{"id":58566,"date":"2020-07-07T16:46:22","date_gmt":"2020-07-07T14:46:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58566"},"modified":"2020-07-07T16:49:13","modified_gmt":"2020-07-07T14:49:13","slug":"verlustabzugsbeschraenkung-bei-steuerstundungsmodellen-i-s-v-%c2%a7-15b-estg-nicht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlustabzugsbeschraenkung-bei-steuerstundungsmodellen-i-s-v-%c2%a7-15b-estg-nicht-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung bei Steuerstundungsmodellen i. S. v. \u00a7 15b EStG nicht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hatte sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zun\u00e4chst &#8211; entsprechend ihren Prospektangaben &#8211; ab 2005 Verluste erwirtschaftete. Entgegen den Prognosen wurden aber auch sp\u00e4ter ab 2012 keine Gewinne erzielt und die Gesellschaft liquidiert. Die f\u00fcr den Kl\u00e4ger als verrechenbar festgestellten Verluste wurden infolge der Liquidation im Streitjahr definitiv. Der Kl\u00e4ger berief sich zun\u00e4chst auf die bei Einf\u00fchrung von \u00a7 15b EStG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel bzgl. der r\u00fcckwirkenden Anwendung der Regelung und der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs \u201emodellhafte Gestaltung\u201c, hielt daran sp\u00e4ter aber nicht mehr fest und machte nur noch geltend, die Norm sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als bei Beendigung der Bet\u00e4tigung der Gesellschaft die verrechenbaren Verluste definitiv w\u00fcrden. In diesen F\u00e4llen bed\u00fcrfe es der Feststellung eines ausgleichsf\u00e4higen Verlustes.<\/span><\/article>\n<article><\/article>\n<article>Nachdem das Verfahren zun\u00e4chst im Hinblick auf die Revision IV R 2\/16 (BFH-Urteil vom 22.12.2018, BStBl II 2019 S. 526) geruht hatte, in dem ebenfalls die Frage streitig war, ob \u00a7 15b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschr\u00e4nken ist, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Eink\u00fcnfte, nicht hingegen definitive Ver\u00e4u\u00dferungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst und die Klage ohne Kl\u00e4rung in der Sache als unzul\u00e4ssig abgewiesen angesehen hatte, hat das FG Hamburg in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen.Verfassungsrechtliche Zweifel mit Blick auf die R\u00fcckwirkung sowie die mangelnde Bestimmtheit hat es unter Berufung auf die bisherige Rspr. und die \u00fcberwiegende Literaturauffassung verneint. Aber auch in der Frage Definitivwerdens der Verluste infolge Liquidation der Gesellschaft ist es dem Kl. nicht gefolgt. Einfachgesetzlich bestand kein Zweifel, dass sich der Kl\u00e4ger an einem Steuerstundungsmodell i. S. von \u00a7 15b EStG beteiligt hatte. Mit der Liquidation der Gesellschaft waren die Verluste mangels k\u00fcnftiger Verrechenbarkeit mit null festzustellen. An der M\u00f6glichkeit einer verfassungskonformen einschr\u00e4nkenden Auslegung der Vorschrift in F\u00e4llen, in denen die verrechenbaren Verluste endg\u00fcltig werden, sah sich das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts gehindert. Der Gesetzgeber habe auch durchaus erkannt, dass es F\u00e4lle geben k\u00f6nne, in denen es nicht zu einem Total\u00fcberschuss und damit zu einem Totalverlust kommen k\u00f6nne, so dass es auch an einer planwidrigen L\u00fccke fehle. F\u00fcr eine Vorlage an das BVerfG fehlte dem Gericht die \u00dcberzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, und zwar auch bei Definitvwerden der Verluste. Eine Verlustbeschr\u00e4nkung sei nicht generell verfassungsrechtlich zu verwerfen, vielmehr sei die M\u00f6glichkeit der Verluststreckung anerkannt. Die Beschr\u00e4nkung der Verlustverrechnung auf Eink\u00fcnfte aus der n\u00e4mlichen Beteiligung ber\u00fchre zwar den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit. Diese Verschlechterung der Rahmenbedingungen f\u00fcr Steuerstundungsmodelle sei aber aus Gr\u00fcnden der Missbrauchsabwehr und zur Lenkung des Investitionsverhaltens der Steuerpflichtigen gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Obwohl die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung in \u00a7 15b EStG bereits seit 2005 anzuwenden ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit bei Definitivwerden der Verluste bislang h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt worden. Hieran wird sich vorerst nichts \u00e4ndern, denn die vom 2. Senat zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2020 zum Urteil 2 K 293\/15 vom 20.02.2020 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger hatte sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zun\u00e4chst &#8211; entsprechend ihren Prospektangaben &#8211; ab 2005 Verluste erwirtschaftete. Entgegen den Prognosen wurden aber auch sp\u00e4ter ab 2012 keine Gewinne erzielt und die Gesellschaft liquidiert. Die f\u00fcr den Kl\u00e4ger als verrechenbar festgestellten Verluste wurden infolge der Liquidation im Streitjahr definitiv. 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