{"id":58538,"date":"2020-07-07T16:24:30","date_gmt":"2020-07-07T14:24:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58538"},"modified":"2020-07-07T16:24:30","modified_gmt":"2020-07-07T14:24:30","slug":"schadensersatzklage-wegen-aktienkaeufen-ueber-den-dividendenstichtag-cum-ex-abgewiesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatzklage-wegen-aktienkaeufen-ueber-den-dividendenstichtag-cum-ex-abgewiesen\/","title":{"rendered":"Schadensersatzklage wegen Aktienk\u00e4ufen \u00fcber den Dividendenstichtag (cum-ex) abgewiesen"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in dem Rechtsstreit zweier Banken um Schadensersatz wegen Aktiengesch\u00e4ften \u00fcber den Dividendenstichtag (cum-ex-Gesch\u00e4fte) der Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt stattgegeben und die auf Zahlung von rund 23 Mio. Euro Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die klagende Bank hatte im ersten Halbjahr 2007 bei der deutschen Zweigniederlassung einer \u2013 jetzt nicht mehr bestehenden &#8211; Tochtergesellschaft der beklagten Bank (im Folgenden: F) gr\u00f6\u00dfere Mengen an Aktien deutscher Unternehmen geordert. Die Bestellung erfolgte vor, die Lieferung nach dem Termin der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft, also \u00fcber den sog. Dividendenstichtag. Die bestellten Aktien erwarb F nach der Behauptung der Beklagten in gleicher Zahl und Menge durch Eindeckungsgesch\u00e4fte von Dritten (\u201eback-to-back&#8220;). In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien schloss die Kl\u00e4gerin auf Vermittlung von F Future-Gesch\u00e4fte \u00fcber den Verkauf der erworbenen Aktien ab.<\/p>\n<p>Bei K\u00e4ufen \u00fcber den Dividendenstichtag erh\u00e4lt der K\u00e4ufer nicht die von der Aktiengesellschaft ausgezahlte Dividende, sondern neben der Aktie eine Kompensationszahlung in H\u00f6he der um die Kapitalertragsteuer verminderten Nettodividende. Die Kl\u00e4gerin rechnete aufgrund entsprechender Steuerbescheinigungen die auf die Bruttodividende entfallende Kapitalertragsteuer auf ihre K\u00f6rperschaftssteuerschuld an. Das zust\u00e4ndige Finanzamt beanstandete diese Anrechnung als unzul\u00e4ssig, weil die Anrechnung voraussetze, dass zuvor f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin Kapitalertragsteuer in entsprechender H\u00f6he abgef\u00fchrt worden sei, und setzte in einem noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Bescheid noch zu zahlende Steuer und Zinsen in H\u00f6he von rund 23 Mio. Euro fest. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass F Kapitalertragsteuer f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin nicht abgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der F f\u00fcr diese Steuernachzahlung haftbar. Sie meint, F habe ihr die Aktien verkauft und die Lieferung zugleich als Depotbank und damit als das \u201ef\u00fcr den Verk\u00e4ufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausf\u00fchrende inl\u00e4ndische Kreditinstitut&#8220; i. S. v. \u00a7 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 ausgef\u00fchrt. Deshalb sei F verpflichtet gewesen, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuf\u00fchren. Es bestehe eine Nebenpflicht des Verk\u00e4ufers, dem K\u00e4ufer die M\u00f6glichkeit zu verschaffen, Kapitalertragsteuer anzurechnen, insbesondere f\u00fcr den K\u00e4ufer K\u00f6rperschaftssteuer abzuf\u00fchren bzw. die Depotbank des Verk\u00e4ufers dazu anzuhalten.<\/p>\n<p>Der 1. Zivilsenat des OLG hat heute entschieden, dass F entgegen der Ansicht der Beklagten Verk\u00e4uferin der Aktien und nicht blo\u00dfe Vermittlerin oder \u201eIntermedi\u00e4rin&#8220; der Aktienlieferung gewesen sei. Eine kaufvertragliche Nebenpflicht des Verk\u00e4ufers, dem (inl\u00e4ndischen) K\u00e4ufer bei Aktienk\u00e4ufen \u00fcber den Dividendenstichtag eine steuerliche Anrechnungsm\u00f6glichkeit im Umfang der Differenz von Brutto- und Nettodividende zu verschaffen, bestehe aber nicht. Denn die in \u00a7\u00a7 20, 44 EStG 2007 bestimmte Abzugspflicht richte sich nicht gegen den Verk\u00e4ufer, sondern gegen die den Verkaufsauftrag ausf\u00fchrende Stelle, also dessen Depotbank. Der Zufall, dass Verk\u00e4ufer und Depotbank in Gestalt von F personenidentisch seien, rechtfertige keine Erweiterung der Verk\u00e4uferpflichten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sei eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Die Kl\u00e4gerin sei zwar f\u00fcr den Erfolg des aus Ankauf und (Future-)Verkauf bestehenden Gesch\u00e4fts auf das Bestehen der Anrechnungsm\u00f6glichkeit angewiesen gewesen. Nach den gew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden sei aber auch davon auszugehen, dass bei der Verk\u00e4uferin nur eine Kompensation in H\u00f6he der Nettodividende erfolgt sei. Da Aktiengesch\u00e4fte \u00fcber den Dividendenstichtag regelm\u00e4\u00dfig darauf beruhten, dass bestimmte Gruppen von Aktienbesitzern vom Verfahren der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen seien, sei es wirtschaftlich nicht m\u00f6glich, dass die Verk\u00e4uferseite auf ihre Kosten dem K\u00e4ufer eine die Nettodividende \u00fcbersteigende Bruttokompensation verschaffe.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Klage auch abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin ihren Schadensersatzanspruch auf andere Anspruchsgrundlagen (Verletzung von Aufkl\u00e4rungs- oder Schutzpflichten, Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage) gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>Wegen des au\u00dferdem erhobenen Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 426 BGB wegen eines zwischen Steuerschuldner und Abzugsverpflichtetem bestehenden Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses hat der Senat die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten, weil die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen zur unzutreffenden Anwendung europ\u00e4ischer Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften die R\u00fcge der internationalen Zust\u00e4ndigkeit auch in der Berufungsinstanz erhoben habe, dass aber f\u00fcr den Ausgleichsanspruch unter Steuer- und Haftungsschuldnern eine Zust\u00e4ndigkeit nach Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO nicht begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>Die au\u00dferdem erhobene Auskunftsklage, mit der die Kl\u00e4gerin bestimmte Angaben \u00fcber die Eindeckungsgesch\u00e4fte der Beklagten verlangt hat, hat der Senat wegen Erf\u00fcllung abgewiesen, da die Beklagte im Lauf des Rechtsstreits die geforderten Ausk\u00fcnfte erteilt habe.<\/p>\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.<\/p>\n<h3>Erl\u00e4uterungen:<\/h3>\n<p class=\"opening\">Einkommensteuergesetz in der am 01.01.2007 geltenden Fassung:<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 20<\/p>\n<p>(1) Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren<\/p>\n<p>1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bez\u00fcge aus Aktien, \u2026. Als sonstige Bez\u00fcge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bez\u00fcge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 2a bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer<\/p>\n<p>(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den F\u00e4llen des \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie Satz 2 der Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalertr\u00e4ge dem Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen. In diesem Zeitpunkt haben \u2026. in den F\u00e4llen des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 jedoch das f\u00fcr den Verk\u00e4ufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausf\u00fchrende inl\u00e4ndische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des \u00a7 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausf\u00fchrende Stelle), \u2026. den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge vorzunehmen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil 1 U 111\/18 vom 02.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in dem Rechtsstreit zweier Banken um Schadensersatz wegen Aktiengesch\u00e4ften \u00fcber den Dividendenstichtag (cum-ex-Gesch\u00e4fte) der Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt stattgegeben und die auf Zahlung von rund 23 Mio. 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