{"id":58108,"date":"2020-04-25T19:05:42","date_gmt":"2020-04-25T17:05:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58108"},"modified":"2020-04-25T19:05:42","modified_gmt":"2020-04-25T17:05:42","slug":"luftfahrtunternehmen-muessen-mehrwertsteuer-auf-inlandsfluege-sowie-die-gebuehren-fuer-kreditkartenzahlung-angeben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/luftfahrtunternehmen-muessen-mehrwertsteuer-auf-inlandsfluege-sowie-die-gebuehren-fuer-kreditkartenzahlung-angeben\/","title":{"rendered":"Luftfahrtunternehmen m\u00fcssen Mehrwertsteuer auf Inlandsfl\u00fcge sowie die Geb\u00fchren f\u00fcr Kreditkartenzahlung angeben"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2><b style=\"font-size: 16px;\">Luftfahrtunternehmen m\u00fcssen ab der Ver\u00f6ffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsfl\u00fcge sowie die Geb\u00fchren f\u00fcr Kreditkartenzahlung angeben.<\/b><\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Ebenso m\u00fcssen sie die Check-in-Geb\u00fchren angeben, wenn keine andere, kostenfreie Art des Check-ins angeboten wird.<\/i><\/p>\n<p>Im Jahr 2011 warf die Autorit\u00e0 Garante della Concorrenza e del Mercato &#8211; Antitrust (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbeh\u00f6rde) (im Folgenden: Autorit\u00e0) Ryanair vor, auf ihrer Website Flugpreise ver\u00f6ffentlicht zu haben, in deren erstmaliger Angabe folgende Bestandteile fehlten: 1. die Mehrwertsteuer auf Inlandsfl\u00fcge, 2. die Geb\u00fchren f\u00fcr den Online-Check-In und 3. die Geb\u00fchren f\u00fcr die Zahlung mit einer anderen als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte. Die Autorit\u00e0 hielt diese Preisbestandteile f\u00fcr unvermeidbar und vorhersehbar; weshalb sie dem Verbraucher ab der erstmaligen Angabe des Preises, also noch bevor mit einem Buchungsvorgang begonnen werde, mitzuteilen seien. Daher verh\u00e4ngte sie Geldbu\u00dfen gegen Ryanair wegen unlauterer Gesch\u00e4ftspraktiken.<\/p>\n<p>Ryanair klagte vor den italienischen Verwaltungsgerichten auf Aufhebung der Entscheidung der Autorit\u00e0. Im ersten Rechtszug wurde die Klage abgewiesen, und Ryanair legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel ein. Dieser m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, ob die betreffenden Preisbestandteile unvermeidbar und vorhersehbar im Sinne der Verordnung \u00fcber die Durchf\u00fchrung von Luftverkehrsdiensten<sup>1<\/sup>\u00a0sind und daher in der erstmaligen Ver\u00f6ffentlichung des Angebots ausgewiesen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 23.04.2020 verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung<sup>2<\/sup>, wonach ein Luftfahrtunternehmen wie Ryanair verpflichtet ist, in seinen Online-Angeboten bereits bei der erstmaligen Angabe des Preises (also im urspr\u00fcnglichen Angebot) den Flugpreis sowie &#8211; gesondert &#8211; die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Geb\u00fchren, Zuschl\u00e4ge und Entgelte auszuweisen. Hingegen hat es die fakultativen Zusatzkosten erst zu Beginn des Buchungsverfahrens klar und transparent mitzuteilen.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst die Geb\u00fchren f\u00fcr den Online-Check-in betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn es mindestens eine kostenfreie Art des Check-ins gibt (wie ein Check-in vor Ort am Flughafen), diese Geb\u00fchren fakultative Zusatzkosten sind und daher im urspr\u00fcnglichen Angebot nicht notwendigerweise ausgewiesen zu werden brauchen. Bietet das Luftfahrtunternehmen hingegen unter Ausschluss jeder Art kostenfreien Eincheckens (eine oder mehrere) kostenpflichtige Arten des Check-ins an, sind die Geb\u00fchren f\u00fcr den Online-Check-in als unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile einzustufen, die im urspr\u00fcnglichen Angebot auszuweisen sind.<\/p>\n<p>Was sodann die Mehrwertsteuer auf fakultative Zusatzleistungen f\u00fcr Inlandsfl\u00fcge betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass es sich hierbei um fakultative Zusatzkosten handelt, im Gegensatz zur Mehrwertsteuer auf die Flugpreise f\u00fcr Inlandsfl\u00fcge, die im urspr\u00fcnglichen Angebot auszuweisen ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass die Geb\u00fchren, die f\u00fcr die Zahlung mit einer anderen als der vom Luftfahrtunternehmen bevorzugten Kreditkarte erhoben werden, unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile sind, die daher im urspr\u00fcnglichen Angebot ausgewiesen werden m\u00fcssen. W\u00e4hrend sie vorhersehbar sind, weil sie auf der Politik des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Zahlungsweise beruhen, erkl\u00e4rt sich ihre Unvermeidbarkeit damit, weil die dem Verbraucher ersichtlich \u00fcberlassene Wahl (n\u00e4mlich die vom Luftfahrtunternehmen bevorzugte Kreditkarte zu benutzen oder nicht) in Wirklichkeit von einer vom Luftfahrtunternehmen vorgegebenen Bedingung abh\u00e4ngt, wonach die Leistung nur f\u00fcr einen beschr\u00e4nkten Kreis privilegierter Verbraucher kostenlos ist, w\u00e4hrend alle anderen Verbraucher entweder auf die Unentgeltlichkeit dieser Leistung oder auf den sofortigen Abschluss der Buchung verzichten und potenziell teure Schritte unternehmen m\u00fcssen, um die Bedingung zu erf\u00fcllen, wobei sie Gefahr laufen, das Angebot nicht mehr oder nicht mehr zum urspr\u00fcnglich angegebenen Preis wahrnehmen zu k\u00f6nnen, wenn diese Schritte abgeschlossen sind.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Verordnung (EG) Nr. 1008\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 \u00fcber gemeinsame Vorschriften f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3).<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Urteile vom 6. Juli 2017 in der Rechtssache C-290\/16, Air Berlin (Pressemitteilung Nr. 75\/17), vom 18. September 2014 in der Rechtssache C-487\/12, Vueling Airlines (Pressemitteilung Nr. 127\/14), und vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-112\/11, ebookers.com Deutschland (Pressemitteilung Nr. 105\/12).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.04.2020 zum Urteil C-28\/19 vom 23.04.2020<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Luftfahrtunternehmen m\u00fcssen ab der Ver\u00f6ffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsfl\u00fcge sowie die Geb\u00fchren f\u00fcr Kreditkartenzahlung angeben. 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