{"id":58328,"date":"2020-06-01T08:59:23","date_gmt":"2020-06-01T06:59:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58328"},"modified":"2020-06-01T08:59:23","modified_gmt":"2020-06-01T06:59:23","slug":"wegen-corona-krise-jobcenter-muss-unangemessen-hohe-miete-weiter-uebernehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wegen-corona-krise-jobcenter-muss-unangemessen-hohe-miete-weiter-uebernehmen\/","title":{"rendered":"Wegen Corona-Krise: Jobcenter muss unangemessen hohe Miete weiter \u00fcbernehmen"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Sozialgericht das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf verpflichtet, die eigentlich unangemessen hohen Mietkosten einer alleinerziehenden Mutter vorl\u00e4ufig weiter zu \u00fcbernehmen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende M\u00e4rz in Kraft getreten ist. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber nicht nur durch die Corona-Pandemie in Not geratene Neuantragsteller beg\u00fcnstigen wollen, sondern auch ber\u00fccksichtigt, dass es f\u00fcr Leistungsbezieher derzeit besonders schwierig ist, eine kosteng\u00fcnstigere Wohnung zu finden.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Antragsteller, eine alleinerziehende Mutter und ihre beiden minderj\u00e4hrigen Kinder aus Berlin-Steglitz, beziehen seit 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (\u201eHartz IV\u201c). Im Juli 2019 hatte das Jobcenter ihnen mitgeteilt, dass die Bruttowarmmiete von 990 Euro f\u00fcr ihre 79 qm gro\u00dfe Dreizimmerwohnung unangemessen hoch sei und nur noch bis einschlie\u00dflich M\u00e4rz 2020 \u00fcbernommen w\u00fcrde. Ab April gew\u00e4hrte das Jobcenter entsprechend seiner Verwaltungsvorschriften nur noch die als angemessen erachteten Leistungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung in H\u00f6he von 794,92 Euro.<\/p>\n<p>Am 12. Mai stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trugen vor, trotz intensiver Bem\u00fchungen auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung gefunden zu haben. Sie h\u00e4tten acht Besichtigungstermine wahrgenommen, aber keinen Zuschlag bekommen. Nun w\u00fcrden wegen der COVID-19-Pandemie gar keine Wohnungsbesichtigungen mehr angeboten.<\/p>\n<p>Das Jobcenter entgegnete, dass die Miete der Antragsteller den Grenzwert erheblich \u00fcberschreite. Intensive Bem\u00fchungen um eine neue Wohnung, n\u00e4mlich mindestens zwei Wohnungssuchen pro Woche, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die wegen der Corona-Epidemie erlassenen Regelungen seien auf die Antragsteller, die schon seit Jahren im Leistungsbezug st\u00fcnden, nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat die 179. Kammer des Sozialgerichts Berlin (durch ihren Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren) das Jobcenter vorl\u00e4ufig verpflichtet, ab April und bis Ende September 2020, l\u00e4ngstens jedoch bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren, die tats\u00e4chlich anfallenden Mietkosten in voller H\u00f6he weiter zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Gericht ausgef\u00fchrt, dass die Antragsteller eine Notlage glaubhaft gemacht h\u00e4tten. Auf sie finde auch der zum 28. M\u00e4rz 2020 eingef\u00fchrte \u00a7 67 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende) Anwendung. Diese Vorschrift gelte f\u00fcr alle Bewilligungszeitr\u00e4ume, die &#8211; wie im vorliegenden Falle &#8211; zwischen dem 1. M\u00e4rz und dem 30. Juni 2020 beginnen. Danach m\u00fcssten die Jobcenter grunds\u00e4tzlich die jeweils tats\u00e4chlich anfallenden Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gew\u00e4hren. Dies gelte nach dem klaren Wortlaut nur dann nicht, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur noch die angemessenen und nicht die tats\u00e4chlichen Aufwendungen anerkannt worden seien. So aber sei es hier nicht gewesen, denn die Antragsteller h\u00e4tten bis Ende M\u00e4rz Leistungen f\u00fcr die vollen Mietaufwendungen erhalten.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Neuregelung ber\u00fccksichtige damit nicht nur Erleichterungen f\u00fcr Neuantragsteller, sondern auch die mit der Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es kann vom Antragsgegner &#8211; dem Jobcenter &#8211; mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.<\/p>\n<h3>Anmerkung der Pressestelle:<\/h3>\n<p>Der vorliegende Beschluss ist die erste Entscheidung des Sozialgerichts Berlin zu den j\u00fcngst in Kraft getretenen Hartz IV-Sonderregelungen, mit denen w\u00e4hrende der Corona-Krise der erleichterte Zugang zum Leistungsbezug geregelt wird.<\/p>\n<p>Im April 2020 sind die Eingangszahlen am Sozialgericht Berlin im Vergleich zum Vormonat um ungef\u00e4hr 350 Verfahren auf insgesamt rund 1.500 Verfahren zur\u00fcckgegangen. Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmender Normalisierung der Lage auch wieder deutlich h\u00f6here Eing\u00e4nge zu verzeichnen sein werden. Abzuwarten bleibt, wie sich der pandemiebedingt stark gestiegene Bedarf nach Sozialleistungen auf die zuk\u00fcnftige Belastung des Sozialgerichts auswirkt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Berlin, Pressemitteilung vom 27.05.2020 zum Beschluss S 179 As 3426\/20 ER vom 20.05.2020 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Sozialgericht das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf verpflichtet, die eigentlich unangemessen hohen Mietkosten einer alleinerziehenden Mutter vorl\u00e4ufig weiter zu \u00fcbernehmen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende M\u00e4rz in Kraft getreten ist. 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