{"id":58265,"date":"2020-05-16T18:20:24","date_gmt":"2020-05-16T16:20:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58265"},"modified":"2020-05-16T18:20:24","modified_gmt":"2020-05-16T16:20:24","slug":"bank-kann-bei-zahlungseingaengen-auf-einem-ueberzogenen-konto-fuer-die-im-zahlungsbetrag-enthaltene-umsatzsteuer-haften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bank-kann-bei-zahlungseingaengen-auf-einem-ueberzogenen-konto-fuer-die-im-zahlungsbetrag-enthaltene-umsatzsteuer-haften\/","title":{"rendered":"Bank kann bei Zahlungseing\u00e4ngen auf einem \u00fcberzogenen Konto f\u00fcr die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer haften"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Gehen auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach \u00dcberschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen ein, haftet die Bank nach \u00a7 13c UStG f\u00fcr die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Dies hat der 5.Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 23. April 2020 (Az. 5 K 2400\/17 U) entschieden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist eine Bank, bei der eine GmbH mehrere Kontokorrentkonten unterhielt. Auf diesen Konten gingen Zahlungen aus diversen Ausgangsrechnungen der GmbH aus den Voranmeldungszeitr\u00e4umen Juli und August 2007 ein, die diese zuvor an die Kl\u00e4gerin abgetreten hatte. Die Konten waren regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet. Die GmbH zahlte die Umsatzsteuern f\u00fcr Juli und August 2007 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht.<\/p>\n<p>Das Finanzamt nahm die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 13c UStG f\u00fcr die in den auf den Konten der GmbH eingegangenen Forderungen enthaltenden Umsatzsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr Juli und August 2007 in Haftung. Aufgrund der Konto\u00fcberziehungen seien die Betr\u00e4ge als von der Kl\u00e4gerin vereinnahmt anzusehen. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, dass die Abtretung nicht offengelegt worden sei und deshalb der Haftungstatbestand nicht eingreife. Ferner sei \u00a7 13c UStG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und versto\u00dfe damit gegen h\u00f6herrangiges Recht.<\/p>\n<p>Der 5.Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. \u00a7 13c UStG, der eine Haftung des Zessionars f\u00fcr eine Steuerschuld des Zedenten f\u00fcr die im vereinnahmten Betrag enthaltene Umsatzsteuer anordne, beruhe auf Art. 205 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und versto\u00dfe damit nicht gegen Unionsrecht.<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuer, die der Haftung zugrunde liege, sei durch Vorauszahlungsbescheide bzw. durch einen nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Feststellungsbescheid festgesetzt worden. Die Kl\u00e4gerin sei auch als Abtretungsempf\u00e4ngerin im Sinne der Haftungsnorm anzusehen. Auf die fehlende Offenlegung der Zession komme es f\u00fcr die Haftung nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe schlie\u00dflich Zahlungen aus den abgetretenen Forderungen vereinnahmt. Dies folge daraus, dass das Kreditinstitut nach \u00dcberschreitung der Kreditlinie weiteren Verf\u00fcgungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen k\u00f6nne, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verf\u00fcgungsbefugnis habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin von ihrer M\u00f6glichkeit, weitere Verf\u00fcgungen \u00fcber das Konto zu verhindern, tats\u00e4chlich keinen Gebrauch gemacht habe, denn eine endg\u00fcltige Vereinnahmung der Betr\u00e4ge sei nach dem Wortlaut des \u00a7 13c UStG nicht erforderlich. Anderenfalls w\u00fcrde der Sinn und Zweck der Haftungsregelung verfehlt. Typischerweise werde eine Bank Verf\u00fcgungen zulassen, um in Zukunft weitere abgetretene Forderungen vereinnahmen zu k\u00f6nnen. Hierdurch erm\u00f6gliche sie die Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4fts des Kontoinhabers, wodurch die Gefahr weiterer Steuerausf\u00e4lle erh\u00f6ht werde.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.05.2020 zum Urteil 5 K 2400\/17 vom 23.04.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gehen auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach \u00dcberschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen ein, haftet die Bank nach \u00a7 13c UStG f\u00fcr die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Dies hat der 5.Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 23. April 2020 (Az. 5 K 2400\/17 U) entschieden. 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