{"id":58100,"date":"2020-04-25T18:55:16","date_gmt":"2020-04-25T16:55:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58100"},"modified":"2020-04-25T18:55:16","modified_gmt":"2020-04-25T16:55:16","slug":"dieselskandal-kein-schadenersatz-von-volkswagen-ag-wegen-verjaehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dieselskandal-kein-schadenersatz-von-volkswagen-ag-wegen-verjaehrung\/","title":{"rendered":"Dieselskandal: Kein Schadenersatz von Volkswagen AG wegen Verj\u00e4hrung"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Hans-Joachim Rast hat mit verschiedenen Urteilen vom 07.04. und 14.04.2020 den Berufungen der Volkswagen AG jeweils stattgegeben und die Klagen von Autok\u00e4ufern zur\u00fcckgewiesen, mit denen diese jeweils Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung aufgrund des Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs verlangten.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Den genannten Entscheidungen lag zugrunde, dass die Kl\u00e4ger jeweils im Jahr 2012 und 2013 von Privatpersonen oder H\u00e4ndlern Fahrzeuge gekauft hatten, die mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) ausgestattet waren. F\u00fcr die Fahrzeugmodelle mit diesen Motoren, die vom sog. Abgasskandal betroffen sind, lag zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge durch die jeweiligen Kl\u00e4ger eine EG-Typgenehmigung vor.<\/p>\n<p>Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegen\u00fcber der beklagten Volkswagen AG den R\u00fcckruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung handelt. Es ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Ma\u00dfnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsm\u00e4\u00dfigkeit zu ergreifen.<\/p>\n<p>Mit verschiedenen im Jahr 2016 erteilten Best\u00e4tigungen hatte das KBA s\u00e4mtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten, darunter auch die streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeugtypen, unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsger\u00e4tesoftware installiert wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verlangten im Jahr 2019 jeweils Schadensersatz wegen sittenwidriger Sch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 826 BGB ohne Abzug von Nutzungsvorteilen Zug um Zug gegen \u00dcbergabe und R\u00fcck\u00fcbereignung der Fahrzeuge sowie entsprechende Zinsen. Dem wurde erstinstanzlich von den jeweiligen Landgerichten \u00fcberwiegend, allerdings u. a. unter Abzug von Nutzungsvorteilen bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches, entsprochen, weshalb die Kl\u00e4ger ebenso wie die Beklagte, diese gegen ihre Verurteilung zu Schadensersatzzahlungen, jeweils Berufung einlegten.<\/p>\n<p>Das OLG hat die erstinstanzlichen Entscheidungen jeweils abge\u00e4ndert und die Klagen abgewiesen, da gegen die Schadensersatzanspr\u00fcche erfolgreich die Einrede der Verj\u00e4hrung geltend gemacht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre und beginnt gem. \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Gesch\u00e4digten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, m\u00f6glich ist. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4tten nach Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen f\u00fcr eine Klageerhebung bereits im Jahr 2015 vorgelegen und dem Verj\u00e4hrungsbeginn habe seinerzeit nicht die fehlende Zumutbarkeit einer Klageerhebung entgegengestanden. Vielmehr sei ein Verfahren zur Kl\u00e4rung einer entscheidungserheblichen -und von der obergerichtlichen Rechtsprechung seinerzeit noch nicht entschiedenen- Rechtsfrage stets zumutbar. Zuwarten allein lasse keine Kl\u00e4rung der Rechtslage erwarten.<\/p>\n<p>Weiter h\u00e4tten die Autok\u00e4ufer, die ihre jeweiligen Dieselfahrzeuge mit einem EA 189-Motor bereits im Jahr 2012 oder 2013 erworben hatten, nach der \u00dcberzeugung des Senats bereits im Jahr 2015 mindestens eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von den gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung erforderlichen Tatsachen gehabt, sodass die Verj\u00e4hrungsfrist mit Ende des Jahres 2015 begonnen habe. Das Unterlassen der Einholung einer Auskunft \u00fcber die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 z. B. \u00fcber die vom Volkswagenkonzern ab Oktober 2015 zur Verf\u00fcgung gestellte Online-Abfrage sei angesichts der \u00f6ffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin als grob fahrl\u00e4ssig anzusehen. Somit seien die entsprechenden deliktischen Anspr\u00fcche mit Ablauf des 31.12.2018 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung sei auch nicht durch eine zwischenzeitliche Anmeldung der Kl\u00e4ger zum Klageregister des Musterfeststellungsverfahrens vor dem OLG Braunschweig gehemmt gem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB. Vielmehr m\u00fcsse der jeweilige Fahrzeugk\u00e4ufer und Kl\u00e4ger bei einer Berufung auf eine Verj\u00e4hrungshemmung wegen des Beitritts zu einem Musterfeststellungsverfahren auf das Bestreiten des Beklagten hin den konkreten Beitrittstermin benennen und gegebenenfalls auch belegen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revisionen gegen die Urteile jeweils zugelassen, so dass die Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit haben, diese Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Bundesgerichtshof \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 826 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB):<\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 195 Regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist<\/p>\n<p>Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 199 Beginn der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist und Verj\u00e4hrungsh\u00f6chstfristen<\/p>\n<p>(1) Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verj\u00e4hrungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem<\/p>\n<p>1. der Anspruch entstanden ist und<\/p>\n<p>2. der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 204 Hemmung der Verj\u00e4hrung durch Rechtsverfolgung<\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrung wird gehemmt durch<\/p>\n<p>1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,<\/p>\n<p>1a.<\/p>\n<p>die Erhebung einer Musterfeststellungsklage f\u00fcr einen Anspruch, den ein Gl\u00e4ubiger zu dem zu der Klage gef\u00fchrten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,<\/p>\n<p class=\"opening\">Art. 5 Abs. 2 VO 2007\/715\/EG:<\/p>\n<p>Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzul\u00e4ssig. Dies ist nicht der Fall, wenn:<\/p>\n<ol class=\"lower-alpha\" start=\"1\">\n<li>die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Besch\u00e4digung oder Unfall zu sch\u00fctzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gew\u00e4hrleisten;<\/li>\n<li>die Einrichtung nicht l\u00e4nger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;<\/li>\n<li>die Bedingungen in den Verfahren zur Pr\u00fcfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.<\/li>\n<\/ol>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 10 U 455\/19 vom 07.04.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 10. 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