{"id":57927,"date":"2020-03-29T17:50:33","date_gmt":"2020-03-29T15:50:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57927"},"modified":"2020-03-29T17:50:33","modified_gmt":"2020-03-29T15:50:33","slug":"kurzzeitige-vermietung-im-veraeusserungsjahr-begruendet-keine-steuerpflicht-des-verkaufs-der-selbstgenutzten-wohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kurzzeitige-vermietung-im-veraeusserungsjahr-begruendet-keine-steuerpflicht-des-verkaufs-der-selbstgenutzten-wohnung\/","title":{"rendered":"Kurzzeitige Vermietung im Ver\u00e4u\u00dferungsjahr begr\u00fcndet keine Steuerpflicht des Verkaufs der selbstgenutzten Wohnung"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 03.09.2019 entschieden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Ver\u00e4u\u00dferung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Ver\u00e4u\u00dferung einen steuerpflichtigen Gewinn i. S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>Der BFH sah dies anders und gab dem Kl\u00e4ger Recht. Ein steuerbares Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft liege nicht vor. Da der Kl\u00e4ger die Wohnung in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Zeitraum von Januar bis einschlie\u00dflich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe, seien die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Ausnahmevorschrift des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erf\u00fcllt. Die &#8222;Zwischenvermietung&#8220; von Mai 2014 bis Dezember 2014 sei unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Zu den einkommensteuerbaren sonstigen Eink\u00fcnften z\u00e4hlen u. a. solche aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt (\u00a7\u00a7 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Von der Besteuerung ausgenommen sind nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung entweder ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Die Steuerfreiheit tritt daher u. a. schon dann ein, wenn &#8211; wie in der 2. Alternative &#8211; vor der Ver\u00e4u\u00dferung eine zusammenh\u00e4ngende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt; dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken, w\u00e4hrend die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Ver\u00e4u\u00dferung und im Ver\u00e4u\u00dferungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 16\/20 vom 26.03.2020 zum Urteil IX R 10\/19 vom 03.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verkauft der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er vor weniger als zehn Jahren entgeltlich erworben und seitdem zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, muss er den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung kurzzeitig vermietet hatte. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 03.09.2019 entschieden. 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