{"id":58471,"date":"2020-06-20T16:51:05","date_gmt":"2020-06-20T14:51:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58471"},"modified":"2023-08-25T12:06:58","modified_gmt":"2023-08-25T10:06:58","slug":"drohendes-chaos-durch-absenkung-der-umsatzsteuersaetze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/drohendes-chaos-durch-absenkung-der-umsatzsteuersaetze\/","title":{"rendered":"Drohendes Chaos durch Absenkung der Umsatzsteuers\u00e4tze"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Koalitionsausschuss einigte sich Anfang Juni auf eine sechsmonatige Senkung der Umsatzsteuers\u00e4tze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Das Ganze soll schon ab 01.07.2020 gelten! Die auf ein halbes Jahr beschr\u00e4nkte Umstellung stellt einen b\u00fcrokratischen Super-GAU dar, der zahlreiche Fragen aufwirft. Der DStV kritisiert die kurzfristige Umstellung in seiner Stellungnahme scharf und fordert praxisgerechte L\u00f6sungen.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Nachricht \u00fcber die Einigung im Koalitionsausschuss auf die tempor\u00e4re Absenkung der Umsatzsteuers\u00e4tze kam wie Kai aus der Kiste! Die riesige Welle an Hilferufen aus der Praxis lie\u00df nicht lange auf sich warten. F\u00fcr betroffene Unternehmer und ihre steuerlichen Berater ist es schier unm\u00f6glich, sich in weniger als einem Monat auf die Folgen der Umsatzsteuersatzanpassung einzustellen.<\/p>\n<p>Zum einen ist die IT-Umstellung der Rechnungsstellungssysteme, der Buchf\u00fchrungssoftware und der Kassensysteme in dieser kurzen Zeit nicht leistbar. Zum anderen arbeiten gerade kleine und mittlere Kanzleien als erste Ansprechpartner ihrer Mandanten w\u00e4hrend der Corona-Krise bereits am Limit. Die Umstellung der Umsatzsteuers\u00e4tze geht mit zahlreichen Praxisfragen einher. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert in seiner Stellungnahme S 05\/20  nachdr\u00fccklich Abhilfe.<\/p>\n<h3>Verl\u00e4ngerung der Abgabefrist f\u00fcr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dringend geboten<\/h3>\n<p>Eine der gr\u00f6\u00dften Probleme in der Praxis d\u00fcrfte die rechtzeitige Anpassung der Buchf\u00fchrungssoftware werden. Die g\u00e4ngigen, in der Buchhaltung verwendeten Standardkontenrahmen (bspw. bei der DATEV: SKR03 und SKR04) k\u00f6nnen Ums\u00e4tze zu den \u201eneuen&#8220; Steuers\u00e4tzen noch nicht vollst\u00e4ndig abbilden. Hierf\u00fcr notwendige Konten m\u00fcssen erst erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<p>Klar ist: Ohne die notwendigen Softwareanpassungen wird die Buchf\u00fchrung brach liegen. S\u00e4mtliche Ums\u00e4tze mit manuellen Korrekturbuchungen zu erfassen w\u00e4re absurd. Ein intransparentes Chaos w\u00e4re die Folge. An die Erstellung korrekter Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu denken.<\/p>\n<p>Der DStV fordert daher dringend, die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<h3>Probleme bei Kassenumstellungen vorprogrammiert<\/h3>\n<p>Unternehmer mit Registrierkassen m\u00fcssen diese \u00e4u\u00dferst kurzfristig auf die abgesenkten Umsatzsteuers\u00e4tze umstellen. Hinzukommt, dass digitale Kassen sp\u00e4testens ab dem 01.10.2020 eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>Die Auswirkungen der Absenkung der Umsatzsteuers\u00e4tze auf die TSE sind noch v\u00f6llig unklar. Br\u00e4uchten Steuerpflichtige f\u00fcr den Zeitraum der abgesenkten Umsatzsteuers\u00e4tze etwa ein neues Zertifikat? In diesem Fall m\u00fcssten sie erneut viel Geld in die Hand nehmen. Ferner ist nicht einmal sicher, ob die TSE die neuen, abgesenkten Umsatzsteuers\u00e4tze technisch verarbeiten kann. Eine kurzfristige Anpassung der technischen Voraussetzungen scheint \u00e4u\u00dferst ungewiss; besonders vor dem Hintergrund, dass bisweilen die Zertifizierungsverfahren nach wie vor nicht abgeschlossen sind.<\/p>\n<p>Angesicht der ohnehin coronabedingten angespannten Lage in der Bargeldbranche und der unklaren Folgen der Umsatzsteuersatzsenkung auf die TSE fordert der DStV, die bisherige Nichtbeanstandungsregelung zu verl\u00e4ngern. Die TSE sollte erst ab 01.01.2021 verpflichtend sein.<\/p>\n<h3>Vereinfachung f\u00fcr bereits abgerechnete Leistungen gefordert<\/h3>\n<p>Unternehmer, die bereits \u00fcber Leistungen abgerechnet haben, die zwischen Juli und Jahresende ausgef\u00fchrt werden, haben ein Problem: Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer ist zu hoch. Der Steuersatz richtet sich schlie\u00dflich nach dem Zeitpunkt der Leistungsausf\u00fchrung. Die Leistungen h\u00e4tten entsprechend mit 16 % bzw. 5 % abgerechnet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ohne eine Rechnungsberichtigung schulden Unternehmer in diesen F\u00e4llen die zu hoch ausgewiesene Steuer. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempf\u00e4nger k\u00f6nnen hingegen nur die gesetzliche, also herabgesetzte Vorsteuer geltend machen. Es kommt zu einer Lose-Lose-Situation.<\/p>\n<p>Der DStV fordert daher eine \u00dcbergangsregelung. Im Ergebnis sollte die Besteuerung der bereits abgerechneten Ums\u00e4tze mit 19 % bzw. 7 % USt nicht beanstandet werden. Dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempf\u00e4nger sollte aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t aus derartigen Rechnungen gleichfalls ein Vorsteuerabzug in H\u00f6he des ausgewiesenen Steuersatzes (19 % bzw. 7 %) gew\u00e4hrt werden. Gleiches sollte zum Jahreswechsel 2020\/2021 f\u00fcr die R\u00fcckkehr zu den derzeitigen Steuers\u00e4tzen gelten.<\/p>\n<p><b>Hinweis:<\/b> Der DStV hat in seiner Stellungnahme auf die Dringlichkeit eines zeitnahen, kl\u00e4renden BMF-Schreibens hingewiesen. Diese Forderung hat Fr\u00fcchte getragen. So hat das BMF kurzfristig einen ersten Entwurf f\u00fcr ein begleitendes BMF-Schreiben  ver\u00f6ffentlicht. Die abschlie\u00dfenden Er\u00f6rterungen von Bund und L\u00e4ndern bleiben abzuwarten.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.06.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Koalitionsausschuss einigte sich Anfang Juni auf eine sechsmonatige Senkung der Umsatzsteuers\u00e4tze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. Das Ganze soll schon ab 01.07.2020 gelten! Die auf ein halbes Jahr beschr\u00e4nkte Umstellung stellt einen b\u00fcrokratischen Super-GAU dar, der zahlreiche Fragen aufwirft. 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