{"id":58611,"date":"2020-07-09T17:24:53","date_gmt":"2020-07-09T15:24:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58611"},"modified":"2020-07-09T17:24:53","modified_gmt":"2020-07-09T15:24:53","slug":"verfall-des-urlaubs-bei-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfall-des-urlaubs-bei-krankheit\/","title":{"rendered":"Verfall des Urlaubs bei Krankheit"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?<\/span><\/pre>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunf\u00e4hig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunf\u00e4higkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verfallen kann, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union gerichtet.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Die bei der Beklagten besch\u00e4ftigte Kl\u00e4gerin ist seit ihrer Erkrankung im Verlauf des Jahres 2017 durchgehend arbeitsunf\u00e4hig. Von ihrem Urlaub f\u00fcr das Jahr 2017 nahm sie 14 Urlaubstage nicht in Anspruch. Die Beklagte hatte die Kl\u00e4gerin weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder \u00dcbertragungszeitraums verfallen kann. Mit der Klage begehrt die Kl\u00e4gerin festzustellen, dass ihr die restlichen 14 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2017 weiterhin zustehen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Urlaub sei nicht verfallen, weil die Beklagte es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei sp\u00e4testens mit Ablauf des 31. M\u00e4rz 2019 erloschen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. F\u00fcr die Entscheidung, ob der Urlaub der Kl\u00e4gerin aus dem Jahr 2017 am 31. M\u00e4rz 2019 oder ggf. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verfallen ist, kommt es f\u00fcr den Neunten Senat auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorbehalten ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gew\u00e4hrt und genommen werden. Eine \u00dcbertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr\u00fcnde dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts verschiedentlich unionsrechtskonform ausgelegt.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 6. November 2018 (C-684\/16 &#8211; [Max-Planck-Gesellschaft zur F\u00f6rderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 RL 2003\/88\/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union hat der Neunte Senat erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grunds\u00e4tzlich nur dann nach \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zul\u00e4ssigen \u00dcbertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien St\u00fccken nicht genommen hat (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9\/19 vom 19. Februar 2019).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden an seiner Arbeitsleistung gehindert war, versteht der Neunte Senat \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG nach Ma\u00dfgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 22. November 2011 (- C-214\/10 &#8211; [KHS]) au\u00dferdem dahin, dass gesetzliche Urlaubsanspr\u00fcche bei fortdauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erl\u00f6schen (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 56\/12 vom 7. August 2012).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des Rechtstreits bedarf es nunmehr einer Kl\u00e4rung durch den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder ggf. einer l\u00e4ngeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erf\u00fcllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunf\u00e4higkeit zumindest teilweise h\u00e4tte nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Urteil 9 AZR 401\/19 vom 07.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers? 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