{"id":58712,"date":"2020-07-26T17:00:48","date_gmt":"2020-07-26T15:00:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=58712"},"modified":"2020-07-26T17:00:48","modified_gmt":"2020-07-26T15:00:48","slug":"herabsetzung-einer-pensionskassenrente-einstandspflicht-des-arbeitgebers-eintrittspflicht-des-pensions-sicherungs-vereins","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/herabsetzung-einer-pensionskassenrente-einstandspflicht-des-arbeitgebers-eintrittspflicht-des-pensions-sicherungs-vereins\/","title":{"rendered":"Herabsetzung einer Pensionskassenrente &#8211; Einstandspflicht des Arbeitgebers &#8211; Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins"},"content":{"rendered":"<article>\n<pre><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) f\u00fcr Sicherungsf\u00e4lle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die H\u00e4lfte k\u00fcrzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der K\u00fcrzung unter die von Eurostat f\u00fcr Deutschland ermittelte Armutsgef\u00e4hrdungsschwelle f\u00e4llt.<\/span><\/pre>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger bezieht ua. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 j\u00e4hrlich herabgesetzt wird. In der Vergangenheit hat die fr\u00fchere Arbeitgeberin diese Leistungsk\u00fcrzungen wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ausgeglichen. Nachdem die fr\u00fchere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Kl\u00e4ger vom PSV, f\u00fcr die von der Pensionskasse vorgenommenen Leistungsk\u00fcrzungen einzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des PSV hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.<\/p>\n<p>Der Dritte Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2018 &#8211; 3 AZR 142\/16 (A) &#8211; den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) ersucht zu kl\u00e4ren, ob Art. 8 Richtlinie 2008\/94\/EG eine Eintrittspflicht des PSV in derartigen F\u00e4llen verlangt. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168\/18 -) hat der EuGH die Vorlagefragen beantwortet. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, besteht danach nur dann, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die H\u00e4lfte k\u00fcrzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der K\u00fcrzung unter die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europ\u00e4ischen Union, f\u00fcr Deutschland ermittelte Armutsgef\u00e4hrdungsschwelle f\u00e4llt.<\/p>\n<p>In der Folge hat der Gesetzgeber durch Art. 8a des Siebten Gesetzes zur \u00c4nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haftung des PSV f\u00fcr die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungsk\u00fcrzung einer Pensionskasse in \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG gesetzlich verankert. Ausnahmen gelten nur f\u00fcr Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angeh\u00f6ren oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind. F\u00fcr Sicherungsf\u00e4lle vor dem 1. Januar 2022 kommt die Haftung nach einer \u00dcbergangsregelung in \u00a7 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht. Erst f\u00fcr sp\u00e4tere Sicherungsf\u00e4lle haftet der PSV voll.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten und beide alternativen Voraussetzungen f\u00fcr eine Eintrittspflicht des PSV sind nicht erf\u00fcllt. Die Klage blieb deshalb erfolglos.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p><i><b>&#8222;\u00a7 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung<\/b><\/i><\/p>\n<p><i>(1)<sup>1<\/sup>Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invalidit\u00e4ts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. <sup>2<\/sup>Die Durchf\u00fchrung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar \u00fcber den Arbeitgeber oder \u00fcber einen \u2026 Versorgungstr\u00e4ger erfolgen. <sup>3<\/sup>Der Arbeitgeber steht f\u00fcr die Erf\u00fcllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchf\u00fchrung nicht unmittelbar \u00fcber ihn erfolgt.<\/i><\/p>\n<p><i>\u2026 <b>\u00a7 7 Umfang des Versicherungsschutzes<\/b><\/i><\/p>\n<p><i>(1)<sup>1<\/sup>Versorgungsempf\u00e4nger, deren Anspr\u00fcche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erf\u00fcllt werden, weil \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers oder \u00fcber seinen Nachla\u00df das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Tr\u00e4ger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in H\u00f6he der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen h\u00e4tte, wenn das Insolvenzverfahren nicht er\u00f6ffnet worden w\u00e4re. <sup>2<\/sup>Satz 1 gilt entsprechend,<\/i><\/p>\n<p><i>1. &#8230;<\/i><\/p>\n<p><i>2. &#8230;<\/i><\/p>\n<p><i>3. wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgef\u00fchrt wird, das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Tr\u00e4ger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeh\u00f6rt oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach \u00a7 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist. \u2026<\/i><\/p>\n<p><i><b>\u00a7 30 Erstmalige Beitrags- und Leistungspflicht bei Insolvenzsicherung<\/b><\/i><\/p>\n<p><i>(1) \u2026<\/i><\/p>\n<p><i>(2) Wenn die betriebliche Altersversorgung \u00fcber eine Pensionskasse nach \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgef\u00fchrt wird, besteht ein Anspruch gegen den Tr\u00e4ger der Insolvenzsicherung, wenn der Sicherungsfall nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. \u2026<\/i><\/p>\n<p><i>(3) Ist der Sicherungsfall nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht ein Anspruch gegen den Tr\u00e4ger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die H\u00e4lfte k\u00fcrzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer K\u00fcrzung unter die von Eurostat f\u00fcr Deutschland ermittelte Armutsgef\u00e4hrdungsschwelle f\u00e4llt. \u2026&#8220;<\/i><\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 21.07.2020 zum Urteil 3 AZR 142\/16 vom 21.07.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. 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