{"id":57985,"date":"2020-04-05T08:30:22","date_gmt":"2020-04-05T06:30:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57985"},"modified":"2020-04-05T08:30:22","modified_gmt":"2020-04-05T06:30:22","slug":"belieferungsrechte-als-selbstaendig-bewertungsfaehiges-abschreibbares-immaterielles-wirtschaftsgut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/belieferungsrechte-als-selbstaendig-bewertungsfaehiges-abschreibbares-immaterielles-wirtschaftsgut\/","title":{"rendered":"Belieferungsrechte als selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4higes, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit dem Erwerb eines Pressegrossisten wird nur die M\u00f6glichkeit der Erlangung von Belieferungsrechten er\u00f6ffnet. Mangels \u00dcbertragbarkeit durch den Ver\u00e4u\u00dferer stellen die Belieferungsrechte kein selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4higes, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Belieferungsm\u00f6glichkeiten enthalten im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens, welche zu den gesch\u00e4ftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten z\u00e4hlen.<\/span><\/p>\n<article>Mit Urteil vom 26. Juni 2019 (Az. 5 K 189\/18) hat der 5. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei Erwerb eines Pressegrossisten der \u00fcber die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsg\u00fcter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) nicht f\u00fcr den Erwerb des immateriellen Wirtschaftsguts \u201eBelieferungsrechte&#8220; erfolgt, sondern als Aufwendung f\u00fcr einen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert anzusehen ist, der gem. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 3 EStG \u00fcber 15 Jahre abzuschreiben ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Pressegrossist in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, hatte im Streitjahr 2010 einen anderen Pressegrossisten, ebenfalls in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, aufgekauft und einen nicht unerheblichen Mehrpreis f\u00fcr diesen Erwerb gezahlt. Da der erworbene Betrieb zun\u00e4chst fortgef\u00fchrt wurde, wurde der Mehrwert in einer Erg\u00e4nzungsbilanz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingestellt und als \u201eLieferantenstamm&#8220; \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren abgeschrieben. Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass der gezahlte Mehrpreis nicht dem selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsgut \u201eLieferantenstamm&#8220; zugeordnet werden k\u00f6nne, sondern dass es sich um einen Gesch\u00e4fts- und Firmenwert handele, der \u00fcber 15 Jahre abzuschreiben sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass der bei Erwerb der Firma \u00fcber die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsg\u00fcter hinaus gezahlte Kaufpreis nicht als eigenst\u00e4ndiges abnutzbares Wirtschaftsgut \u201eLieferantenbeziehungen zu den Verlagen&#8220; abzuschreiben sei, denn der Wert eines Unternehmens bestehe nicht nur aus den Einzelwerten der Wirtschaftsg\u00fcter abz\u00fcglich der Verbindlichkeiten, sondern auch aus dessen gutem Ruf und den daraus resultierenden Gewinnaussichten. Diese immateriellen Faktoren w\u00fcrden bei gewerblichen Unternehmen bilanziell durch den \u201eFirmen- oder Gesch\u00e4ftswert&#8220; erfasst. F\u00fcr die steuerbilanzielle Einordnung des Kaufpreises sei im vorliegenden Fall auf die Besonderheit des gebietsbezogenen Alleinbelieferungsrechts eines Pressegrossisten nach dem geltenden Grosso-System abzustellen. Mit der \u00dcbernahme des Unternehmens habe die Kl\u00e4gerin nicht nur einen (Mit-)Wettbewerber ausgeschaltet und dessen Lieferbeziehungen mit den Verlagen \u00fcbernommenen, vielmehr sei das Unternehmen \u201eGrossist&#8220; als solches erworben worden. Dazu geh\u00f6rten zum einen die \u00fcbernommenen Lieferbeziehungen zu den Verlagen und zum anderen die exklusiven Belieferungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Produkte der Verlage gegen\u00fcber den Zeitschriftenh\u00e4ndlern im \u00fcbernommenen Vertriebsgebiet, mithin die gesch\u00e4ftswertbildenden Faktoren eines Grossisten.<\/p>\n<p>Eine gesonderte \u00dcbertragung der Lieferbeziehungen zu den Verlagen als selbstst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dferbare immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter w\u00e4re nicht m\u00f6glich gewesen. Dagegen wendete sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage. Da der Erwerb von vornherein mit der Absicht erfolgt sei, den Standort der erworbenen Firma zu schlie\u00dfen und diese zu liquidieren, habe sie sich durch den Erwerb nicht die Betriebs- und Organisationsstruktur des lebenden Unternehmens zunutze gemacht. Sofern der Erwerber beabsichtige, das \u00fcbernommene Unternehmen stillzulegen, seien die Erwerbsaufwendungen nicht Anschaffungskosten eines Gesch\u00e4fts- oder Firmenwertes. Es handele sich daher um Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb der Lieferbeziehungen mit den Verlagen, weil nur durch den Erwerb und die Stilllegung des anderen Pressegrossisten die M\u00f6glichkeit bestanden habe, das vormalige Vertriebsgebiet dieses Unternehmens von den Verlagen mit den von diesen hergestellten Presseerzeugnissen beliefern zu lassen. Die entgeltlich erworbenen Lieferbeziehungen zu den Verlagen entspr\u00e4chen wirtschaftlich entgeltlich erworbenen isolierten Kundenbeziehungen und seien damit ebenso wie ein Kundenstamm zu betrachten, welche der Abnutzung unterl\u00e4gen. Dem ist der 5. Senat nicht gefolgt. Mit dem Erwerb des Unternehmens, welches genau wie die Kl\u00e4gerin als Pressegrossist t\u00e4tig war, verfolgte die Kl\u00e4gerin das Ziel, ihre T\u00e4tigkeit auf das Vertriebsgebiet der erworbenen Firma zu erweitern und sich die Alleinbelieferungsrechte in diesem Vertriebsgebiet zu sichern. Eine Alleinbelieferung der in dem Vertriebsgebiet ans\u00e4ssigen Einzelh\u00e4ndler konnte nur erfolgen, sofern die Verlagsunternehmen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das entsprechende Vertriebsgebiet vertraglich die Belieferungsrechte erteilten. Die mit den Verlagen vereinbarten Rechte gingen nicht automatisch mit dem Erwerb auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber, sondern die Kl\u00e4gerin war gehalten, mit jedem Verlag das Recht zum Vertrieb der jeweiligen Verlagserzeugnisse in dem Vertriebsgebiet neu auszuhandeln. Damit wurden allenfalls die dem erworbenen Unternehmen als Pressegrossist anhaftenden Belieferungsm\u00f6glichkeiten erworben, welche im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens enthalten, die zu den gesch\u00e4ftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten z\u00e4hlen. Es lagen auch keine vom vormaligen Unternehmensinhaber \u00fcbernommenen \u201eKundenbindungen&#8220; (weder zu den Zeitschriftenh\u00e4ndlern noch zu den Verlagen) vor, die h\u00e4tten \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen. Vielmehr bedurfte es zwingend der ausdr\u00fccklichen Neubegr\u00fcndung bzw. Erweiterung der Lieferbeziehungen mit den Verlagen f\u00fcr das entsprechende Liefergebiet. Der Senat entschied darum, dass der Mehrpreis nicht f\u00fcr den Erwerb eines eigenst\u00e4ndigen abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsguts, sondern f\u00fcr den dem Unternehmen innewohnenden Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert gezahlt wurde.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Urteil 5 K 189\/18 vom 26.06.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Erwerb eines Pressegrossisten wird nur die M\u00f6glichkeit der Erlangung von Belieferungsrechten er\u00f6ffnet. Mangels \u00dcbertragbarkeit durch den Ver\u00e4u\u00dferer stellen die Belieferungsrechte kein selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4higes, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Belieferungsm\u00f6glichkeiten enthalten im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens, welche zu den gesch\u00e4ftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten z\u00e4hlen. Mit Urteil vom 26. 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