{"id":58467,"date":"2020-06-20T16:46:22","date_gmt":"2020-06-20T14:46:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58467"},"modified":"2020-06-20T16:46:22","modified_gmt":"2020-06-20T14:46:22","slug":"nachweis-der-besteuerung-auslaendischen-arbeitslohns-durch-arbeitgeberbescheinigung-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachweis-der-besteuerung-auslaendischen-arbeitslohns-durch-arbeitgeberbescheinigung-moeglich\/","title":{"rendered":"Nachweis der Besteuerung ausl\u00e4ndischen Arbeitslohns durch Arbeitgeberbescheinigung m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2020 (Az. 1 K 1035\/11 E) entschieden, dass f\u00fcr den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind f\u00fcr die Inanspruchnahme der Freistellung gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen f\u00fcr seine inl\u00e4ndische Arbeitgeberin in Indien t\u00e4tig, verf\u00fcgte aber weiterhin \u00fcber einen Wohnsitz in Deutschland. Ein im Auftrag der Arbeitgeberin t\u00e4tiger indischer Steuerberater erstellte eine Auflistung, aus der die H\u00f6he der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Kl\u00e4gers enth\u00e4lt. Ferner existieren Zahlungsbelege \u00fcber die von der Arbeitgeberin gezahlten Betr\u00e4ge. Eine Einkommensteuererkl\u00e4rung gab der Kl\u00e4ger in Indien nicht ab.<\/p>\n<p>Das Finanzamt unterwarf den indischen Arbeitslohn des Kl\u00e4gers der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tats\u00e4chliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Zur Begr\u00fcndung seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug der Kl\u00e4ger vor, dass die in Indien abgef\u00fchrte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Gericht hat der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben. Der inl\u00e4ndische Arbeitslohn des Kl\u00e4gers sei von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Aufgrund seines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes sei der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2008 unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig gewesen. Der in Indien erzielte Arbeitslohn sei jedoch nach den Regelungen des DBA-Indien von der deutschen Besteuerung freizustellen, weil der Kl\u00e4ger sich an mehr als 183 Tagen in Indien aufgehalten habe.<\/p>\n<p>Dem stehe \u00a7 50d Abs. 8 EStG, wonach eine Freistellung nach einem DBA nur gew\u00e4hrt wird, wenn der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder ein Nachweis \u00fcber die Festsetzung und Entrichtung der ausl\u00e4ndischen Steuern vorgelegt wird, nicht entgegen. Vorliegend habe der Kl\u00e4ger nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergebe sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erl\u00e4uternden Bescheinigungen der Arbeitgeberin. Es best\u00fcnden keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger die abgef\u00fchrte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat. Eine solche Veranlagung sei in Indien nicht durchgef\u00fchrt worden und habe auch nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, da der Kl\u00e4ger dort nicht \u00fcber die erforderliche \u201ePermanent Account Number&#8220; verf\u00fcgt habe. Selbst wenn der Kl\u00e4ger verpflichtet gewesen w\u00e4re, in Indien eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, lie\u00dfe dies die inl\u00e4ndische Freistellung des Arbeitslohns nicht entfallen, weil tats\u00e4chlich eine indische Besteuerung stattgefunden habe. Entscheidend sei lediglich, dass der Arbeitslohn \u00fcberhaupt besteuert wurde. Ob Steuern in zutreffender H\u00f6he gezahlt wurden, sei nicht von Bedeutung. Die Vorlage eines Jahressteuerbescheids und eines Zahlungsbelegs sei nach Sinn und Zweck der Regelung in \u00a7 50d Abs. 8 EStG nicht zwingend geboten und werde auch von der Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl. I 2018 S. 643) nicht verlangt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig geworden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.06.2020 zum Gerichtsbescheid 1 K 1035\/11 vom 17.04.2020 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2020 (Az. 1 K 1035\/11 E) entschieden, dass f\u00fcr den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. 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