{"id":58613,"date":"2020-07-09T17:25:26","date_gmt":"2020-07-09T15:25:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58613"},"modified":"2020-07-09T17:25:26","modified_gmt":"2020-07-09T15:25:26","slug":"erwerbsminderungsrente-verfall-des-urlaubs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erwerbsminderungsrente-verfall-des-urlaubs\/","title":{"rendered":"Erwerbsminderungsrente &#8211; Verfall des Urlaubs"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers?<\/span><\/pre>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verfallen kann, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union gerichtet.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kl\u00e4ger ist seit dem Jahr 2000 als Frachtfahrer bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Seit dem 1. Dezember 2014 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zuletzt bis August 2019 verl\u00e4ngert wurde. Er hat u. a. geltend gemacht, ihm st\u00fcnden gegen die Beklagte noch 34 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 zu. Diese Anspr\u00fcche seien nicht verfallen, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten, an der Gew\u00e4hrung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber die Auffassung vertreten, der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Kl\u00e4gers sei mit Ablauf des 31. M\u00e4rz 2016 erloschen. Sei der Arbeitnehmer &#8211; wie vorliegend der Kl\u00e4ger aufgrund der vollen Erwerbsminderung &#8211; aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden langandauernd au\u00dferstande, seinen Urlaub anzutreten, trete der Verfall 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres unabh\u00e4ngig von der Erf\u00fcllung der Mitwirkungsobliegenheiten ein.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. F\u00fcr die Entscheidung, ob der Urlaub des Kl\u00e4gers aus dem Jahr 2014 am 31. M\u00e4rz 2016 oder ggf. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verfallen ist, kommt es f\u00fcr den Neunten Senat auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union vorbehalten ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gew\u00e4hrt und genommen werden. Eine \u00dcbertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr\u00fcnde dies rechtfertigen. Diese Bestimmung hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts verschiedentlich unionsrechtskonform ausgelegt.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 6. November 2018 (- C-684\/16 &#8211; [Max-Planck-Gesellschaft zur F\u00f6rderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 RL 2003\/88\/EG (Arbeitszeitrichtlinie) sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union hat der Neunte Senat erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grunds\u00e4tzlich nur dann nach \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG am Ende des Kalenderjahres oder eines zul\u00e4ssigen \u00dcbertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien St\u00fccken nicht genommen hat (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9\/19 vom 19. Februar 2019).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden an seiner Arbeitsleistung gehindert war, versteht der Neunte Senat \u00a7 7 Abs. 3 BUrlG nach Ma\u00dfgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 22. November 2011 (C-214\/10 &#8211; [KHS]) au\u00dferdem dahin, dass gesetzliche Urlaubsanspr\u00fcche bei fortdauernder Arbeitsunf\u00e4higkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erl\u00f6schen (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 56\/12 vom 7. August 2012).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des Rechtstreits bedarf es nunmehr einer Kl\u00e4rung durch den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder ggf. einer l\u00e4ngeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erf\u00fcllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub im Urlaubsjahr bis zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zumindest teilweise h\u00e4tte nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 07.07.2020 zum Urteil 9 AZR 245\/19 vom 07.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers? 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