{"id":58330,"date":"2020-06-01T08:59:54","date_gmt":"2020-06-01T06:59:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58330"},"modified":"2020-06-01T08:59:54","modified_gmt":"2020-06-01T06:59:54","slug":"verspaetete-lohnzahlung-arbeitgeber-haftet-fuer-geringeres-elterngeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verspaetete-lohnzahlung-arbeitgeber-haftet-fuer-geringeres-elterngeld\/","title":{"rendered":"Versp\u00e4tete Lohnzahlung &#8211; Arbeitgeber haftet f\u00fcr geringeres Elterngeld"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin, einer zahnmedizinischen Mitarbeiterin, den monatlichen Bruttolohn f\u00fcr die Monate Oktober, November und Dezember 2017, die ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Besch\u00e4ftigungsverbotes zustand, erst im M\u00e4rz des Jahres 2018 gezahlt. Dies f\u00fchrte dazu, dass diese drei Monate f\u00fcr die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Grund ist, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 2c Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Eink\u00fcnfte nicht f\u00fcr die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt werden, die lohnsteuerrechtlich sog. sonstige Bez\u00fcge sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch f\u00fcr eine monatliche Lohnzahlung, wenn diese dem Arbeitnehmer sp\u00e4ter als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zuflie\u00dft. Die Nichtber\u00fccksichtigung des zu sp\u00e4t gezahlten Lohns f\u00fchrte hier dazu, dass das monatliche Elterngeld der Kl\u00e4gerin nur 348,80 Euro anstatt monatlich 420,25 Euro betrug.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Zahnarzt schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch. Er befand sich mit dem der Kl\u00e4gerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Besch\u00e4ftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Zahnarzt das zum 06.09.2017 begr\u00fcndete Arbeitsverh\u00e4ltnis angefochten hatte, weil die Kl\u00e4gerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht \u00fcber die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung war unwirksam. Allerdings hatte auch die Kl\u00e4gerin eine Ursache f\u00fcr die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich n\u00e4mlich am 11.01.2018, d. h. noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 09.03.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Die Kammer sah den deutlich gr\u00f6\u00dferen Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Kl\u00e4gerin 70 % des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Au\u00dferdem muss der Zahnarzt 341,32 Euro an Steuerberatungskosten tragen, welche die Kl\u00e4gerin aufwenden musste, um zu ermitteln, welcher auf den Ersatzanspruch anrechenbare Steuervorteil sich aus der versp\u00e4teten Elterngeldzahlung in 2018 ergab.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz &#8211; BEEG<\/p>\n<p class=\"opening\">Einkommen aus nichtselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>(1) Der monatlich durchschnittlich zu ber\u00fccksichtigende \u00dcberschuss der Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in Geld oder Geldeswert \u00fcber ein Zw\u00f6lftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abz\u00fcge f\u00fcr Steuern und Sozialabgaben nach den \u00a7\u00a7 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit. Nicht ber\u00fccksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bez\u00fcge zu behandeln sind. Ma\u00dfgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach \u00a7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes f\u00fcr dieses Jahr geltenden Fassung.<\/p>\n<p class=\"opening\">Lohnsteuer-Richtlinien R 39b.2<\/p>\n<p class=\"opening\">Laufender Arbeitslohn und sonstige Bez\u00fcge<\/p>\n<p>(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig fortlaufend zuflie\u00dft, insbesondere:<\/p>\n<p>1. Monatsgeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>7. Arbeitslohn f\u00fcr Lohnzahlungszeitr\u00e4ume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zuflie\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. (&#8230;)<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 27.05.2020 zum Urteil 12 Sa 716\/19 vom 27.04.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin, einer zahnmedizinischen Mitarbeiterin, den monatlichen Bruttolohn f\u00fcr die Monate Oktober, November und Dezember 2017, die ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Besch\u00e4ftigungsverbotes zustand, erst im M\u00e4rz des Jahres 2018 gezahlt. 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