{"id":58091,"date":"2020-04-25T18:47:17","date_gmt":"2020-04-25T16:47:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58091"},"modified":"2020-09-15T12:01:42","modified_gmt":"2020-09-15T10:01:42","slug":"grundrente-ab-33-beitragsjahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundrente-ab-33-beitragsjahren\/","title":{"rendered":"Grundrente ab 33 Beitragsjahren"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Bundesregierung will die Renten langj\u00e4hrig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das in der \u00d6ffentlichkeit bereits seit langem diskutierte Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf ( <\/span>19\/18473<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0) vorgelegt.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>Kernst\u00fcck des Grundrentengesetzes ist die Einf\u00fchrung einer Grundrente f\u00fcr langj\u00e4hrig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die jedoch an bestimmte Bedingungen gekn\u00fcpft ist: Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeitr\u00e4ge aufgrund einer Besch\u00e4ftigung, Kindererziehung oder Pfleget\u00e4tigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, soll die Rente um einen Zuschlag erh\u00f6ht werden, wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren. Dabei soll der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten k\u00f6nnen.Die Grundrente richtet sich nach der H\u00f6he der erworbenen Entgeltpunkte. Dadurch werde sichergestellt, dass sich eine langj\u00e4hrige Beitragszahlung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt. Dieselbe Anerkennung sollten Zeiten der Kindererziehung und Pflege erfahren, begr\u00fcndet die Regierung ihre Initiative. Sie zeigt sich \u00fcberzeugt, dass insgesamt rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren werden, davon rund 70 Prozent Frauen. &#8222;Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte h\u00e4ufig lediglich die Bedeutung eines erg\u00e4nzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei &#8222;Minijobbern&#8220; der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erh\u00f6hen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist&#8220;, hei\u00dft es im Gesetzentwurf weiter.<\/p>\n<p>Der Zugang zur Grundrente soll \u00fcber die Feststellung des Grundrentenbedarfes mittels einer Einkommenspr\u00fcfung stattfinden. Dabei soll zun\u00e4chst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in H\u00f6he von 1.250 Euro f\u00fcr Alleinstehende und 1.950 Euro f\u00fcr Eheleute oder Lebenspartner gelten. \u00dcbersteigt das Einkommen den Freibetrag, soll die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag \u00fcbersteigenden Einkommens gemindert werden. \u00dcbersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen Betrag von 1.600 Euro monatlich, soll zus\u00e4tzlich das \u00fcber dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. F\u00fcr Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab \u00dcberschreiten eines Betrages von monatlich 2.300 Euro. Eink\u00fcnfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sollen unabh\u00e4ngig davon ber\u00fccksichtigt werden, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. F\u00fcr die Einkommenspr\u00fcfung soll auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt werden. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zugrunde gelegt werden. Die \u00dcbermittlung des zu versteuernden Einkommens soll durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbeh\u00f6rden erfolgen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einf\u00fchrungsjahr 2021 sollen vollst\u00e4ndig durch eine Erh\u00f6hung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden. Der Bundeszuschuss soll ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht in einem weiteren Aspekt die Einf\u00fchrung von Freibetr\u00e4gen im Wohngeld in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den f\u00fcrsorgerischen Leistungen der Sozialen Entsch\u00e4digung vor.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung will die Renten langj\u00e4hrig Versicherter mit unterdurchschnittlichem Einkommen aufstocken und hat deshalb nun das in der \u00d6ffentlichkeit bereits seit langem diskutierte Grundrentenkonzept als Gesetzentwurf ( 19\/18473\u00a0) vorgelegt. 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