dem 31. Dezember 2019 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2020<\/p>\n<p>Bei nach dem 31. Dezember 2019 ausgef\u00fchrten \u00dcbertragungen von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis \u201eSteuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers\u201c (\u00a7 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabh\u00e4ngig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2020 vereinnahmt hat oder nicht.<\/p>\n<p>Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2020 vereinnahmt und hierf\u00fcr auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) \u00fcber diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrung der Leistung zu berichtigen (\u00a7 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, \u00a7 14c Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckerstattet wurde.<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nur das um das vor dem 1. Januar 2020 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender H\u00f6he erkl\u00e4rt (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr angemeldet) und gezahlt wurde(n). In derartigen F\u00e4llen sind die Rechnungen, mit denen \u00fcber die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.<\/p>\n<p class=\"opening\">b) Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2020 erstellten Rechnung \u00fcber Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. Dezember 2019 erfolgt<\/p>\n<p>Wurden f\u00fcr \u00dcbertragungen von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, \u00a7 13b A bs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend f\u00fcr die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt f\u00fcr Leistungen im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG nach dem 31. Dezember 2019, ist hierf\u00fcr der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner (\u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). Ist die hierf\u00fcr vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2020 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.<\/p>\n<p class=\"opening\">c) Abrechnungen nach dem 31. Dezember 2019 \u00fcber Leistungen, die vor dem 1. Januar 2020 erbracht worden sind<\/p>\n<p>F\u00fcr \u00dcbertragungen von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG, die vor dem 1. Januar 2020 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach \u00a7 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 5 UStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enth\u00e4lt. Hierzu geh\u00f6rt auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (\u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).<\/p>\n<p class=\"opening\">d) Berichtigung nach dem 31. Dezember 2019 einer vor dem 1. Januar 2020 erstellten und bezahlten Rechnung \u00fcber Anzahlungen<\/p>\n<p>Hat der leistende Unternehmer f\u00fcr \u00dcbertragungen von Gas- und Elektrizit\u00e4tszertifikaten im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2020 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgef\u00fchrt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Steuerschuldner war im Zeitpunkt der Vereinnahmung zun\u00e4chst der leistende Unternehmer.<\/p>\n<p>Stellt sich nach dem 31. Dezember 2019 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der H\u00f6he unrichtig war, ist die urspr\u00fcngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. II.1.a) nur insoweit zu berichtigen (\u00a7 17 Abs. 1 UStG), als der \u00fcberzahlte Betrag zur\u00fcckgezahlt wurde und insoweit die Grundlage f\u00fcr die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.<\/p>\n<p>Entsprechend wird der Leistungsempf\u00e4nger bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung durch den leistenden Unternehmer hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach \u00a7 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. Dezember 2019 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.<\/p>\n<p class=\"opening\">Beispiel 1:<\/p>\n<p>Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine \u00dcbertragung von Elektrizit\u00e4tszertifikaten im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. A stellt am 2. Dezember 2019 eine Abschlagsrechnung \u00fcber 10.000 Euro zuz\u00fcglich 1.900 Euro Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im Dezember 2019 bezahlt. Im Januar 2020 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Anzahl von Elektrizit\u00e4tszertifikaten zugrunde gelegen hat. Danach h\u00e4tte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 6.000 Euro in Rechnung gestellt werden d\u00fcrfen. Der \u00fcberzahlte Betrag wird B im Januar 2020 zur\u00fcckerstattet. Die \u00dcbertragung der Elektrizit\u00e4tszertifikate wird im Februar 2020 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in H\u00f6he von 6.000 Euro zuz\u00fcglich 1.140 Euro Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die \u00c4nderungen gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Rechnung hat er in seiner UmsatzsteuerVoranmeldung f\u00fcr Januar 2020 entsprechend zu ber\u00fccksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Dezember 2019 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Januar 2020 entsprechend zu mindern.<\/p>\n<p class=\"opening\">Beispiel 2:<\/p>\n<p>Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch h\u00e4tte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11.000 Euro in Rechnung gestellt werden m\u00fcssen. B zahlt den Mehrbetrag im Februar 2020.<\/p>\n<p>Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung (Tz. II.1.a) hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in H\u00f6he von 11.000 Euro enth\u00e4lt. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2020 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 1.900 Euro auszuweisen ist. Die urspr\u00fcngliche Besteuerung (A erkl\u00e4rt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Dezember 2019, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Dezember 2019 geltend gemacht) bleibt unver\u00e4ndert. F\u00fcr die (Rest-)Anzahlung, die im Februar 2020 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1.000 Euro anzugeben. Au\u00dferdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1.000 Euro sowie die Steuer hierauf von 190 Euro in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr Februar 2020 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).<\/p>\n<p class=\"opening\">2. \u00dcbergangsregelung<\/p>\n<p>Bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. April 2020 ausgef\u00fchrt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempf\u00e4nger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach \u00a7 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender H\u00f6he versteuert wird.<\/p>\n<p>Dies gilt entsprechend auch in den F\u00e4llen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. April 2020 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgef\u00fchrt wird. Tz. II.1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 3 &#8211; S-7279 \/ 19 \/ 10003 :002 vom 23.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch Artikel 12 Nr. 9 i. V. m. Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG zum 1. Januar 2020 neu gefasst. 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