{"id":58140,"date":"2020-04-25T19:25:39","date_gmt":"2020-04-25T17:25:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58140"},"modified":"2020-04-25T19:25:39","modified_gmt":"2020-04-25T17:25:39","slug":"unterbrechung-des-freiwilligen-sozialen-jahres-wegen-krankheit-fuehrt-nicht-zum-verlust-des-kindergeldanspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterbrechung-des-freiwilligen-sozialen-jahres-wegen-krankheit-fuehrt-nicht-zum-verlust-des-kindergeldanspruchs\/","title":{"rendered":"Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit f\u00fchrt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit f\u00fchrt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 9 K 182\/19).<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Geklagt hatte ein grunds\u00e4tzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Im Laufe des kommenden Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass es das FSJ zu Ende Mai 2018 k\u00fcndigte und sich in station\u00e4re Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Kindergeld f\u00fcr das Kind. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant war, hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, es l\u00e4ge keine Unterbrechung der Ausbildung vor, da das Kind das FSJ abgebrochen habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, das Kind habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei im Hinblick auf den Tatbestand des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Ber\u00fccksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass f\u00fcr die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsma\u00dfnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz k\u00f6nne auf den Fall einer Erkrankung w\u00e4hrend eines Freiwilligendienstes i. S. d. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG \u00fcbertragen werden. Unerheblich sei dabei auch, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Tr\u00e4ger fortgesetzt habe. F\u00fcr das Gericht sei im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zweifelhaft gewesen, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.<\/p>\n<p>Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist beim Bundefinanzhof unter dem Az. III R 15\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 23.04.2020 zum Urteil 9 K 182\/19 vom 23.04.2020 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 15\/20)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit f\u00fchrt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 9 K 182\/19). Geklagt hatte ein grunds\u00e4tzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. 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