{"id":58634,"date":"2020-07-09T17:45:19","date_gmt":"2020-07-09T15:45:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58634"},"modified":"2020-07-09T17:45:19","modified_gmt":"2020-07-09T15:45:19","slug":"kindergeld-fuer-behinderte-kinder-bei-feststellung-eines-gendefekts-nach-vollendung-des-27-lebensjahres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-fuer-behinderte-kinder-bei-feststellung-eines-gendefekts-nach-vollendung-des-27-lebensjahres\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr behinderte Kinder bei Feststellung eines Gendefekts nach Vollendung des 27. Lebensjahres"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">F\u00fcr vollj\u00e4hrige behinderte Kinder kann ein Kindergeldanspruch auch \u00fcber die Altersgrenze von 27 Jahren (jetzt 25 Jahren) hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. November 2019 III R 44\/17 entschieden hat, stellt ein Gendefekt aber nur dann eine solche Behinderung dar, wenn das Kind dadurch vor Erreichen der Altersgrenze in seinen k\u00f6rperlichen Funktionen, geistigen F\u00e4higkeiten oder seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und dadurch in seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeintr\u00e4chtigt ist.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger ist der Vater einer im August 1968 geborenen Tochter, die an einer Muskelerkrankung in Form der Myotonen Dystrophie Curschmann Steinert leidet. Trotz erster Symptome im Alter von ca. 15 Jahren, wurde die Erkrankung zun\u00e4chst nicht erkannt. Die Diagnose erfolgte erst 1998. In der Folgezeit verst\u00e4rkte sich die Muskelschw\u00e4che und es wurde im Jahr 2005 zun\u00e4chst ein Grad der Behinderung von 50 und im Jahr 2009 von 100 festgestellt. Die Tochter absolvierte eine Berufsausbildung und befand sich bis 2010 in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Ab Oktober 2011 erhielt sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kl\u00e4ger beantragte 2014, ihm f\u00fcr seine Tochter ab Januar 2010 Kindergeld zu gew\u00e4hren. Dies lehnte die Familienkasse unter Hinweis darauf ab, dass die Behinderung nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage f\u00fcr die Monate statt, in denen die der Tochter zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel nicht zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfes ausreichten.<\/p>\n<p>Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse f\u00fcr begr\u00fcndet. Da f\u00fcr die Tochter aufgrund einer \u00dcbergangsregelung noch nicht die ab 2000 auf das 25. Lebensjahr abgesenkte Altersgrenze gilt, setzt der Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers voraus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Der Behinderungsbegriff erfordert dabei eine f\u00fcr das Lebensalter untypische gesundheitliche Situation, die mit hoher Wahrscheinlichkeit l\u00e4nger als sechs Monate andauert und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeintr\u00e4chtigt. Nicht ausreichend ist es nach der Entscheidung des BFH dagegen, wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine Behinderung zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist. Der BFH hielt daher die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts f\u00fcr nicht ausreichend. Das FG war zwar auf der Grundlage des festgestellten Grades der Behinderung f\u00fcr die streitigen Monate ab 2011 zu Recht vom Vorliegen einer Behinderung ausgegangen. F\u00fcr die Frage, ob die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres &#8211; also bis August 1995 &#8211; eingetreten ist, lie\u00df das FG aber zu Unrecht bereits den festgestellten angeborenen Gendefekt ausreichen. Dem Finanzgericht wurde daher f\u00fcr den zweiten Rechtsgang aufgegeben, n\u00e4here Feststellungen dazu zu treffen, ob der Gendefekt bereits vor Erreichen der Altersgrenze zu Funktions- und Teilhabebeeintr\u00e4chtigungen bei der Tochter des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt hatte.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 27\/20 vom 09.07.2020 zum Urteil III R 44\/17 vom 27.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr vollj\u00e4hrige behinderte Kinder kann ein Kindergeldanspruch auch \u00fcber die Altersgrenze von 27 Jahren (jetzt 25 Jahren) hinaus bestehen, wenn die Behinderung vor Erreichen der Altersgrenze eingetreten ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27. 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