{"id":58542,"date":"2020-07-07T16:27:16","date_gmt":"2020-07-07T14:27:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58542"},"modified":"2020-07-07T16:27:16","modified_gmt":"2020-07-07T14:27:16","slug":"programmierer-in-heimarbeit-ist-sozialversicherungspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/programmierer-in-heimarbeit-ist-sozialversicherungspflichtig\/","title":{"rendered":"Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch f\u00fcr Heimarbeiter, selbst wenn deren T\u00e4tigkeit eine h\u00f6here Qualifikation erfordert als bei einem Programmierer. Dies entschied in einem am 02.07.2020 ver\u00f6ffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Programmierer beantragt Feststellung der Sozialversicherungspflicht<\/h3>\n<p>Ein Bauingenieur und Programmierer war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war f\u00fcr die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zust\u00e4ndig. Wegen seines Umzugs k\u00fcndigte er und arbeitete anschlie\u00dfend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice f\u00fcr die Firma. Als diese aufgel\u00f6st werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Auftr\u00e4ge mehr erteilt.<\/p>\n<p>Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er vertrat die Auffassung, dass er Arbeitnehmer sei. Jedenfalls aber sei er als Heimarbeiter anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverh\u00e4ltnis, aber ein Heimarbeitsverh\u00e4ltnis bestanden habe.<\/p>\n<p>Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt gewesen sei und der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Dieses verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abh\u00e4ngiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter t\u00e4tig gewesen sei, begr\u00fcnde zudem keine Sozialversicherungspflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein.<\/p>\n<h3>Heimarbeiter sind Besch\u00e4ftigte und deshalb sozialversicherungspflichtig<\/h3>\n<p>Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass der Programmierer als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsst\u00e4tte im Auftrag und f\u00fcr Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinn\u00fctzigen Unternehmen oder \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften erwerbsm\u00e4\u00dfig arbeiteten. Die Heimarbeiter seien gem\u00e4\u00df der sozialgesetzlichen Regelung Besch\u00e4ftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch f\u00fcr T\u00e4tigkeiten, die eine h\u00f6herwertige Qualifikation erforderten.<\/p>\n<p>Entsprechend sei der Programmierer als sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter zu werten. Er habe 21 Jahre f\u00fcr die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht f\u00fcr die von ihm entwickelten Programme einger\u00e4umt. F\u00fcr den allgemeinen Absatzmarkt sei er hingegen nicht t\u00e4tig gewesen. Dass er seinen eigenen PC genutzt habe, sei angesichts der Dauer des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht relevant.<\/p>\n<p>Zudem habe die Firma Fortbildungskosten \u00fcbernommen und die f\u00fcr die Fortbildung aufgewandte Zeit verg\u00fctet.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)<\/p>\n<p>(1) Besch\u00e4ftigung ist die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung sind eine T\u00e4tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 7a SGB IV<\/p>\n<p>(1) Die Beteiligten k\u00f6nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch\u00e4ftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungstr\u00e4ger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Besch\u00e4ftigung eingeleitet. (&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 12 SGB IV<\/p>\n<p>(2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsst\u00e4tte im Auftrag und f\u00fcr Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinn\u00fctzigen Unternehmen oder \u00f6ffentlichrechtlichen K\u00f6rperschaften erwerbsm\u00e4\u00dfig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als Besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 2 Heimarbeitsgesetz<\/p>\n<p>(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgew\u00e4hlter Arbeitsst\u00e4tte (eigener Wohnung oder selbstgew\u00e4hlter Betriebsst\u00e4tte) allein oder mit seinen Familienangeh\u00f6rigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsm\u00e4\u00dfig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden \u00fcberl\u00e4sst. (&#8230;)<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 02.07.2020 zum Urteil L 8 BA 36\/19 vom 18.06.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch f\u00fcr Heimarbeiter, selbst wenn deren T\u00e4tigkeit eine h\u00f6here Qualifikation erfordert als bei einem Programmierer. Dies entschied in einem am 02.07.2020 ver\u00f6ffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. 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