{"id":58607,"date":"2020-07-09T17:23:46","date_gmt":"2020-07-09T15:23:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58607"},"modified":"2020-07-09T17:23:46","modified_gmt":"2020-07-09T15:23:46","slug":"aufstellen-und-benutzen-eines-wohnmobils-zu-wohnzwecken-auf-einem-oeffentlichen-parkplatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufstellen-und-benutzen-eines-wohnmobils-zu-wohnzwecken-auf-einem-oeffentlichen-parkplatz\/","title":{"rendered":"Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird ein Wohnmobil zu Wohnzwecken auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz abgestellt, stellt dies kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterf\u00e4llt deshalb nicht dem Stra\u00dfenverkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz. Das hat der I. Senat f\u00fcr Bu\u00dfgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts k\u00fcrzlich entschieden.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Zum Sachverhalt: Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellpl\u00e4tze, die auch \u00fcber Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr gef\u00fchrte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur f\u00fcr Personenkraftwagen zugelassen ist, und \u00fcbernachtete dort. Das Amtsgericht Husum verurteilte die Betroffene wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 37 Abs. 1 LNatSchG zu einer Geldbu\u00dfe von 100 Euro. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Stra\u00dfenverkehrs recht und sei vom Bundesgesetzgeber abschlie\u00dfend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass \u00a7 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei. Der I. Senat f\u00fcr Bu\u00dfgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Rechtsbeschwerde nun als unbegr\u00fcndet verworfen.<\/p>\n<p>Aus den Gr\u00fcnden: Die zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die Betroffene beging eine Ordnungswidrigkeit nach \u00a7\u00a7 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG, als sie ihr Wohnmobil auf dem \u00f6ffentlichen Parkplatz aufstellte und dort \u00fcbernachtete. Die \u00dcbernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die \u00dcbernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom stra\u00dfenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzul\u00e4ssige Sondernutzung dar.<\/p>\n<p>Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Bu\u00dfgeldvorschrift greifen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen des \u00a7 6 StVG und \u00a7 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschr\u00e4nkt sich der Regelungsgehalt des \u00a7 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbietet nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher dient die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Vielmehr soll sie \u00dcberschreitungen des stra\u00dfenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Beschluss 1 Ss-OWi 183\/19 vom 15.06.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 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