{"id":58532,"date":"2020-07-07T16:20:15","date_gmt":"2020-07-07T14:20:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58532"},"modified":"2020-07-07T16:20:15","modified_gmt":"2020-07-07T14:20:15","slug":"insolvenz-verkuerztes-restschuldbefreiungsverfahren-auf-den-weg-gebracht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/insolvenz-verkuerztes-restschuldbefreiungsverfahren-auf-den-weg-gebracht\/","title":{"rendered":"Insolvenz: Verk\u00fcrztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht"},"content":{"rendered":"<section id=\"main-content\">\n<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>\n<p class=\"opening\">Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erkl\u00e4rte dazu:<\/p>\n<p><i>\u201eDie Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen gef\u00fchrt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Mit meinem Gesetzentwurf wollen wir \u00fcberschuldeten Unternehmen, Selbst\u00e4ndigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang erm\u00f6glichen. Mit der Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir daf\u00fcr, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben k\u00f6nnen.&#8220;<\/i><\/p>\n<h3>Zum Hintergrund:<\/h3>\n<p>Die Richtlinie \u00fcber Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019\/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch t\u00e4tige Personen Zugang zu einem Verfahren haben m\u00fcssen, das es ihnen erm\u00f6glicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.<\/p>\n<p>Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, f\u00fcr unternehmerisch t\u00e4tige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch f\u00fcr Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei k\u00fcnftig f\u00fcr die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten H\u00f6he tilgen. Allerdings m\u00fcssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu k\u00f6nnen, z. B. einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen oder sich um eine solche bem\u00fchen. Dar\u00fcber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase st\u00e4rker zur Herausgabe von erlangtem Verm\u00f6gen herangezogen. Au\u00dferdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Die Verfahrensverk\u00fcrzung soll f\u00fcr Verbraucherinnen und Verbraucher zun\u00e4chst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu k\u00f6nnen. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage f\u00fcr eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden M\u00f6glichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien f\u00fcr einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen.<\/p>\n<p>Die Verk\u00fcrzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu f\u00fchren, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnj\u00e4hrige Sperrfrist auf elf Jahre erh\u00f6ht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsf\u00e4llen auf f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>Die Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll f\u00fcr alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit k\u00f6nnen auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterst\u00fctzt werden, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. F\u00fcr Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsj\u00e4hrige Verfahren monatsweise verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">BMJV, Pressemitteilung vom 01.07.2020<\/span><\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erkl\u00e4rte dazu: \u201eDie Coronakrise hat uns noch einmal deutlich vor Augen gef\u00fchrt, wie schnell und unerwartet man in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. 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