{"id":58690,"date":"2020-07-19T20:15:35","date_gmt":"2020-07-19T18:15:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58690"},"modified":"2020-07-19T20:15:35","modified_gmt":"2020-07-19T18:15:35","slug":"gewerblicher-grundstueckshandel-bei-errichtung-eines-erweiterungsbaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerblicher-grundstueckshandel-bei-errichtung-eines-erweiterungsbaus\/","title":{"rendered":"Gewerblicher Grundst\u00fcckshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Umfangreiche Bau- und Erweiterungsma\u00dfnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Ver\u00e4u\u00dferung an einer langj\u00e4hrig privat vermieteten Immobilie vornimmt, k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass das Grundst\u00fcck einem gewerblichen Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.01.2020 - X R 18, 19\/18 entschieden.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der verstorbene Rechtsvorg\u00e4nger der Kl\u00e4ger (X) vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundst\u00fcck an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte X die Genehmigung f\u00fcr die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der im Jahr 2004 fertiggestellt wurde. Bereits vorher hatte X eine gewerbliche KG gegr\u00fcndet. Mitte des Jahres 2005 brachte X die Immobilie gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und \u00dcbernahme der mit dem Grundst\u00fcck zusammenh\u00e4ngenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverh\u00e4ltnis mit der GmbH fort. Das Finanzamt ging davon aus, X habe das Grundst\u00fcck nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsverm\u00f6gen eingebracht und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. X habe aufgrund anderweitiger Grundst\u00fccksaktivit\u00e4ten einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundst\u00fcck geh\u00f6rt habe. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte diese Beurteilung.<\/p>\n<p>Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcck. Es fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundst\u00fcck in Anbetracht dessen langj\u00e4hriger Nutzung im Rahmen privater Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels gewesen sein konnte. In Fortentwicklung der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel k\u00f6nne dies &#8211; so der BFH &#8211; f\u00fcr privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Ver\u00e4u\u00dferung Bauma\u00dfnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Geb\u00e4ude nicht nur erweitert oder \u00fcber seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut &#8222;Geb\u00e4ude&#8220; hergestellt werde. Dementsprechend hat das FG in einem zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen, ob durch die umfangreichen Bauma\u00dfnahmen des X entweder ein neues selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4ude (&#8222;Erweiterungsbau&#8220;) oder sogar ein einheitliches neues Geb\u00e4ude geschaffen wurde. W\u00e4re beides nicht feststellbar, h\u00e4tte X das Grundst\u00fcck aus seinem Privatverm\u00f6gen &#8211; und damit nicht einkommensteuerbar &#8211; in die KG eingebracht.<\/p>\n<p>Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass X das Grundst\u00fcck aus einen Betriebsverm\u00f6gen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG eingebracht h\u00e4tte, handelte es sich &#8211; so der abschlie\u00dfende Hinweis des BFH &#8211; nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang. Denn als Gegenleistung f\u00fcr die Einbringung \u00fcbernahm die KG neben der Gew\u00e4hrung von 100 % der Gesellschaftsrechte s\u00e4mtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbindlichkeiten. Die Zusammenfassung dieser beiden Entgeltkomponenten entsprach dem Grundst\u00fccksverkehrswert.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 28\/20 vom 16.07.2020 zum Urteil X R 18\/18, X R 19\/18 vom 15.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umfangreiche Bau- und Erweiterungsma\u00dfnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Ver\u00e4u\u00dferung an einer langj\u00e4hrig privat vermieteten Immobilie vornimmt, k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass das Grundst\u00fcck einem gewerblichen Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.01.2020 &#8211; X R 18, 19\/18 entschieden. 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