{"id":58352,"date":"2020-06-01T09:09:29","date_gmt":"2020-06-01T07:09:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58352"},"modified":"2020-06-01T09:09:29","modified_gmt":"2020-06-01T07:09:29","slug":"kindergeld-fuer-ein-erwachsenes-behindertes-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-fuer-ein-erwachsenes-behindertes-kind\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr ein erwachsenes behindertes Kind"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 6. Mai 2020 (Az. 2 K 1851\/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Klage eines Vaters auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr seinen erwachsenen behinderten Sohn stattgegeben und entschieden, dass das Gericht die Erwerbsf\u00e4higkeit des Kindes anhand der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte beurteilen kann, wenn diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha\/SB-Stelle der Agentur f\u00fcr Arbeit schl\u00fcssig bzw. nachvollziehbar sind.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der Sohn des Kl\u00e4gers wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven St\u00f6rung mit schweren Episoden. Aufgrund \u00e4rztlicher Gutachten stellte das Amt f\u00fcr soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Kl\u00e4ger erhielt fortlaufend Kindergeld. Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den \u00e4rztlichen\/psychologischen Dienst der Agentur f\u00fcr Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha\/SB-Stelle der Agentur f\u00fcr Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Kl\u00e4gers nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden w\u00f6chentlich umfassende Besch\u00e4ftigung unter den \u00fcblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszu\u00fcben. Die Erwerbsf\u00e4higkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut \u00fcberpr\u00fcft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet.<\/p>\n<p>Im Juni 2017 legte der Kl\u00e4ger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie\/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Kl\u00e4gers nach wie vor zu 80 % schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsf\u00e4hig sei. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab, weil die eingeschaltete Reha\/SB-Stelle der Agentur f\u00fcr Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr ein Gutachten vom 5. September 2017 vorliege, wonach der Sohn des Kl\u00e4gers in ausreichendem Ma\u00df erwerbsf\u00e4hig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch des Kl\u00e4gers wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, weil sich die Familienkasse an die Stellungnahme der Reha\/SB-Stelle gebunden sah.<\/p>\n<p>Die beim FG erhobene Klage hatte demgegen\u00fcber Erfolg. Das Gericht wertete das Gutachten vom 5. September 2017 als Parteigutachten (= von einer Prozesspartei &#8211; hier der Familienkasse &#8211; beigebrachtes Gutachten), das mit gravierenden M\u00e4ngeln behaftet und daher nicht \u00fcberzeugend sei. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handle es sich &#8211; so das Gericht &#8211; zwar ebenfalls um Parteigutachten (weil vom Kl\u00e4ger vorgelegt). Die Aussagen dieses Gutachters seien hingegen schl\u00fcssig und nachvollziehbar und st\u00fcnden im Einklang mit fr\u00fcheren Befundberichten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.05.2020 zum Urteil 2 K 1851\/18 vom 06.05.2020 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 6. 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