{"id":58118,"date":"2020-04-25T19:14:10","date_gmt":"2020-04-25T17:14:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58118"},"modified":"2020-04-25T19:14:10","modified_gmt":"2020-04-25T17:14:10","slug":"steuerstundungsmodell-setzt-werbung-mit-steuerlichen-vorteilen-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerstundungsmodell-setzt-werbung-mit-steuerlichen-vorteilen-voraus\/","title":{"rendered":"Steuerstundungsmodell setzt Werbung mit steuerlichen Vorteilen voraus"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 21. Februar 2020 (Az. 4 K 794\/19 F) entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne von \u00a7 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betr\u00fcgerischer Absicht erfolgt.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger schloss Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber zwei Blockheizkraftwerke und mit einem mit dem Verk\u00e4ufer verbundenen Unternehmen Vertr\u00e4ge \u00fcber die Anmietung einer Standortfl\u00e4che, Verwaltungsvertr\u00e4ge und Premium-Service-Vertr\u00e4ge ab. Diesen Vertr\u00e4gen lagen Prospekte und andere Kundeninformationen zugrunde, wonach die Stromerzeugung \u00fcber Blockheizkraftwerke bei einer \u00fcber 20 Jahre gesetzlich fixierten Einspeiseverg\u00fctung einen j\u00e4hrlichen \u00dcberschuss von ca. 20.000 Euro bis ca. 30.000 Euro (je nach Anlageleistung, ohne Abschreibungen) ausweise. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass keine steuerlichen Aspekte ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Tats\u00e4chlich wurden die Blockheizkraftwerke &#8211; wie von den Initiatoren von vornherein beabsichtigt &#8211; nicht geliefert, was beim Kl\u00e4ger zu einem Verlust f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Das Finanzamt behandelte das Konzept als Steuerstundungsmodell und stellte die Verluste gem\u00e4\u00df \u00a7 15b EStG als nicht ausgleichsf\u00e4hig, sondern nur verrechenbar gesondert fest. Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, dass das Konzept auf die Erzielung von Renditen ausgerichtet gewesen sei.<\/p>\n<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben. Ein Steuerstundungsmodell liege nicht vor. Das Konzept stelle zwar eine modellhafte Gestaltung dar. Es k\u00f6nne aber nicht festgestellt werden, dass hierdurch steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte erzielt werden sollten. Dies folge bereits daraus, dass steuerliche Aspekte nicht nur nicht angesprochen, sondern ausdr\u00fccklich aus der Betrachtung ausgeschlossen worden seien. Die Attraktivit\u00e4t des vorgestellten Modells beruhe vielmehr &#8211; anders als bei einem Steuerstundungsmodell &#8211; nicht auf Verlusten, sondern ausdr\u00fccklich auf laufenden und von Beginn an zu erzielenden Renditen. Die prognostizierten \u00dcbersch\u00fcsse ber\u00fccksichtigten bereits die Fixkosten und deckten auch die in der Prognose nicht enthaltenen Abschreibungen sowie etwaige Schuldzinsen ab. Im \u00dcbrigen baue das Modell auch nicht auf einer Fremdfinanzierung auf, sondern er\u00f6ffne vielmehr eine Wahlm\u00f6glichkeit zur Eigenkapitalfinanzierung. Die Frage, ob die Anwendung des \u00a7 15b EStG auch deswegen rechtswidrig ist, weil die tats\u00e4chliche Umsetzung des Modells von den Initiatoren nie beabsichtigt war, sei nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.04.2020 zum Urteil 4 K 794\/19 F vom 21.02.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 21. Februar 2020 (Az. 4 K 794\/19 F) entschieden, dass kein Steuerstundungsmodell im Sinne von \u00a7 15b EStG vorliegt, wenn das Konzept keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, auch wenn dies in betr\u00fcgerischer Absicht erfolgt. 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