{"id":58686,"date":"2020-07-19T20:13:30","date_gmt":"2020-07-19T18:13:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58686"},"modified":"2020-07-19T20:13:30","modified_gmt":"2020-07-19T18:13:30","slug":"erbschaftsteuerliche-abgrenzung-zwischen-vermoegensverwaltung-und-wirtschaftlichem-geschaeftsbetrieb-bei-wohnungsunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerliche-abgrenzung-zwischen-vermoegensverwaltung-und-wirtschaftlichem-geschaeftsbetrieb-bei-wohnungsunternehmen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Verm\u00f6gensverwaltung und wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Vermietung von Wohnungen \u00fcberschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (m\u00f6glicherweise beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliches) Verwaltungsverm\u00f6gen vorliegt, wenn neben der \u00dcberlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung \u00fcbliche Ma\u00df \u00fcberschreiten und der Vermietungst\u00e4tigkeit einen origin\u00e4r gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es nicht an. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 25.06.2020 entschieden (Az. 3 K 13\/20 F).<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin war eine gewerblich gepr\u00e4gte GmbH &amp; Co. KG (KG) innerhalb eines Firmenverbundes, der \u00fcber 700 Mietwohnungen innehat und verwaltet. Die KG selbst war Eigent\u00fcmerin von etwa 40 Mietwohnungen und besch\u00e4ftigte keine eigenen Arbeitnehmer. Zum Firmenverbund geh\u00f6rte u. a. auch die S-GbR, die Eigent\u00fcmerin des \u00fcberwiegenden Teils der Wohnungen des Firmenverbundes war und 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte. Die S-GbR verwaltete die Wohnungen der KG. Im Streitjahr 2012 verstarb deren alleinige Kommanditistin. Ihre Anteile an der KG wurden von Todes wegen auf ihre beiden S\u00f6hne, welche zugleich je zur H\u00e4lfte an der S-GbR beteiligt waren, \u00fcbertragen. Das beklagte Finanzamt stellte die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsg\u00fcter des Verwaltungsverm\u00f6gens auf den Todestag gesondert fest. In seinem Feststellungsbescheid behandelte es die zum Betriebsverm\u00f6gen der KG geh\u00f6renden Grundst\u00fccke erbschaftsteuerlich als Verwaltungsverm\u00f6gen mit der Begr\u00fcndung, dass der Hauptzweck des Betriebs der KG keinen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordere.<\/p>\n<p>Der 3. Senat hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. An Dritte vermietete Wohnungen und Garagen stellten nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsverm\u00f6gen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen bestehe, dessen Erf\u00fcllung einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordere. Dabei komme es nicht auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen, sondern darauf an, ob in der Sache eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werde. Der Senat hat damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, die in den Erbschaftsteuerrichtlinien einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb bei einem Halten von mehr als 300 Wohnungen bejaht. Nach Auffassung des 3. Senats sind f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb erforderlich ist, die ertragsteuerrechtlich ma\u00dfgebenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Danach sei von einer gewerblichen Vermietungst\u00e4tigkeit auszugehen, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegen\u00fcber den Mietern wie bspw. Geb\u00e4udereinigung oder -\u00fcberwachung \u00fcbernehme. Im Streitfall seien solche Sonderleistungen weder von der KG noch von der S-GbR f\u00fcr die KG erbracht worden. Ob ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb erforderlich sei, sei allein bezogen auf den Betrieb der KG zu entscheiden. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der T\u00e4tigkeit weiterer Personen(-mehrheiten) im Firmen- bzw. Familienverbund finde nicht statt.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.07.2020 zum Urteil 3 K 13\/20 vom 25.06.2020<\/p>\n<p id=\"source\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vermietung von Wohnungen \u00fcberschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (m\u00f6glicherweise beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliches) Verwaltungsverm\u00f6gen vorliegt, wenn neben der \u00dcberlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung \u00fcbliche Ma\u00df \u00fcberschreiten und der Vermietungst\u00e4tigkeit einen origin\u00e4r gewerblichen Charakter geben. 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