{"id":58457,"date":"2020-06-20T16:40:13","date_gmt":"2020-06-20T14:40:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58457"},"modified":"2020-06-20T16:40:13","modified_gmt":"2020-06-20T14:40:13","slug":"konsultationsvereinbarung-betreffend-die-steuerliche-behandlung-des-arbeitslohns-sowie-staatliche-unterstuetzungsleistungen-an-unselbstaendig-erwerbstaetige-waehrend-der-massnahmen-zur-bekaempfung-der","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/konsultationsvereinbarung-betreffend-die-steuerliche-behandlung-des-arbeitslohns-sowie-staatliche-unterstuetzungsleistungen-an-unselbstaendig-erwerbstaetige-waehrend-der-massnahmen-zur-bekaempfung-der\/","title":{"rendered":"Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterst\u00fctzungsleistungen an unselbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tige w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Um die Auswirkungen der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie auf die Anwendung und Auslegung der Artikel 15 und 15a des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt ge\u00e4ndert durch das \u00c4nderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), m\u00f6glichst zu verringern, haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, gest\u00fctzt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 11. Juni 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article><b>\u201eKonsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterst\u00fctzungsleistungen an unselbst\u00e4ndig Erwerbst\u00e4tige (Arbeitskraft) w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie <\/b><\/p>\n<p>Der Ausbruch der COVID-19 Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um das Ausma\u00df der pers\u00f6nlichen Belastungen f\u00fcr alle grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tigen Arbeitskr\u00e4fte m\u00f6glichst gering zu halten, haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gest\u00fctzt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen zuletzt ge\u00e4ndert durch das \u00c4nderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als \u201eAbkommen\u201c bezeichnet) im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und die Anwendung und Auslegung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie Folgendes vereinbart:<\/p>\n<h3>1. Anwendung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens (Grenzg\u00e4nger) auf Arbeitstage am Wohnsitz und Tage ohne Arbeitsaus\u00fcbung am Wohnsitz unter Fortzahlung des Arbeitslohns<\/h3>\n<p>(1) Im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens gelten Tage, f\u00fcr die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzg\u00e4nger nur aufgrund von Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie eines Vertragsstaats, seiner Gebietsk\u00f6rperschaften, des Arbeitgebers oder aufgrund einer mit dem Arbeitgeber f\u00fcr die Dauer derartiger Ma\u00dfnahmen getroffenen Absprache ihre T\u00e4tigkeit am Wohnsitz aus\u00fcben oder unter Lohnfortzahlung keine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben und am Wohnsitz verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage, in dem sich der Arbeitsort (Ort der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers) ohne die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie befunden h\u00e4tte. Hierf\u00fcr wird eine arbeitst\u00e4gliche R\u00fcckkehr an den Wohnsitz unterstellt. Satz 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr Arbeitstage, die unabh\u00e4ngig von diesen Ma\u00dfnahmen am Wohnsitz verbracht worden w\u00e4ren oder arbeitsfrei gewesen w\u00e4ren (zum Beispiel auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung). Ma\u00dfnahmen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere solche, die zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie Beschr\u00e4nkungen oder Auflagen f\u00fcr betriebliche Abl\u00e4ufe, den Zugang zum Arbeitsort oder die R\u00fcckkehr zum Wohnsitz vorsehen, zum Beispiel f\u00fcr die Nutzung des \u00f6ffentlichen Personenverkehrs einschlie\u00dflich entsprechender Empfehlungen.<\/p>\n<p>(2) Verbleibt eine Arbeitskraft auf Grund der Ma\u00dfnahmen im Sinne der Tz. 1 (1) zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie in dem Vertragsstaat, in dem sich ihr Arbeitsort befindet und tr\u00e4gt ein Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Wohn- oder \u00dcbernachtungskosten, f\u00fchrt dies nicht zu Tagen, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung nicht an den Wohnsitz zur\u00fcckkehrt. Tz. 1 (1) Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Die Grenzg\u00e4ngereigenschaft entf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens, wenn die Arbeitskraft bei einer Besch\u00e4ftigung w\u00e4hrend des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsaus\u00fcbung nicht an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehrt. Der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Ma\u00dfnahmen im Sinne der Tz. 1 (1) betroffen ist und in dem diese Konsultationsvereinbarung gilt, wird bei der Pr\u00fcfung der Grenzg\u00e4ngereigenschaft nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht ber\u00fccksichtigt. Daher ist eine proportionale K\u00fcrzung der Grenze von 60 Arbeitstagen nach Artikel 15a Absatz 2 Satz 2 des Abkommens um 60\/366 f\u00fcr diese Arbeitstage f\u00fcr den \u00fcbrigen Zeitraum des Kalenderjahres vorzunehmen. Dieser Zeitraum ist vom Arbeitgeber in schriftlicher Form zu best\u00e4tigen. W\u00e4hrend dieses Zeitraums werden Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung tats\u00e4chlich nicht an den Wohnsitz zur\u00fcckkehrt nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<h3>2. Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage im Ans\u00e4ssigkeitsstaat und Tage ohne Arbeitsaus\u00fcbung<\/h3>\n<p>(1) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens k\u00f6nnen Tage, f\u00fcr die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitskr\u00e4fte nur aufgrund der Ma\u00dfnahmen im Sinne der Tz. 1 (1) zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie ihre T\u00e4tigkeit im Ans\u00e4ssigkeitsstaat aus\u00fcben oder unter Lohnfortzahlung keine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben und in ihrem Ans\u00e4ssigkeitsstaat verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage geltend gemacht werden, in dem sich der Arbeitsort im Sinne der Tz 1 (1) Satz 1 ohne die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie befunden h\u00e4tte. Dies gilt nicht f\u00fcr Arbeitstage, die unabh\u00e4ngig von diesen Ma\u00dfnahmen im Ans\u00e4ssigkeitsstaat verbracht worden w\u00e4ren oder aus anderen Gr\u00fcnden arbeitsfrei gewesen w\u00e4ren (zum Beispiel auf Grund einer arbeitsvertraglichen Regelung).<\/p>\n<p>(2) Die in Tz. 2 (1) vorgesehenen Rechtsfolgen treten nur ein, soweit die Arbeitskraft nachweist, dass der Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Ans\u00e4ssigkeitsstaat oder auf Tage ohne Arbeitsaus\u00fcbung unter Lohnfortzahlung entf\u00e4llt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitskraft ihre T\u00e4tigkeit ohne die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie ausge\u00fcbt h\u00e4tte, besteuert wird. Die Eink\u00fcnfte gelten als \u201ebesteuert\u201c, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird und die Steuer auf diese Eink\u00fcnfte nicht zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben wird.<\/p>\n<h3>3. Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 15a des Abkommens auf Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitsentsch\u00e4digung und andere staatliche Unterst\u00fctzungsleistungen<\/h3>\n<p>(1) Im Hinblick auf die Artikel 15 und 15a des Abkommens besteht Einvernehmen dar\u00fcber, dass die in der Schweiz ausgezahlte Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr entfallene Arbeitsstunden sowie \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die aufgrund der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie von staatlicher Seite der Schweiz entweder direkt oder \u00fcber den Arbeitgeber erstattet werden und vor\u00fcbergehend das Erwerbseinkommen aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit, die infolge der COVID-19 Pandemie nicht ausge\u00fcbt werden kann, ersetzen sollen, als Verg\u00fctungen f\u00fcr unselbst\u00e4ndige Arbeit im Sinne von Artikel 15 und Artikel 15a des Abkommens zu qualifizieren sind und nur von der Schweiz besteuert werden. Besteuert die Schweiz diese Eink\u00fcnfte nicht oder wird die Steuer auf diesen Eink\u00fcnften zu einem nach dem Abkommen begrenzten Steuersatz ermittelt und erhoben, so kann Deutschland diese besteuern. Die Verfahrenspflichten der betroffenen steuerpflichtigen Person gem\u00e4\u00df Tz. 4 (1) gelten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(2) In der Schweiz ans\u00e4ssige Personen k\u00f6nnen aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie anstelle ihres regul\u00e4ren Arbeitslohns deutsches Kurzarbeitergeld beziehen. In der Erw\u00e4gung, dass diese deutschen Sozialversicherungsleistungen auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Nettoarbeitslohns berechnet werden, gelten diese als in Deutschland besteuert und die Schweiz nimmt diese Eink\u00fcnfte von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber den Steuersatz anwenden, der anzuwenden w\u00e4re, wenn die betreffenden Eink\u00fcnfte nicht von der Besteuerung ausgenommen w\u00e4ren.<\/p>\n<h3>4. Anwendung und Inkrafttreten<\/h3>\n<p>(1) Macht die Arbeitskraft durch Mitteilung an die zust\u00e4ndige Steuerbeh\u00f6rde ihres Ans\u00e4ssigkeitsstaats Gebrauch von der Fiktion nach Tz. 2 (1), sind die Umst\u00e4nde (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen die Arbeitskraft ihre T\u00e4tigkeit aufgrund der COVID-19 Pandemie im Ans\u00e4ssigkeitsstaat ausge\u00fcbt hat oder die Tage ohne Arbeitsaus\u00fcbung unter Lohnfortzahlung verbracht hat) anhand von Aufzeichnungen unter Beibringung von Best\u00e4tigungen der Arbeitgeber nachzuweisen. Die Arbeitskraft erkl\u00e4rt sich im Wege dieser Mitteilungen automatisch damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem die T\u00e4tigkeit ohne die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie ausge\u00fcbt worden w\u00e4re, tats\u00e4chlich besteuert wird. Hierzu hat sie ihren Arbeitgeber \u00fcber die Anwendung dieser Regelung zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat die Anwendung der Regelung auf dem Lohnausweis oder auf andere Weise in schriftlicher Form gegen\u00fcber der Arbeitskraft zu best\u00e4tigen. Die Best\u00e4tigung dient zur Vorlage bei den zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rden. Die Arbeitskraft kann nur einheitlich in beiden Vertragsstaaten von dieser Regelung Gebrauch machen.<\/p>\n<p>(2) Macht die Arbeitskraft keinen Gebrauch von der M\u00f6glichkeit der Fiktion nach Tz. 2 (1) gelten die allgemeinen Regelungen des Abkommens. Arbeitslohn f\u00fcr Arbeitstage ohne Arbeitsaus\u00fcbung k\u00f6nnen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeitskraft ohne die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie t\u00e4tig geworden w\u00e4re. Als Vergleichszeitraum ist das Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.<\/p>\n<p>(3) Die Vereinbarung findet Anwendung auf Verg\u00fctungen f\u00fcr den Zeitraum vom 11. M\u00e4rz 2020 bis zum 30. Juni 2020. Ihre Geltung verl\u00e4ngert sich danach jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des n\u00e4chsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erkl\u00e4rung an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des anderen Vertragsstaats gek\u00fcndigt wird.<\/p>\n<p>(4) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann einseitig von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines Vertragsstaats mit schriftlicher Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des anderen Vertragsstaats gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 &#8211; S-1301-CHE \/ 07 \/ 10015-01 vom 12.06.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Auswirkungen der Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19 Pandemie auf die Anwendung und Auslegung der Artikel 15 und 15a des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt ge\u00e4ndert durch das \u00c4nderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), m\u00f6glichst zu verringern, haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, gest\u00fctzt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 11. 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