{"id":58303,"date":"2020-05-23T16:10:34","date_gmt":"2020-05-23T14:10:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58303"},"modified":"2020-05-23T16:10:34","modified_gmt":"2020-05-23T14:10:34","slug":"bfh-supermarkt-rabattmodell-mitgliedschaft-unterliegt-umsatzsteuerrechtlich-dem-regelsteuersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-supermarkt-rabattmodell-mitgliedschaft-unterliegt-umsatzsteuerrechtlich-dem-regelsteuersatz\/","title":{"rendered":"BFH: Supermarkt-Rabattmodell &#8222;Mitgliedschaft&#8220; unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz"},"content":{"rendered":"<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die entgeltliche Einr\u00e4umung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer \u201e<strong>Mitgliedschaft<\/strong>\u201c) umsatzsteuerrechtlich eine <strong>selbst\u00e4ndige Leistung<\/strong> und nicht nur eine Nebenleistung zum sp\u00e4teren Warenverkauf darstellt. Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den <strong>Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz<\/strong> anzuwenden.<\/span><\/pre>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Superm\u00e4rkte in einer deutschen Gro\u00dfstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den M\u00e4rkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis oder verbilligt als \u201eMitglied\u201c einkaufen. F\u00fcr die \u201eMitgliedschaft\u201c zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen ca. 10 Euro und ca. 20 Euro).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt f\u00fcr die sp\u00e4teren Warenverk\u00e4ufe sei. Die Einr\u00e4umung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu \u00fcber 81 % dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterlagen (z. B. f\u00fcr Lebensmittelverk\u00e4ufe), teilte die Kl\u00e4gerin auch die Mitgliedsbeitr\u00e4ge entsprechend nach beiden Steuers\u00e4tzen auf. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gingen davon aus, dass die einger\u00e4umte Rabattberechtigung als selbst\u00e4ndige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege.<\/p>\n<p>Diese Auffassung hat der BFH best\u00e4tigt: Soweit die Zahlung f\u00fcr die Bereitschaft der Kl\u00e4gerin gezahlt worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe die Kl\u00e4gerin eine selbst\u00e4ndige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt h\u00e4tten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf k\u00fcnftige Warenlieferungen, da das \u201eOb und Wie\u201c der k\u00fcnftigen Lieferungen bei Abschluss der \u201eMitgliedschaft\u201c nicht hinreichend bestimmt sei.<\/p>\n<p>Das Urteil des BFH hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers f\u00fcr das von ihm angebotene Rabattmodell erh\u00f6hen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen. Keine Aussage hat der BFH zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z. B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kunden abh\u00e4ngt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Auch musste der BFH nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen w\u00e4re, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen h\u00e4tte, die dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 % unterliegen.<\/p>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 24\/20 vom 22.05.2020 zum Urteil XI R 21\/18 vom 18.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die entgeltliche Einr\u00e4umung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug (in Form einer \u201eMitgliedschaft\u201c) umsatzsteuerrechtlich eine selbst\u00e4ndige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum sp\u00e4teren Warenverkauf darstellt. 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