{"id":58057,"date":"2020-04-13T13:43:44","date_gmt":"2020-04-13T11:43:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58057"},"modified":"2020-04-13T13:43:44","modified_gmt":"2020-04-13T11:43:44","slug":"aenderungen-eines-steuerbescheids-wegen-nachtraeglich-bekanntgewordener-tatsachen-bei-arbeitgeberzuschuessen-zu-beitraegen-an-berufsstaendisches-versorgungswerk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderungen-eines-steuerbescheids-wegen-nachtraeglich-bekanntgewordener-tatsachen-bei-arbeitgeberzuschuessen-zu-beitraegen-an-berufsstaendisches-versorgungswerk\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen eines Steuerbescheids wegen nachtr\u00e4glich bekanntgewordener Tatsachen bei Arbeitgeberzusch\u00fcssen zu Beitr\u00e4gen an berufsst\u00e4ndisches Versorgungswerk"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger ist angestellter Rechtsanwalt. Er ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>In den Streitjahren 2012 bis 2016 war der Kl\u00e4ger sog. Selbstzahler. Er zahlte den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk. Hierzu zahlte ihm sein Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zweckgebunden aus.<\/p>\n<p>In den Steuererkl\u00e4rungen der Streitjahre 2012 bis 2016 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Zahlungen an das Versorgungswerk in voller H\u00f6he als &#8222;Beitr\u00e4ge zu gesetzlichen Rentenversicherungen&#8220;. Nur in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Eintragungen zum Arbeitgeberanteil. F\u00fcr das Jahr 2012 reichte der Kl\u00e4ger eine Bescheinigung des Versorgungswerks ein, aus der die Gesamth\u00f6he der entrichteten Mitgliedsbeitr\u00e4ge &#8211; ohne Angaben zur H\u00f6he des Arbeitgeberzuschusses &#8211; hervorging.<\/p>\n<p>Nach zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfer Veranlagung \u00e4nderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die um den Arbeitgeberanteil gek\u00fcrzten Zahlungen bei den Beitr\u00e4gen zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen an. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache vorliege, da den Steuererkl\u00e4rungen keine Belege \u00fcber die Zusammensetzung der geleisteten Betr\u00e4ge beigef\u00fcgt gewesen seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wandte dagegen ein, dass keine neue Tatsache vorl\u00e4ge. Dem Finanzamt h\u00e4tte aufgrund der Vorjahre und der f\u00fcr das Jahr 2012 eingereichten Bescheinigung klar sein m\u00fcssen, dass eine Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag zu erfolgen habe.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 28.01.2020 entschieden, dass die \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide zu Recht nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die Beitragszahlungen an ein berufsst\u00e4ndisches Versorgungswerk (anstelle von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung) und die jeweilige H\u00f6he des vom Kl\u00e4ger selbst getragenen Betrages nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses stellten nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsachen dar. Durch die Bescheinigung des Versorgungswerks f\u00fcr 2012 h\u00e4tte das Finanzamt keine positive Kenntnis davon gehabt, dass ausschlie\u00dflich Beitr\u00e4ge an ein berufsst\u00e4ndisches Versorgungswerk und nicht auch Betr\u00e4ge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden seien. Die H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger selbst getragenen Altersvorsorgeaufwendungen h\u00e4tte sich daraus nicht ergeben.<\/p>\n<p>Die Bescheid\u00e4nderung sei auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Das Finanzamt habe zwar gegen seine Ermittlungspflicht versto\u00dfen. Denn die Angaben des Kl\u00e4gers h\u00e4tten Anlass f\u00fcr Nachfragen gegeben. Dieser Pflichtversto\u00df des Finanzamts wiege aber nicht deutlich schwerer als die Mitwirkungspflichtverletzung des Kl\u00e4gers. Trotz eindeutiger Hinweise in den Anleitungen zur Steuererkl\u00e4rung habe der Kl\u00e4ger die Beitr\u00e4ge falsch und f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014 ohne Angaben zum Arbeitgeberzuschuss eingetragen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 07.04.2020 zum Urteil 10 K 546\/19 vom 28.01.2020 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger ist angestellter Rechtsanwalt. Er ist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied im berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk. In den Streitjahren 2012 bis 2016 war der Kl\u00e4ger sog. Selbstzahler. Er zahlte den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Versorgungswerk. Hierzu zahlte ihm sein Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zweckgebunden aus. 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