{"id":582,"date":"2012-04-30T11:11:19","date_gmt":"2012-04-30T09:11:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=582"},"modified":"2012-09-20T06:59:20","modified_gmt":"2012-09-20T04:59:20","slug":"anrechnung-nicht-festgesetzter-steuer-nach-verjahrung-korrigierbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anrechnung-nicht-festgesetzter-steuer-nach-verjahrung-korrigierbar\/","title":{"rendered":"Anrechnung nicht festgesetzter Steuer nach Verj\u00e4hrung korrigierbar?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anrechnung nicht festgesetzter Steuer nach Verj\u00e4hrung korrigierbar?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an der Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zur\u00fcckfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheides mehr als 5 Jahre vergangen sind. Zu diesem Zeitpunkt entsteht n\u00e4mlich der R\u00fcckforderungsanspruch, der der 5-j\u00e4hrigen Zahlungsverj\u00e4hrungsfrist unterliegt. Auf den Zeitpunkt der \u00c4nderung der Anrechungsverf\u00fcgung kommt es nicht an, denn diese ist ein blo\u00df best\u00e4tigender Verwaltungsakt, der keine zus\u00e4tzlichen Anspr\u00fcche begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind f\u00fcr das Jahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Den urspr\u00fcnglichen Steuerbescheid hatte das Finanzamt 2002 nach einem Einspruchsverfahren ge\u00e4ndert und in diesem Zusammenhang eine Anrechnungsverf\u00fcgung erlassen, die aufgrund eines Eingabefehlers die f\u00fcr die Kl\u00e4ger einbehaltende Lohnsteuer um das zehnfache zu hoch ausrechnete. Dies f\u00fchrte zu einer R\u00fcckerstattung an die Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 85.000 EUR, die die Kl\u00e4ger stillschweigend vereinnahmten. In 2008 erkannte das Finanzamt seinen Fehler, korrigierte die Anrechnungsverf\u00fcgung und forderte die Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner auf, die zu Unrecht erstatteten Steuern nebst Zinsen zur\u00fcck zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Klage, die vom Finanzgericht abgewiesen wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Kl\u00e4gern Recht, denn der R\u00fcckforderungsanspruch hat seine Grundlage in dem Steuerfestsetzungsbescheid. Sind seit Erlass des Steuerbescheides 5 Jahre abgelaufen, tritt Verj\u00e4hrung ein, denn nach Ablauf dieser Frist soll Rechtssicherheit dar\u00fcber eintreten, was der Steuerpflichtige aufgrund der ergangenen Steuerfestsetzung noch zu zahlen hat bzw. was an ihn erstattet wird. Nach Ablauf dieser Frist kann weder das Finanzamt Zahlungsanspr\u00fcche geltend machen, noch kann der Steuerpflichtige verlangen, dass auf die festgesetzte Steuer nachtr\u00e4glich etwas angerechnet und erstattet wird. Auf den Zeitpunkt der \u00c4nderungsverf\u00fcgung kommt es nicht an, zumal diese ein deklaratorischer, blo\u00df best\u00e4tigender Verwaltungsakt ist, der keine \u00fcber den Steuerfestsetzungsbescheid hinausgehenden Anspr\u00fcche begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dem BFH ist zuzustimmen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass der R\u00fcckforderungsanspruch des Finanzamts ebenso wie der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach 5 Jahren, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides, verj\u00e4hrt. W\u00fcrde auf die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung abgestellt, liefe die Verj\u00e4hrungsfrist praktisch ins Leere.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anrechnung nicht festgesetzter Steuer nach Verj\u00e4hrung korrigierbar? 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