{"id":58536,"date":"2020-07-07T16:23:14","date_gmt":"2020-07-07T14:23:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58536"},"modified":"2020-07-07T16:23:14","modified_gmt":"2020-07-07T14:23:14","slug":"lohn-und-gehalt-nicht-zulaessige-regelungen-fuer-sonn-und-feiertagsarbeit-in-der-eis-und-getraenkeindustrie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohn-und-gehalt-nicht-zulaessige-regelungen-fuer-sonn-und-feiertagsarbeit-in-der-eis-und-getraenkeindustrie\/","title":{"rendered":"Lohn und Gehalt: Nicht zul\u00e4ssige Regelungen f\u00fcr Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eis- und Getr\u00e4nkeindustrie"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit einem am 01.07.2020 verk\u00fcndeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelungen in der sog. Bedarfsgewerbeverordnung \u00fcber die Zulassung der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein, Betrieben des Gro\u00dfhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis unwirksam sind. Einem entsprechenden Normenkontrollantrag wurde stattgegeben.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Antragsteller, eine Gewerkschaft und zwei evangelische Dekanate, wandten sich mit ihren Normenkontrollantr\u00e4gen direkt gegen die entsprechenden Bestimmungen der Hessischen Bedarfsgewerbeverordnung (im Folgenden: Verordnung). Die Verordnung regelt, dass abweichend vom generellen Verbot im Arbeitszeitrecht an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein und Betrieben des Gro\u00dfhandels mit Erzeugnissen dieser Betriebe sowie Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis sowie Betrieben des Gro\u00dfhandels mit diesen Erzeugnissen Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Antragsteller trugen zur Begr\u00fcndung ihres Antrags vor, im Hinblick auf die Regelungen der Bedarfsgewerbeverordnung \u00fcber die Produktion am Sonntag seien Feststellungen dazu notwendig, ob ein t\u00e4glicher Bedarf insgesamt oder zeitweilig so ansteige, dass die Befriedigung nur m\u00f6glich sei, wenn unter Ber\u00fccksichtigung von Vorproduktion und Lagerung die Produktion auch sonntags erfolge. Die Beweislast hierf\u00fcr treffe den Antragsgegner, das Land Hessen, als Verordnungsgeber.<\/p>\n<p>Das Land vertrat demgegen\u00fcber die Ansicht, in der Eis- und Getr\u00e4nkeindustrie st\u00fcnden den Unternehmen lediglich solche M\u00f6glichkeiten zur Befriedigung der Nachfrage in den Spitzenzeiten im Sommer zur Verf\u00fcgung, die s\u00e4mtlich nicht Erfolg versprechend seien.<\/p>\n<p>Der 8. Senat hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die in der angegriffenen Verordnung insoweit enthaltenen Regelungen seien unwirksam.<\/p>\n<p>Die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein sei nicht erforderlich, um t\u00e4gliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen. Jedenfalls diene eine Sonn- und Feiertagsbesch\u00e4ftigung nicht zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den.<\/p>\n<p>Dass die Getr\u00e4nkehersteller in Spitzenzeiten auf eine Produktion rund um die Woche angewiesen seien, um den dann gegebenen erh\u00f6hten Bedarf auch zeitversetzt zur Produktion t\u00e4glich decken zu k\u00f6nnen, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Insbesondere habe das Land keine Anhaltspunkte f\u00fcr diese Annahme darlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang genannten Abweichungen der Produktionsmengen von Getr\u00e4nken \u00fcber das Jahr lie\u00dfen nicht auf Nachfragespitzen schlie\u00dfen, die nur durch Sonn- und Feiertagsarbeit befriedigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auch eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in Betrieben des Gro\u00dfhandels, die die Erzeugnisse der Brauereien sowie der Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getr\u00e4nken oder Schaumwein vertreiben, zur Auslieferung an die Kundschaft, sei nicht erforderlich zur Abwehr eines erheblichen Schadens.<\/p>\n<p>Dass eine Belieferung von Gro\u00dfhandelskunden an Sonn- und Feiertagen \u00fcber den Ausgleich von Fehldispositionen hinaus erforderlich w\u00e4re, um die Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen und so einen erheblichen Schaden zu vermeiden, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen und auch nicht wahrscheinlich. Denn die Belieferung von Kunden durch den Getr\u00e4nkegro\u00dfhandel sei bis Samstag Nacht um 23.59 Uhr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ferner sei auch die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in Fabriken zur Roh- und Speiseeisherstellung und in Betrieben des Gro\u00dfhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, an Sonn- und Feiertagen nicht notwendig zur Vermeidung eines erheblichen Schadens.<\/p>\n<p>Da diese Erzeugnisse eine mehrmonatige Haltbarkeit h\u00e4tten und die ganz \u00fcberwiegende Mehrheit der Haushalte, Gastst\u00e4tten und sonstigen Verkaufsstellen \u00fcber Gefrierschr\u00e4nke und -truhen verf\u00fcge, k\u00f6nnten sowohl Privatpersonen als auch gewerbliche Anbieter grunds\u00e4tzlich ihren t\u00e4glichen Bedarf durch Vorratshaltung befriedigen. F\u00fcr die Produzenten bestehe aufgrund der langen Haltbarkeit durch Optimierung der Lagerhaltung eine M\u00f6glichkeit, f\u00fcr Spitzenzeiten Vorsorge zu treffen.<\/p>\n<p>Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde m\u00f6glich, \u00fcber die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden h\u00e4tte.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 01.07.2020 zum Urteil 8 C 213\/15.N vom 01.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem am 01.07.2020 verk\u00fcndeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelungen in der sog. 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