{"id":58000,"date":"2020-04-05T08:35:57","date_gmt":"2020-04-05T06:35:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58000"},"modified":"2020-04-05T08:35:57","modified_gmt":"2020-04-05T06:35:57","slug":"dba-covid-19-sonderregelungen-fuer-grenzpendler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dba-covid-19-sonderregelungen-fuer-grenzpendler\/","title":{"rendered":"DBA: Covid-19: Sonderregelungen f\u00fcr Grenzpendler"},"content":{"rendered":"<article><\/article>\n<article>Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie fordert derzeit alle heraus. Aufgabe der Bundesregierung ist es, mit Umsicht und Bedacht entschieden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um das Ausma\u00df der pers\u00f6nlichen Belastungen f\u00fcr alle B\u00fcrger*innen und Unternehmen m\u00f6glichst gering zu halten und nicht zus\u00e4tzliche Unsicherheit zu sch\u00fcren.<\/p>\n<p>Der Empfehlung, m\u00f6glichst zuhause zu bleiben, kommen viele B\u00fcrger*innen nach. Vor Herausforderungen stellt dies auch Grenzpendler*innen, die normalerweise t\u00e4glich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn sie nun, wie von den Gesundheitsbeh\u00f6rden empfohlen, vermehrt ihrer T\u00e4tigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen ausl\u00f6sen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das \u00dcberschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche T\u00e4tigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Doppelbesteuerungsabkommen sind zwischenstaatliche Vertr\u00e4ge, in denen zwei Staaten regeln, welcher Staat bei grenz\u00fcberschreitenden Aktivit\u00e4ten das Besteuerungsrecht hat. Die Frage, welcher Staat bei Besch\u00e4ftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Home-Office-T\u00e4tigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt.<\/p>\n<p>Nach den Doppelbesteuerungsabkommen etwa mit Frankreich \u00e4ndern die zus\u00e4tzlichen Home-Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und \u00d6sterreich, kann ein erh\u00f6htes Ma\u00df an Home-Office-Tagen hingegen zu einer \u00c4nderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer \u00c4nderung der steuerlichen Situation der betroffenen Besch\u00e4ftigten f\u00fchren. Das Bundesministerium der Finanzen strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen wird das Bundesministerium der Finanzen angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist, eine Sonderregelung f\u00fcr die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbeh\u00f6rden weiterhin zu Home-Office raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Besch\u00e4ftigten zu erm\u00f6glichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als h\u00e4tten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen T\u00e4tigkeitsort nachgehen k\u00f6nnen. Die Covid-19-bedingte Home-Office-T\u00e4tigkeit h\u00e4tte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen f\u00fcr die betroffenen Grenzpendler*innen. Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrundeliegenden Regelungen tats\u00e4chlich \u00e4ndern zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Konkret wird eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, f\u00fcr die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tige Besch\u00e4ftigte nur aufgrund der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Covid-19 Pandemie ihre T\u00e4tigkeit im Home-Office aus\u00fcben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten k\u00f6nnen, in dem die Besch\u00e4ftigten ihre T\u00e4tigkeit ohne die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Covid-19 Pandemie ausge\u00fcbt h\u00e4tten (Tatsachenfiktion). F\u00fcr Arbeitstage, die unabh\u00e4ngig von diesen Ma\u00dfnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden w\u00e4ren, soll diese M\u00f6glichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Besch\u00e4ftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grunds\u00e4tzlich ohnehin im Home-Office t\u00e4tig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Hintergrund ist, dass zwar mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grunds\u00e4tzlich keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund ver\u00e4nderter Tatsachen von einem Vertragsstaat zu einem anderen Vertragsstaat \u00fcbergeht. Insbesondere nachdem die WHO aber die Ausbreitung des Corona-Virus als Pandemie eingestuft hat und daraufhin viele Staaten wie auch Deutschland ihre Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung versch\u00e4rft (Einschr\u00e4nkungen des Grenzverkehrs und z. T. Ausgangssperren) und ihre Appelle an die Bev\u00f6lkerung, m\u00f6glichst zuhause zu bleiben, intensiviert haben, ist eine pragmatische und zeitlich beschr\u00e4nkte Regelung angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie m\u00f6glich tats\u00e4chlich zuhause zu bleiben und sie in der herausfordernden Situation nicht zus\u00e4tzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern.<\/p>\n<p>Sobald die aufgrund der Covid-19 Pandemie ausgerufenen Ma\u00dfnahmen wieder zur\u00fcckgefahren werden, wird auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">BMF, Mitteilung vom 03.04.2020<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie fordert derzeit alle heraus. 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