{"id":58653,"date":"2020-07-19T19:27:40","date_gmt":"2020-07-19T17:27:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58653"},"modified":"2020-07-19T19:27:40","modified_gmt":"2020-07-19T17:27:40","slug":"vorgezogene-altersrente-fuer-besonders-langjaehrige-versicherte-auch-bei-arbeitslosigkeit-im-anschluss-an-ein-beschaeftigungsverhaeltnis-mit-einer-transfergesellschaft-bei-insolvenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorgezogene-altersrente-fuer-besonders-langjaehrige-versicherte-auch-bei-arbeitslosigkeit-im-anschluss-an-ein-beschaeftigungsverhaeltnis-mit-einer-transfergesellschaft-bei-insolvenz\/","title":{"rendered":"Vorgezogene Altersrente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrige Versicherte auch bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer Transfergesellschaft bei Insolvenz"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Bayerische Landessozialgericht hat am 01.07.2020 in einem Urteil entschieden, dass auf die f\u00fcr eine abschlagsfreie Rente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrige Versicherte erforderlichen Mindestversicherungszeiten von 45 Jahren auch Zeiten von Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer Transfergesellschaft nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden sind, weil die Insolvenz in dieser Konstellation die wesentliche Ursache f\u00fcr die sp\u00e4tere Arbeitslosigkeit sei. Diese Auslegung orientiere sich am Wortlaut und stehe in \u00dcbereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte. Ein Missbrauch k\u00f6nne dabei ausgeschlossen werden.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.01.2012 bei einer Aktiengesellschaft (AG) und nach deren Insolvenzanmeldung im November 2011 noch vom 01.02.2012 bis zum 31.10.2012 in einer Transfergesellschaft versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt. Anschlie\u00dfend war der Kl\u00e4ger bis zum Beginn der Altersrente am 01.07.2015 arbeitslos. In einem zwischen dem Kl\u00e4ger, dem Insolvenzverwalter der AG und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Transfergesellschaft geschlossenen dreiseitigen Vertrag wurde neben der Aufhebung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit der AG zugleich die Begr\u00fcndung eines befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mit der Transfergesellschaft vereinbart.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte bei der Beklagten eine abschlagsfreie Altersrente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrige Versicherte. Diese erfordert eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (540 Monate) und ist nur gegeben, wenn die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld des Kl\u00e4gers ab 01.11.2012 auf die Mindestversicherungszeiten angerechnet werden.<\/p>\n<p>Dies hat die beklagte Rentenversicherung abgelehnt. Auf die Wartezeit von 45 Jahren w\u00fcrden Kalendermonate mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsf\u00f6rderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur angerechnet, wenn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsf\u00f6rderung durch eine Insolvenz oder vollst\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. Das sei im Fall des Kl\u00e4gers, dessen letzter Arbeitgeber die Transfergesellschaft gewesen sei, nicht der Fall. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat sich das Bayerische Landessozialgericht dessen Auffassung angeschlossen und die Beklagte zur Gew\u00e4hrung der begehrten Rente verurteilt. Die Revision wurde zugelassen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine insolvenzbedingte Arbeitslosigkeit i. S. d. \u00a7 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 SGB VI seien auch dann erf\u00fcllt, wenn es nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers zu einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer Transfergesellschaft und anschlie\u00dfend zu keinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bei einem anderen Arbeitgeber mehr gekommen sei und der Aufhebungsvertrag und der befristete Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft vom Insolvenzverwalter unterzeichnet worden seien. Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergebe sich, dass mit der Einschr\u00e4nkung auf die Tatbest\u00e4nde \u201evollst\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsaufgabe&#8220; und \u201eInsolvenz&#8220; vor allem Fehlanreize im Sinne einer gesteuerten Fr\u00fchverrentung und Mitnahmeeffekte beim Arbeitslosengeld vermieden werden sollten. Das BSG habe bereits entschieden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld dann insolvenzbedingt sei, wenn die Beendigung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nicht auf einer Erkl\u00e4rung des Arbeitgebers, sondern des Insolvenzverwalters beruhe. Dann k\u00f6nne ein Missbrauch durch Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden. F\u00fcr diese Auslegung spr\u00e4chen auch arbeitsmarktpolitische \u00dcberlegungen. Die befristete Besch\u00e4ftigung in einer Transfergesellschaft stehe in Zusammenhang mit dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld nach dem SGB III und solle dem Versicherten erm\u00f6glichen, eine Anschlussbesch\u00e4ftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Es handele sich also prim\u00e4r um eine aktivierende Ma\u00dfnahme. Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Transferkurzarbeitergeld sei aber ein noch bestehendes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. W\u00fcrde man nun \u00e4ltere Versicherte, die &#8211; wie der Kl\u00e4ger &#8211; nach eingetretener Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht mehr weiter besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnten, faktisch zwingen, die insolvenzbedingte K\u00fcndigung abzuwarten, um nicht die Anwartschaft auf die abschlagsfreie Rente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrige Versicherte zu verlieren, w\u00fcrde man sie der politisch ausdr\u00fccklich erw\u00fcnschten M\u00f6glichkeit berauben, mit Hilfe der F\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten in einer Transfergesellschaft doch noch eine Anschlussbesch\u00e4ftigung zu finden und eine Arbeitslosigkeit gerade zu vermeiden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 09.07.2020 zum Urteil L 1 R 457\/18 vom 01.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bayerische Landessozialgericht hat am 01.07.2020 in einem Urteil entschieden, dass auf die f\u00fcr eine abschlagsfreie Rente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrige Versicherte erforderlichen Mindestversicherungszeiten von 45 Jahren auch Zeiten von Arbeitslosigkeit im Anschluss an ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer Transfergesellschaft nach bereits eingetretener Insolvenz des letzten Arbeitgebers anzurechnen sind. 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