{"id":58263,"date":"2020-05-16T18:19:40","date_gmt":"2020-05-16T16:19:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58263"},"modified":"2020-05-16T18:19:40","modified_gmt":"2020-05-16T16:19:40","slug":"vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh-zur-frage-der-unionsrechtswidrigkeit-der-hoai-mindestsaetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorabentscheidungsersuchen-an-den-eugh-zur-frage-der-unionsrechtswidrigkeit-der-hoai-mindestsaetze\/","title":{"rendered":"Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindests\u00e4tze"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Bundesgerichtshof hat am 14.05.2020 ein Verfahren \u00fcber die Verg\u00fctung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindests\u00e4tze in der HOAI f\u00fcr laufende Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen vorgelegt.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Der EuGH hatte in diesem Urteil in einem von der Europ\u00e4ischen Kommission betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) versto\u00dfen hat, dass sie verbindliche Honorare f\u00fcr die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.<\/p>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der ein Ingenieurb\u00fcro betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher Verg\u00fctung aufgrund eines im Jahre 2016 abgeschlossenen Ingenieurvertrages, in dem die Parteien f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger zu erbringenden Ingenieurleistungen bei einem Bauvorhaben der Beklagten ein Pauschalhonorar in H\u00f6he von 55.025 Euro vereinbart hatten.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger den Ingenieurvertrag gek\u00fcndigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindests\u00e4tze der Verordnung \u00fcber die Honorare f\u00fcr Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 ab. Mit der Klage hat er eine noch offene Restforderung in H\u00f6he von 102.934,59 Euro brutto geltend gemacht.<\/p>\n<h3>Bisheriger Prozessverlauf:<\/h3>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.108,34 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 96.768,03 Euro verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst\u00e4ndige Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kl\u00e4ger stehe ein restlicher vertraglicher Zahlungsanspruch nach den Mindests\u00e4tzen der HOAI (2013) zu. Die im Ingenieurvertrag getroffene Pauschalpreisvereinbarung sei wegen Versto\u00dfes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht unwirksam. Das in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene Urteil des EuGH \u00e4ndere nichts an der Anwendbarkeit der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen der HOAI zum Mindestpreischarakter. Das Urteil binde nur den Mitgliedstaat, der den europarechtswidrigen Zustand beseitigen m\u00fcsse, entfalte hingegen f\u00fcr den einzelnen Unionsb\u00fcrger keine Rechtswirkung. Eine Nichtanwendung der Mindests\u00e4tze der HOAI in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen k\u00f6nne auch nicht auf die Dienstleistungsrichtlinie gest\u00fctzt werden, der keine unmittelbare Wirkung zu Lasten einzelner Unionsb\u00fcrger zukomme. Es bestehe kein Anwendungsvorrang der Dienstleistungsrichtlinie gegen\u00fcber den unionsrechtswidrigen Regelungen der HOAI. Eine richtlinienkonforme Auslegung des zwingenden Preisrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 7 HOAI sei ausgeschlossen.<\/p>\n<h3>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/h3>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Architekten- und Ingenieurvertr\u00e4ge zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:<\/p>\n<p>Folgt aus dem Unionsrecht, dass Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in \u00a7 7 HOAI, wonach die in dieser Honorarordnung statuierten Mindests\u00e4tze f\u00fcr Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure &#8211; abgesehen von bestimmten Ausnahmef\u00e4llen &#8211; verbindlich sind und eine die Mindests\u00e4tze unterschreitende Honorarvereinbarung in Vertr\u00e4gen mit Architekten oder Ingenieuren unwirksam ist, nicht mehr anzuwenden sind?<\/p>\n<p>Sofern Frage 1 verneint wird:<\/p>\n<p>Liegt in der Regelung verbindlicher Mindests\u00e4tze f\u00fcr Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren in \u00a7 7 HOAI durch die Bundesrepublik Deutschland ein Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grunds\u00e4tze des Unionsrechts?<\/p>\n<p>Sofern Frage 2 a) bejaht wird: Folgt aus einem solchen Versto\u00df, dass in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen die nationalen Regelungen \u00fcber verbindliche Mindests\u00e4tze (hier: \u00a7 7 HOAI) nicht mehr anzuwenden sind?<\/p>\n<p>Bei Anwendung der deutschen Regelungen in \u00a7 7 HOAI h\u00e4tte die Revision der Beklagten keinen Erfolg, weil die Pauschalhonorarvereinbarung der Parteien unwirksam w\u00e4re und dem Kl\u00e4ger auf Grundlage der Mindests\u00e4tze der HOAI ein Anspruch auf Zahlung von 96.768,03 Euro zust\u00fcnde.<\/p>\n<p>\u00a7 7 HOAI kann nicht unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindests\u00e4tze der HOAI im Verh\u00e4ltnis zwischen Privatpersonen grunds\u00e4tzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindests\u00e4tze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu f\u00fchren, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Demgem\u00e4\u00df kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tats\u00e4chlich unterschiedliche Auslegungsm\u00f6glichkeiten im Rahmen dessen zul\u00e4sst, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit den Regelungen in \u00a7 7 HOAI und der dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Erm\u00e4chtigungsgrundlage eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine unterhalb der verbindlichen Mindests\u00e4tze liegende Honorarvereinbarung f\u00fcr Architekten und Ingenieurgrundleistungen &#8211; von bestimmten Ausnahmen abgesehen &#8211; unwirksam ist und sich die H\u00f6he des Honorars in diesem Fall nach den Mindests\u00e4tzen bestimmt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Revision h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Beantwortung der dem EuGH vorgelegten ersten Frage zur unmittelbaren Wirkung von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatpersonen ab. Angesichts zahlreicher gegenl\u00e4ufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungs\u00e4u\u00dferungen im Schrifttum, die ihre inhaltlich kontr\u00e4ren Standpunkte jeweils aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ableiten, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht von vornherein derart eindeutig (&#8222;acte claire&#8220;) oder durch Rechtsprechung in einer Weise gekl\u00e4rt (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;), dass kein vern\u00fcnftiger Zweifel verbleibt.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof neigt dazu, keine unmittelbare Wirkung von Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchsta. g) und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie in der Weise anzunehmen, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen in \u00a7 7 HOAI in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr angewendet werden k\u00f6nnen. Zwar ist Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte &#8211; wie im Streitfall &#8211; anwendbar. Zudem ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass sich der Einzelne gegen\u00fcber dem Mitgliedstaat in bestimmten F\u00e4llen unmittelbar auf eine Richtlinie berufen kann, wenn diese nicht fristgem\u00e4\u00df oder nur unzul\u00e4nglich in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Richtlinienbestimmung inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint. Allerdings kann eine Richtlinie grunds\u00e4tzlich nicht selbst Verpflichtungen f\u00fcr einen Einzelnen begr\u00fcnden, so dass ihm gegen\u00fcber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht m\u00f6glich ist. Eine Richtlinie kann demgem\u00e4\u00df grunds\u00e4tzlich auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angef\u00fchrt werden, um die Anwendung der Regelung eines Mitgliedstaats, die gegen die Richtlinie verst\u00f6\u00dft, auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Soweit der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmef\u00e4llen &#8211; bei Unm\u00f6glichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung &#8211; eine Nichtanwendung unionsrechtswidriger nationaler Vorschriften zwischen Privatpersonen bejaht hat, wird der Streitfall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hiervon nicht erfasst.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, h\u00e4ngt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der weiteren Vorlagefragen zu einem m\u00f6glichen Versto\u00df der in der HOAI festgelegten Mindests\u00e4tze gegen die Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 49 AEUV oder gegen sonstige allgemeine Grunds\u00e4tze des Unionsrechts sowie den Folgen eines solchen Versto\u00dfes f\u00fcr ein laufendes Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen ab. Ein Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit kann nach Einsch\u00e4tzung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen werden. Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) ausdr\u00fccklich offengelassen.<\/p>\n<h3>Urteil vom 14. Mai 2020 &#8211; VII ZR 205\/19<\/h3>\n<p>In dem weiteren am heutigen Tag verhandelten Rechtsstreit, in dem die dortige Kl\u00e4gerin gegen die in diesem Verfahren Beklagten Honorarnachforderungen aus mehreren in den Jahren 2010 bis 2012 geschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage geltend gemacht hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 10\/2020 vom 22. Januar 2020), hat der Bundesgerichtshof die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen best\u00e4tigt und die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. In diesem Verfahren kam es auf die zwischen den Parteien auch hier im Streit stehenden Rechtsfragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377\/17) angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Mindests\u00e4tze in der HOAI f\u00fcr laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr war das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts bereits auf Grundlage der diese Entscheidung selbst\u00e4ndig tragenden Erw\u00e4gung, wonach eine Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarungen wegen Mindestsatzunterschreitung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 HOAI (2009) aufgrund des insoweit nicht schl\u00fcssigen Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden konnte, jedenfalls im Ergebnis zutreffend.<\/p>\n<h3>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h3>\n<p class=\"opening\">Honorarordnung f\u00fcr Architekten und Ingenieure<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte f\u00fcr die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 7 Honorarvereinbarung<\/p>\n<p>(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und H\u00f6chsts\u00e4tze treffen.<\/p>\n<p>(2) \u2026<\/p>\n<p>(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindests\u00e4tze k\u00f6nnen durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmef\u00e4llen unterschritten werden.<\/p>\n<p>(4) \u2026<\/p>\n<p>(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindests\u00e4tze gem\u00e4\u00df Absatz 1 vereinbart sind.<\/p>\n<p>(6) \u2026<\/p>\n<p class=\"opening\">Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie)<\/p>\n<p class=\"opening\">Art. 15 Zu pr\u00fcfende Anforderungen<\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgef\u00fchrten Anforderungen vorsehen, und stellen sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3 erf\u00fcllen. Die Mitgliedstaaten \u00e4ndern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Aus\u00fcbung einer Dienstleistungst\u00e4tigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abh\u00e4ngig macht:<br \/>\n\u2026<\/p>\n<p>g) der Beachtung von festgesetzten Mindest- und\/oder H\u00f6chstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;<br \/>\n\u2026<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedstaaten pr\u00fcfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen d\u00fcrfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit oder &#8211; bei Gesellschaften &#8211; aufgrund des Orts des satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitzes darstellen;<\/p>\n<p>b) Erforderlichkeit: die Anforderungen m\u00fcssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;<\/p>\n<p>c) Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit: die Anforderungen m\u00fcssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie d\u00fcrfen nicht \u00fcber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen k\u00f6nnen nicht durch andere weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>(5-7) \u2026<\/p>\n<p class=\"opening\">Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV)<\/p>\n<p class=\"opening\">Art. 267<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung<\/p>\n<p>a) \u00fcber die Auslegung der Vertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>b) \u2026<\/p>\n<p>Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und h\u00e4lt dieses Gericht eine Entscheidung dar\u00fcber zum Erlass seines Urteils f\u00fcr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.<\/p>\n<p>Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. \u2026<\/p>\n<p class=\"opening\">Art. 49<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkungen der freien Niederlassung von Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Ma\u00dfgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen der Gr\u00fcndung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angeh\u00f6rige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ans\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Vorbehaltlich des Kapitels \u00fcber den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Aus\u00fcbung selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeiten sowie die Gr\u00fcndung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats f\u00fcr seine eigenen Angeh\u00f6rigen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 14.05.2020 zum Beschluss VII ZR 174\/19 vom 14.05.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat am 14.05.2020 ein Verfahren \u00fcber die Verg\u00fctung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zu den Folgen der vom EuGH in seinem Urteil vom 4. 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