{"id":58618,"date":"2020-07-09T17:29:29","date_gmt":"2020-07-09T15:29:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58618"},"modified":"2020-07-09T17:29:29","modified_gmt":"2020-07-09T15:29:29","slug":"zum-erbschein-ohne-nacherbenvermerk-nach-veraeusserung-der-nacherbenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-erbschein-ohne-nacherbenvermerk-nach-veraeusserung-der-nacherbenrechte\/","title":{"rendered":"Zum Erbschein ohne Nacherbenvermerk nach Ver\u00e4u\u00dferung der Nacherbenrechte"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Wer das Verm\u00f6gen nach dem eigenen Tod bekommen soll, kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Dabei kann man auch mehrere Erben in der Weise bestimmen, dass zun\u00e4chst der eine erben soll, und beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie dem Tod oder der Wiederheirat des ersten Erben, das Erbe an einen anderen weitergereicht wird. Der erste Erbe ist der sog. Vorerbe; der sp\u00e4tere Erbe hei\u00dft Nacherbe. Um das deutlich zu machen, tr\u00e4gt das Nachlassgericht in den Erbschein des Vorerben einen sog. Nacherbenvermerk ein.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>\u00dcber einen Fall, in dem sich der Vor- und Nacherbe \u00fcber die Erbschaft verst\u00e4ndigt haben, hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 13. Mai 2020 entschieden (Az. 3 W 74\/20).<\/p>\n<p>Der Erblasser hatte in einem Erbvertrag geregelt, dass seine Ehefrau sein Verm\u00f6gen inklusive Eigentumswohnung als Vorerbin erben sollte. Als Nacherben setzte er seinen Sohn aus einer fr\u00fcheren Beziehung ein. Sollte die Ehefrau die geerbte Wohnung verkaufen, so m\u00fcsse sie dem Sohn die H\u00e4lfte des Erl\u00f6ses geben.<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Erblassers einigten sich Ehefrau und Sohn \u00fcber die Erbschaft: Der Sohn \u00fcbertrug ihr seine Nacherbenrechte. Im Gegenzug zahlte sie ihm 10.000 Euro.<\/p>\n<p>Den beantragten Erbschein wollte das Nachlassgericht dennoch nur mit Nacherbenvermerk ausstellen. Dagegen wandte sich die Ehefrau mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht und hatte Erfolg. Der Sohn habe sein Recht auf die Nacherbschaft wirksam an die Ehefrau \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Aus der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers ergebe sich nicht, dass dieser eine solche \u00dcbertragung durch den Sohn nicht gewollt habe, etwa, weil die Eigentumswohnung in der engeren Familie habe bleiben sollen. Im Gegenteil: Der Erblasser habe sogar ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit geregelt, dass die Ehefrau die Wohnung verkaufen k\u00f6nne und damit zu erkennen gegeben, dass sie \u00fcber das Verm\u00f6gen verf\u00fcgen k\u00f6nne. Damit wird das Nachlassgericht nun einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk erteilen m\u00fcssen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.07.2020 zum Urteil 3 W 74\/20 vom 13.05.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer das Verm\u00f6gen nach dem eigenen Tod bekommen soll, kann man durch Testament oder Erbvertrag regeln. Dabei kann man auch mehrere Erben in der Weise bestimmen, dass zun\u00e4chst der eine erben soll, und beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses, wie dem Tod oder der Wiederheirat des ersten Erben, das Erbe an einen anderen weitergereicht wird. 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