{"id":58332,"date":"2020-06-01T09:00:46","date_gmt":"2020-06-01T07:00:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58332"},"modified":"2020-06-01T09:00:46","modified_gmt":"2020-06-01T07:00:46","slug":"ein-verspaeteter-brief-kann-teuer-werden-auch-fuer-die-post","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-verspaeteter-brief-kann-teuer-werden-auch-fuer-die-post\/","title":{"rendered":"Ein versp\u00e4teter Brief kann teuer werden &#8211; auch f\u00fcr die Post"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Porto: 23 Euro, Schaden: 18.000 Euro<\/span><\/pre>\n<div id=\"vorspann\">\n<pre>Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu sp\u00e4t zu, kann sie f\u00fcr den aus der versp\u00e4teten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln mit Beschluss vom 16.04.2020 entschieden.<\/pre>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Die in Bayern wohnhafte Kl\u00e4gerin verfasste am 29.09.2017 ein Schreiben an ihre ehemalige Arbeitgeberin, eine Klinik in Baden-W\u00fcrttemberg. Darin machte sie Abgeltungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von \u00fcber 20.000 Euro geltend f\u00fcr Urlaub, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht hatte nehmen k\u00f6nnen. Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie diese Anspr\u00fcche bis sp\u00e4testens zum 30.09.2017 geltend machen. Das an die ehemalige Arbeitgeberin adressierte Schreiben enthielt nicht den Zusatz, dass es sich bei der Adressatin um eine GmbH handelt. Die Kl\u00e4gerin gab es am Freitag, dem 29.09.2017, zur Zustellung auf und w\u00e4hlte die Versandmethode &#8222;Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung&#8220;. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.09.2017 wurde es letztlich erst am 04.10.2017 zugestellt. Die ehemalige Arbeitgeberin der Kl\u00e4gerin berief sich deshalb auf eine versp\u00e4tete Geltendmachung der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin und zahlte nicht. Den ihr dadurch entstandenen Schaden machte die Kl\u00e4gerin nun gegen die Beklagte, die Deutsche Post AG, geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigte sich damit, der Zustellfahrer sei sich wegen des fehlenden Adresszusatzes &#8222;GmbH&#8220; und weil die Briefk\u00e4sten bei der Empf\u00e4ngerin nicht beschriftet waren, unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen k\u00f6nne und habe deshalb zun\u00e4chst von einer Zustellung abgesehen. Die Beklagte erstattete nur das Porto in H\u00f6he von 23,80 Euro.<\/p>\n<p>Das Landgericht Bonn hat der Kl\u00e4gerin mit Urteil vom 22.11.2019 Schadensersatz in H\u00f6he von knapp 18.000 Euro zugesprochen. Nachdem der 3. Senat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, hat die Beklagte diese zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat der Senat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag (gem. \u00a7\u00a7 425, 428 HGB). Danach haftet der Frachtf\u00fchrer f\u00fcr den Schaden, der durch \u00dcberschreitung der Lieferfrist entsteht. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist f\u00fcr die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung &#8222;Samstagszustellung&#8220; und dem erheblichen Porto von 23,80 Euro. An der Anschrift der ehemaligen Arbeitgeberin der Kl\u00e4gerin war nur diese als Empf\u00e4ngerin vorhanden. Das Klingelschild war genauso bezeichnet, wie auf dem Brief der Kl\u00e4gerin vermerkt. Daneben hingen zwei unbeschriftete Briefk\u00e4sten. Nirgends an dem Geb\u00e4ude ist ein Schriftzug mit der vollen Firma &#8211; also inklusive GmbH-Zusatz &#8211; angebracht. Es habe aufgrund all dieser Umst\u00e4nde aus Sicht des Zustellers \u00fcberhaupt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, dass eine Adressungenauigkeit vorlag. Er h\u00e4tte jedenfalls die Pflicht gehabt, an der rund um die Uhr besetzten Pforte nachzufragen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 28.05.2020 zum Beschluss 3 U 225\/19 vom 16.04.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Porto: 23 Euro, Schaden: 18.000 Euro Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu sp\u00e4t zu, kann sie f\u00fcr den aus der versp\u00e4teten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein. 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