{"id":58320,"date":"2020-06-01T08:55:22","date_gmt":"2020-06-01T06:55:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58320"},"modified":"2020-06-01T08:55:22","modified_gmt":"2020-06-01T06:55:22","slug":"externe-teilung-im-versorgungsausgleich-bei-verfassungskonformer-normanwendung-mit-dem-grundgesetz-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/externe-teilung-im-versorgungsausgleich-bei-verfassungskonformer-normanwendung-mit-dem-grundgesetz-vereinbar\/","title":{"rendered":"Externe Teilung im Versorgungsausgleich bei verfassungskonformer Normanwendung mit dem Grundgesetz vereinbar"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. Sie wahrt dann auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Daf\u00fcr m\u00fcssen die Gerichte den Ausgleichswert bei der Begr\u00fcndung des Anrechts bei einem anderen Versorgungstr\u00e4ger so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungstr\u00e4ger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden k\u00f6nnen, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets m\u00f6glich bleibt. Mit dieser Begr\u00fcndung hat der Erste Senat mit Urteil vom 26.05.2020 entschieden, dass \u00a7 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>Das Vorlageverfahren betrifft \u00a7 17 des Gesetzes \u00fcber den Versorgungsausgleich (VersAusglG), der bei Ehescheidung f\u00fcr bestimmte Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge auch ohne Zustimmung der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung erm\u00f6glicht. Grunds\u00e4tzlich wird der Versorgungsausgleich heute im Wege der sog. internen Teilung durchgef\u00fchrt, bei der das Familiengericht f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungstr\u00e4ger \u00fcbertr\u00e4gt, bei dem auch das im Versorgungsausgleich zu teilende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Nach \u00a7 17 VersAusglG ist hingegen auf Wunsch des Versorgungstr\u00e4gers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sog. externe Teilung vorzunehmen. Dies gilt f\u00fcr Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterst\u00fctzungskasse, sofern sie nicht die Beitragsbemessungsgrenze \u00fcberschreiten. Bei der externen Teilung wird f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht nicht beim Versorgungstr\u00e4ger der ausgleichspflichtigen Person, sondern bei einem anderen Versorgungstr\u00e4ger begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Zentrum des Vorlagebeschlusses stehen sog. Transferverluste. Diese resultieren aus der Art und Weise, wie der aktuelle Kapitalwert des Ehezeitanteils des im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechts berechnet wird. Der aktuelle Kapitalwert ist Grundlage des Ausgleichswerts, den der Versorgungstr\u00e4ger der ausgleichspflichtigen Person als Kapitalbetrag an den Versorgungstr\u00e4ger der ausgleichsberechtigten Person zahlen muss. Dieser vom \u201ealten&#8220; Versorgungstr\u00e4ger zu zahlende Betrag wird unter anderem ermittelt, indem der Gesamtbetrag der k\u00fcnftig voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Ist dabei der Abzinsungszinssatz h\u00f6her als der Zinssatz, mit dem der Zielversorgungstr\u00e4ger aktuell kalkuliert, wird der Zielversorgungstr\u00e4ger aus dem an ihn gezahlten Kapitalbetrag Anrechte regelm\u00e4\u00dfig lediglich in solcher H\u00f6he begr\u00fcnden, dass die ausgleichsberechtigte Person entsprechend verringerte Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Faktisch trifft dies ganz \u00fcberwiegend die Ehefrau, nicht den Ehemann.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h3>\n<p>\u00a7 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig.<\/p>\n<p>I. Bei verfassungskonformer Anwendung ist \u00a7 17 VersAusglG mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar und wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Die Gerichte m\u00fcssen den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das Gesetz bel\u00e4sst den Gerichten den daf\u00fcr erforderlichen Entscheidungsspielraum, den die Gerichte nutzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1. Zum einen wird beim Versorgungsausgleich das Eigentumsgrundrecht der ausgleichspflichtigen Person durch die Teilung ihrer Versorgungsrechte und -anwartschaften beschr\u00e4nkt. Die Beschr\u00e4nkung ist zwar grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie dazu dient, f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person eine eigenst\u00e4ndige Alters- und Invalidit\u00e4tssicherung zu begr\u00fcnden. Sofern sich allerdings die K\u00fcrzung nicht ann\u00e4hernd spiegelbildlich im Erwerb eines Anrechts durch die ausgleichsberechtigte Person auswirkt, kann dies jedoch zur Verfassungswidrigkeit f\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Auch das Eigentumsgrundrecht der ausgleichsberechtigten Person wird durch die externe Teilung beschr\u00e4nkt. Auch diese Beschr\u00e4nkung bedarf besonderer Rechtfertigung, wenn die ausgleichsberechtigte Person infolge externer Teilung mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss als die K\u00fcrzung auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person betr\u00e4gt und als sie selbst erhielte, wenn auch ihr ein Anrecht durch interne Teilung beim urspr\u00fcnglichen Versorger \u00fcbertragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3. Wenn die externe Teilung nach \u00a7 17 VersAusglG bei unterstellt identischen biometrischen Faktoren dazu f\u00fchrt, dass die aus dem neu begr\u00fcndeten Anrecht erwartbaren Versorgungsleistungen im Vergleich zum Ertrag bei interner Teilung und im Vergleich zur K\u00fcrzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies also eigener Rechtfertigung sowohl gegen\u00fcber der ausgleichspflichtigen Person als auch gegen\u00fcber der ausgleichsberechtigten Person. Im Ergebnis kann die externe Teilung nach \u00a7 17 VersAusglG jedoch in verfassungskonformer Weise durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>a) Es dient verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, die externe Teilung der in \u00a7 17 VersAusglG genannten Anrechte (Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterst\u00fctzungskasse) auch \u00fcber die Wertgrenze des \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus zu erlauben. Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitgeber, die eine Zusage betrieblicher Altersversorgung in Gestalt einer Direktzusage oder aus einer Unterst\u00fctzungskasse erteilt haben, davor zu sch\u00fctzen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu m\u00fcssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgew\u00e4hlt haben. Mittelbar dient die Regelung des \u00a7 17 VersAusglG zudem der F\u00f6rderung der betrieblichen Altersvorsorge. Diese als zweite S\u00e4ule der sozialen Absicherung im Alter zu unterst\u00fctzen, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>b) Bei der Durchf\u00fchrung der externen Teilung sind die gegenl\u00e4ufigen Interessen angemessen in Ausgleich zu bringen.<\/p>\n<p>aa) In die Abw\u00e4gung einzustellen sind auf der einen Seite neben den Eigentumsgrundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Denn das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tats\u00e4chlich ganz \u00fcberwiegend Frauen benachteiligen. Auf der anderen Seite ist das berechtigte Interesse von Arbeitgebern zu ber\u00fccksichtigen, im Fall der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder der Unterst\u00fctzungskasse von zus\u00e4tzlichen Lasten interner Teilung verschont zu bleiben, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu m\u00fcssen. Dabei d\u00fcrfen die Nachteile der externen Teilung nicht um jeden Preis auf die ausgleichsberechtigte Person verlagert werden.<\/p>\n<p>bb) Der einseitigen Belastung der ausgleichsberechtigten Person sind &#8211; zumal wegen der Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener T\u00e4tigkeit zwischen den Ehepartnern \u00fcberwiegend Frauen ausgleichsberechtigt und von den Nachteilen externer Teilung betroffen sind &#8211; enge Grenzen gesetzt. Das vorlegende Oberlandesgericht hat die Grenze bei einer Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung um mehr als 10 % gesehen. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Zwar mag &#8211; je nach Zinsentwicklung &#8211; die Begrenzung der Leistungsverminderung bei externer Teilung nach \u00a7 17 VersAusglG auf maximal 10 % dazu f\u00fchren, dass Ausgleichswerte in einer H\u00f6he festgesetzt werden, die der Arbeitgeber nicht aufwandsneutral an den Zielversorger leisten kann. Wenn der Arbeitgeber den Aufwand der Zahlung eines entsprechenden Kapitalbetrags vermeiden will, kann er jedoch die interne Teilung nach \u00a7 10 VersAusglG w\u00e4hlen, was ihm nach \u00a7 17 VersAusglG immer m\u00f6glich bleibt und auch im gerichtlichen Verfahren sichergestellt werden muss.<\/p>\n<p>c) \u00a7 17 VersAusglG hindert die Gerichte nicht daran, den Versorgungsausgleich im Fall externer Teilung in verfassungsgem\u00e4\u00dfer Weise zu regeln und l\u00e4sst insbesondere eine Festsetzung des Ausgleichswerts zu, die erwartbare verfassungswidrige Effekte der externen Teilung vermeidet. Ob die Grundrechte der Ausgleichsberechtigten gewahrt sind, ist daher eine Frage der gerichtlichen Normanwendung im Einzelfall. Zwar unterbreitet der Versorgungstr\u00e4ger dem Familiengericht einen Vorschlag f\u00fcr die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht bindend. Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert weder bei dem gew\u00e4hlten Zielversorger noch bei der aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgende Versorgung begr\u00fcndet werden, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu den Vorteilen der externen Teilung stehen, vermieden werden.<\/p>\n<p>d) Dem Arbeitgeber muss dabei die M\u00f6glichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch die interne Teilung zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>II. Die Vorlage macht auch eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes geltend. Die Frage der h\u00e4lftigen Aufteilung von Anrechten zwischen den Geschiedenen betrifft jedoch allein deren Verh\u00e4ltnis, nicht aber den in \u00a7 17 VersAusglG angelegten Interessenausgleich im Verh\u00e4ltnis zwischen ausgleichsberechtigter Person und Arbeitgeber. Der auf Gleichheit im Innenverh\u00e4ltnis der Geschiedenen gerichtete Halbteilungsgrundsatz bietet daf\u00fcr keinen geeigneten Ma\u00dfstab.<\/p>\n<p>III. Auch am allgemeinen Gleichheitssatz gemessen ist \u00a7 17 VersAusglG verfassungsgem\u00e4\u00df. Die Regelung benachteiligt zwar Inhaber von Versorgungsanrechten aus Direktzusage und Unterst\u00fctzungskasse gegen\u00fcber Inhabern sonstiger betrieblicher Versorgungsanrechte, die eine einseitig verlangte externe Teilung nur in den deutlich geringeren Wertgrenzen des \u00a7 14 VersAusglG hinzunehmen haben. Zudem benachteiligt \u00a7 17 VersAusglG Inhaber von Versorgungsanrechten, die sich innerhalb der Wertgrenze des \u00a7 17 VersAusglG halten und daher eine externe Teilung hinnehmen m\u00fcssen, gegen\u00fcber jenen, deren Anrechte die Wertgrenze des \u00a7 17 VersAusglG \u00fcberschreiten und daher intern geteilt werden. Beides ist jedoch bei verfassungskonformer Anwendung zu rechtfertigen. Auch insoweit kommt es auf die Rechtsanwendung durch die Gerichte an.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 26.05.2020 zum Urteil 1 BvL 5\/18 vom 26.05.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. 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